Entscheid vom 16. November 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechts-
hilfeersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.32
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) führt gegen A. ein Strafver-
fahren wegen Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. A.
wird namentlich vorgeworfen, zwischen 2003 bis 2006 in 33 Fällen in seiner
Eigenschaft als Leiter der Logistikabteilung einer deutschen Gesellschaft in
Trier vom Geschäftsführer einer Dienstleistungs- und Logistikgesellschaft in
Trier monatliche Zuwendungen in der Höhe von EUR 10'000.-- erhalten zu
haben. Diese Gelder habe A. über zwei eigens zu diesem Zweck gegrün-
dete Schweizer Gesellschaften entgegengenommen. Als Gegenleistung
soll A. das Logistikunternehmen bei der Vergabe von Transportaufträgen
der erstgenannten Gesellschaft bevorzugt haben. A. soll insgesamt auf die-
se Weise mehr als EUR 300'000.-- Bestechungsgelder erhalten haben
(act. 9.1). Davon ausgehend hat das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss
vom 6. Oktober 2008 den dinglichen Arrest in der Höhe von EUR 300'000.--
in das Vermögen von A. angeordnet (act. 9.2). Die deutschen Strafverfol-
gungsbehörden vermuten dabei, dass ein Teil der Bestechungsgelder auf
das Konto von A. bei der Bank B. AG in Zürich mit der Nr. 1 bzw. 2, Kun-
dennummer 3, einbezahlt worden sei (act. 9.1).
B. In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeer-
suchen vom 24. Oktober 2008 an die Schweiz gelangt (act. 9.1). Darin er-
suchten sie unter Hinweis auf den Arrestbeschluss vom 6. Oktober 2008
um Sperrung aller Vermögenswerte auf dem auf A. lautenden Konto bei der
Bank B. AG in Zürich bis zur Höhe von EUR 300'000.-- (a.a.O.).
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt-
schaft“) entsprach in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. No-
vember 2008 grundsätzlich dem Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete mit der
vorgenannten Verfügung die Edition sämtlicher Bankdokumente sowie der
vollständigen Eröffnungsunterlagen und für den mutmasslichen Deliktszeit-
raum Konto- und Depotauszüge von dem auf A. lautenden Konto an
(act. 9.4). Darüber hinaus wurde die Bank B. AG verpflichtet, auf dem
betreffenden Konto festgestellte Vermögenswerte mit sofortiger Wirkung
bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von
EUR 300'000.-- zu sperren (act. 9.4).
In der Folge haben die deutschen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfe-
ersuchen vom 25. November 2008 ausdrücklich um Herausgabe der Kon-
toauszüge für das Konto von A. bei der Bank B. AG für den fraglichen Zeit-
raum sowie der Kontoeröffnungsunterlagen ersucht (act. 9.20).
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D. Mit Schlussverfügung vom 23. Januar 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft
in Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe der editierten Dokumente und
Beweismittel (act. 1.1). In Ziffer 3 wurde die Aufrechterhaltung der am
14. November 2008 angeordneten Kontosperre bei der Bank B. AG verfügt,
bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von
insgesamt EUR 105'125.-- rechtskräftig entschieden habe (act. 1.1).
E. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 24. Februar 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter stellt dabei den
Hauptantrag, dass die angefochtene Schlussverfügung unter Kosten– und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern sei.
Im Eventualstandpunkt beantragt er, dass die verfügte Herausgabe des
Vermögensausweises per 14. November 2008 nicht zu gestatten und die
Kontosperre aufzuheben sei. Als Subeventualantrag verlangt sein Rechts-
vertreter, die Kontosperre sei in der Höhe von EUR 105'125.-- aufzuheben
(act. 1).
