Entscheid vom 11. November 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Italien
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48
Abs. 2 IRSG); Electronic Monitoring und Fluchtgefahr
(Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.321
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Sachverhalt:
A. Die italienischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Italien vom
30. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati-
onssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des italienischen
Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht. Auslieferung
wird gestützt auf den Haftbefehl Nr. 1. des Tribunale di Catania vom
2. Februar 2009 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und
Betäubungsmittelhandel verlangt (zum vorgeworfenen Verhalten vgl. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.263 vom 19. August 2009, lit. A).
B. Mit Meldung der SIRENE Schweiz vom 1. April 2009, teilten die schweize-
rischen Behörden Italien mit, der Verfolgte habe in der Schweiz permanen-
ten Wohnsitz, eine Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich. Sie ersuchten daher
um Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens (RR.2009.263
act. 3.3).
Die italienische Botschaft in Bern ersuchte daraufhin mit Note vom 9. Juni
2009 formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl
vom 2. Februar 2009 zur Last gelegten Straftaten (RR.2009.263 act. 3.4).
C. Am 14. Juli 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes-
amt“) gestützt auf den Haftbefehl vom 2. Februar 2009 einen Ausliefe-
rungshaftbefehl (act. 5.1). A. wurde am 21. Juli 2009 verhaftet und in Aus-
lieferungshaft versetzt. Anlässlich einer gleichentags erfolgten Einvernah-
me erklärte dieser, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden
zu sein (act. 5.2).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. am 31. Juli 2009 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts einreichen und beantragte die Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter be-
antragte er Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnah-
men (act. 5.3).
Mit Entscheid RR.2009.263 vom 19. August 2009 wies das Bundesstrafge-
richt die Beschwerde ab (act. 5.6). Im Zusammenhang mit den Ersatz-
massnahmen erwog es insbesondere, die von A. angesprochene elektroni-
sche Überwachung (Electronic Monitoring) sei im Rahmen der Ausliefe-
rungshaft derzeit nicht vorgesehen und komme daher de lege lata als
Massnahme zur Hemmung der Fluchtgefahr nicht in Betracht (vgl. E. 4.4 in
fine).
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E. Gegen diesen Entscheid führte A. Beschwerde beim Bundesgericht und
beantragte wiederum die Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventuali-
ter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (act. 5.7). Unter ande-
rem rügte er, das Bundesstrafgericht habe sich nicht ernsthaft mit dem
Programm des Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme auseinander-
gesetzt (vgl. Ziff. 15, auch RR.2009.263 act. 13.2 Ziff. 6).
Mit Urteil 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009 hat das Bundesgericht die
Beschwerde teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Bundesstrafge-
richts aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen (act. 1 bzw.
5.9). Es äusserte sich zum ersten Mal einlässlich zum Electronic Monitoring
und befand in seinem Grundsatzentscheid, diese Möglichkeit komme ent-
gegen den Ausführungen des Bundesstrafgerichts grundsätzlich als Er-
satzmassnahme in Betracht und sei daher in concreto zu überprüfen
(vgl. E. 3.6).
F. Das Bundesstrafgericht fordert das Bundesamt in diesem Zusammenhang
am 16. Oktober 2009 auf, einen Bericht zu den technischen Möglichkeiten
und Grenzen des Electronic Monitoring zur Verhinderung bzw. Einschrän-
kung der Fluchtgefahr, sowie eine Stellungnahme in der Sache einzurei-
chen (act. 2). Das Bundesamt reicht den Bericht am 28. Oktober 2009 ein
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4, 4.1, 5). A. lässt mit
Eingabe vom 4. November 2009 an den in der Beschwerde vom 31. Juli
2009 gestellten Anträgen festhalten (act. 7). Das Bundesamt wurde dar-
über am 10. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 8).
G. Zwischenzeitlich hat das Bundesamt am 16. September 2009 einen Auslie-
ferungsentscheid erlassen und die Auslieferung des Verfolgten an Italien
für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 9. Juni
2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 5.8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu die-
sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein-
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kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung
und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1
S. 464). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen EAUe und SDÜ (vgl. Art. 59
Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des
Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel
(BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung
des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich
nur ausnahmsweise. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn enge und insbe-
sondere familiäre Beziehungen zur Schweiz vorliegen, die eine weniger
einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des
Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in
Pra 2000 Nr. 94 S. 569). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen
im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.263 vom 19. August 2009,
E. 3 verwiesen.
3.
3.1 Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.263 vom 19. August
2009, E. 4.3, dargetan und im Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2009 vom
13. Oktober 2009, E. 2.3, bestätigt, ist vorliegend von einer Fluchtgefahr
auszugehen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom
4. November 2009 denn auch keine Ausführungen, welche heute zu einem
anderen Ergebnis führen würden. Zwar hat der Beschwerdeführer einen
engen Bezug zur Schweiz. Indessen hat sich die Fluchtgefahr seither – wie
von der Beschwerdegegnerin zurecht ausgeführt (vgl. act. 5) – aufgrund
des zwischenzeitlich ergangenen Auslieferungsentscheides erhöht. Die
Fluchtmotivation wird dadurch weiter erhöht.