Mit Schreiben vom 9. März 2009 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit-
teilen, dass sich seine Beschwerde nur noch gegen die (in Ziffer 2 der an-
gefochtenen Schlussverfügung angeordnete) Herausgabe der Bankunter-
lagen der Bank B. AG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni
2006 richte. Gegen die in Ziffer 3 verfügte Aufrechterhaltung der Konto-
sperre werde nicht mehr opponiert (act. 6). Am 11. März 2009 wird dieses
Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz (nach-
folgend “Bundesamt“) zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 beantragt das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde und schliesst sich den Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung vollumfänglich an (act. 8). Die Staatsanwaltschaft
verzichtet mit Schreiben vom 16. März 2009 auf eine Beschwerdeantwort
(act. 9). Diese Schreiben werden A. am 14. April 2009 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 10). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 reicht der Rechtsvertreter
von A. ferner die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom
12. März 2009 ein (act. 11 und 11.1).
F. Mit Schreiben vom 8. September 2009 teilen die deutschen Strafverfol-
gungsbehörden der Staatsanwaltschaft mit, dass das Amtsgericht Koblenz
am 25. August 2009 die Aufhebung des Arrestes beschlossen habe und
sich damit ihr Ersuchen erledigt habe (act. 13.1). Am 18. September 2009
teilen sie der Staatsanwalt ergänzend mit, dass sich ebenso das ergänzen-
de Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2008 erledigt habe (act. 14.1).
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In seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bean-
tragt der Rechtsvertreter von A. in einem ersten Punkt, dass diesem keine
Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen seien. In einem weiteren
Punkt verlangt er die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses.
In einem letzten Punkt verlangt er, dass A. eine Prozessentschädigung in
der Höhe von Fr. 4'515.75 auszurichten sei (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 8. bzw. 18. September 2009 haben die zuständigen deut-
schen Behörden erklärt, dass sich ihr Rechthilfeersuchen vom 24. Oktober
2008 sowie das ergänzende Ersuchen vom 25. November 2008 erledigt
habe (act. 13.1 und 14.1). Halten die deutschen Strafverfolgungsbehörden
nicht mehr an ihren Rechtshilfeersuchen fest, werden die edierten Bankun-
terlagen gemäss Ziffer 2 der Schlussverfügung nicht nach Deutschland
übermittelt. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerführer unstreitig kein In-
teresse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Beschwerdever-
fahren RR.2009.32 ist daher aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersu-
chens und dessen Ergänzung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeich-
nis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgericht 1C.122/2008 vom
30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.133 vom
3. September 2008).
2.
2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt
Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007;
RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.186 vom 29. Dezember
2008; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2009.141 vom 20. Juli 2009).
Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begrün-
dung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erle-
digungsgrundes.
2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in ers-
ter Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die
Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben
hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge
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nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm
dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen
Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen
(BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
2.3 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No-
vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Be-
stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Im vorliegenden Fall ist
auch das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom
8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.
Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR
351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des
Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2.4 Der Beschwerdeführer liess zunächst geltend machen, dass die im
Rechtshilfeersuchen erfolgte Darstellung des Sachverhaltes den Anforde-
rungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR nicht genüge und offensichtlich unrichtig
sei (act. 1 S. 3).
2.4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegens-
tand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlungen
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27
GwUE stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Diese Angaben müssen der ersuchenden Behörde allerdings nur die Prü-
fung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1
lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wur-
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de, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR)
und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II
97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85
m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August
2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E.3.2.4).
2.4.2 Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das Landgericht Koblenz den
Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2008 dahingehend
abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Bestechlichkeit im geschäftli-
chen Verkehr in 10 Fällen (und nicht in 33 Fällen) dringend verdächtigt ist
(act. 1.3). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters hätte dieser Um-
stand per se die Sachdarstellung im Ersuchen noch nicht als offensichtlich
fehlerhaft erscheinen lassen. Die gemäss der zweitinstanzlichen Haftan-
ordnung neu dringend verdächtigte Höhe der Zuwendungen oder deren
Häufigkeit hätte nichts an der Qualifikation des Grundtatbestandes geän-
dert, welcher in der Schweiz nach wie vor unter Privatbestechung i.S.v.
Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. De-
zember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gefallen
wäre. Diese Rüge wäre demnach mutmasslich fehlgegangen.
2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandete des Weiteren
eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 3). Zur Be-
gründung führte er aus, dass im Rechtshilfeersuchen nicht zureichend aus-
geführt worden sei, inwiefern die erhobenen Dokumente betreffend das
Bankkonto des Beschwerdeführers einen Zusammenhang mit der Strafun-
tersuchung gegen den Beschwerdeführer haben könnten.
2.5.1 Rechtshilfeersuchen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., m.w.H.). Die akzessori-
sche Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli-
chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin-
gen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammen-
arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un-
geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
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als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expe-
dition“) erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; anstelle
Vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.90 vom 26. September
2007, E. 7.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg
Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behör-
den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in-
formieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind,
welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244;
Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2).
2.5.2 Im Rechthilfeersuchen hielten die deutschen Behörden fest, dass im Rah-
men von polizeilichen Ermittlungsmassnahmen Erkenntnisse darüber ge-
wonnen worden seien, dass der Beschwerdeführer das zitierte Konto bei
der Bank B. AG in der Schweiz führe (act. 9.1). Vor diesem Hintergrund
hätte auf Seiten der ersuchenden Behörde ein Ermittlungsinteresse daran
bestanden, den über das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank
B. AG vermuteten Geldfluss abzuklären. Im Lichte der zitierten Rechtspre-
chung wäre es deshalb mutmasslich als zwecktauglich und verhältnis-
mässig zu beurteilen gewesen, den deutschen Strafverfolgungsbehörden
die fraglichen Bankdokumente zur Verfügung zu stellen. Der Umstand,
dass die Anklageschrift das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank
B. AG in der Schweiz nicht erwähnt, wäre der Herausgabe der betreffenden
Dokumenten nicht entgegen gestanden. Dies hätte sich im Übrigen auch
damit erklären lassen, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden gera-
de noch nicht über die mit Rechtshilfeersuchen verlangten Bankunterlagen
verfügten und damit einen entsprechenden Vorwurf in der Anklageschrift
eben noch nicht zum Beweis hatten erstellen können. Der Vermögensaus-
weis per 14. November 2008 hätte der ersuchenden Behörde sodann er-
laubt, den Verbleib allfälliger auf die untersuchten Taten zurückzuführende
Gelder nachzuvollziehen. Somit wäre auch dieses Dokument im Sinne der
Rechtsprechung mutmasslich als potentiell erheblich zu beurteilen gewe-
sen.
2.5.3 Zusammenfassend wäre eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
mutmasslich nicht auszumachen gewesen. In diesem Sinne hätte auch der
gestellte Eventualantrag mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen wer-
den müssen.
2.6 Der Beschwerdeführer liess in einem letzten Punkt die Verletzung des Spe-
zialitätsprinzips rügen. Nach Auffassung des Rechtsvertreters hätte die
Gewährung der Rechtshilfe das Spezialitätsprinzip verletzt, da die heraus-
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zugebenden Unterlagen in Deutschland für ein fiskalisches Verfahren ge-
gen den Beschwerdeführer verwendet worden wären.
2.6.1 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die
Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare
Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen
zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen
werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich das Recht vorbehalten,
Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung
zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhe-
bungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen
Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen
strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewil-
ligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert
denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG.
2.6.2 In der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2009 wur-
de der in Fällen der vorliegenden Art übliche Spezialitätsvorbehalt ange-
bracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, wel-
che mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird
nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor-
ausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung
notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August
2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Vorliegend bestehen sodann
keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden das Spezialitäts-
prinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen solchen Vorbe-
halt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Akten noch
wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die deutschen
Behörden die fraglichen Auskünfte aus den Bankunterlagen in Verfahren
für Ermittlungen in fiskalischen Belangen, welche dem Spezialitätsvorbehalt
widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen den Beschwerdefüh-
rer verwenden würden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-
führers hätten sich daher mutmasslich als unbegründet erwiesen.
2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische
Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers mutmasslich als unbegründet
abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in
analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge-
wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
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(SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15
Abs. 1 lit. a SGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug des
Rechthilfeersuchens nach Durchführung des Schriftenwechsels erfolgte.
Hinzu kommt, dass das Beschwerdeverfahren seit einiger Zeit spruchreif ist
und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war.
In Berücksichtigung des bereits erfolgten Aufwands ist die Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundes-
strafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag
von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2009.32 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens
als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, den 20. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Prechtl,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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