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Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Fluchtgefahr durch Ersatzmassnah-
men, insbesondere Electronic Monitoring, gebannt werden kann (vgl. dazu
Sachverhalt lit. D – E).
3.2 Dem in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin eingeholten
Bericht lässt sich entnehmen, dass in der Schweiz gestützt auf Bewilligun-
gen des Bundesrates seit 1999 in verschiedenen Kantonen Versuche mit
Electronic Monitoring durchgeführt werden, diese jedoch den Vollzug von
Freiheitsstrafen betreffen. Der Kanton Basel-Landschaft, in welchem der
Beschwerdeführer momentan inhaftiert ist, sieht die Möglichkeit der elek-
tronischen Überwachung seit 2004 zwar auch als Ersatzmassnahme bei
der Untersuchungshaft vor (§ 79 Abs. 3 StPO), doch wird das System bei
fluchtgefährdeten Personen anscheinend nicht angewandt (Ausnahme Ju-
gendstrafrecht), da Electronic Monitoring niemanden an einer Flucht hinde-
re. Mit teilweiser Ausnahme von Genf setzten alle an den Versuchen betei-
ligten Kantone das Electronic Monitoring primär als Arbeits- und Sozialpro-
gramm bei kurzen Freiheitsstrafen oder am Ende von langen Freiheitsstra-
fen ein und verstünden es nicht als Form von Hausarrest. Es werde damit
v.a. kontrolliert, ob eine verurteilte Person den mit den Vollzugsbehörden
festgelegten Tages- und Wochenplan einhalte. Die Ersatzmassnahme
funktioniere nur, wenn eine Person in der Schweiz sozial, beruflich, familiär
u.ä. verwurzelt sei.
Mit der heute in der Schweiz eingesetzten Technik kann laut Bericht nur
festgestellt werden, ob sich eine Person an ihrem Domizil aufhält oder
nicht. So trage die überwachte Person ein elektronisches Arm- oder Fuss-
band mit darin eingebautem Sender. Der Sender gebe Signale an ein Emp-
fangsgerät ab, welches sich in der Wohnung des Überwachten befinde und
die Signale über die Telefonleitung an den Computer der Überwachungs-
zentrale weitergebe. Dadurch könne überwacht werden, ob sich die Person
zu einer festgesetzten Zeit in einem bestimmten Bewegungs-Radius, meist
in der eigenen Wohnung, aufhalte. Sobald dies nicht der Fall sei oder auch
wenn das Band beschädigt bzw. durchschnitten werde, erfolge eine Feh-
lermeldung in der Überwachungszentrale. Wo sich die Person in diesem
Fall befinde, könne jedoch nicht eruiert werden. Zudem könne sich je nach
Situation bei derartigen Meldungen gewisse zeitliche Verzögerungen erge-
ben. Electronic Monitoring komme daher nur für Personen in Frage, bei de-
nen weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr bestehe. Um nicht lediglich
die An- bzw. Abwesenheit einer Person überprüfen, sondern vielmehr je-
derzeit deren Aufenthaltsort bestimmen zu können, erforderte den Einsatz
eines satellitengestützten Überwachungsgeräts (Global Positioning Sys-
tem, GPS). Diese Überwachungstechnologie kommt in der Schweiz zurzeit
jedoch nicht zum Einsatz, auch wenn sie von den Kantonen ohne Bewilli-
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gung des Bundesrates eingeführt werden könnte (vgl. zum Ganzen act. 4,
4.1; auch JONAS PETER WEBER, Der elektronisch überwachte Hausarrest
und seine versuchsweise Einführung in der Schweiz, 2004, S. 20 – 24,
28 – 31, 37 – 42, 210 f.). Ein bundesrechtlicher Zwang sie einzuführen, be-
steht allerdings nicht.
3.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Fluchtgefahr im allgemeinen
und hier in concreto klarerweise nicht allein durch die Anordnung eines mit
Electronic Monitoring gesicherten Hausarrests gebannt werden kann. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kann mit der heutigen Technik
eine Flucht nicht verhindert, sondern lediglich (nachträglich) festgestellt
werden. Wenn Electronic Monitoring schon nicht als Ersatzmassnahme für
Untersuchungshaft bei fluchtgefährdeten Personen eingesetzt wird, kommt
dies für die Auslieferungshaft erst recht nicht als selbständige Massnahme
in Frage (vgl. E. 2). Vergleichbar der Meldepflicht und der Abnahme von
Identitätspapieren vermag das Electronic Monitoring für sich allein eine
Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Immerhin kann das Electronic Monitoring
eine zusätzliche flankierende Massnahme in Verbindung mit die Fluchtge-
fahr in stärkerem Masse bannenden anderen Ersatzmassnahmen, primär
der Kaution, bilden.
Der Beschwerdeführer schlägt in diesem Zusammenhang demnach vor,
den elektronisch überwachte Hausarrest mit der Leistung einer Kaution zu
verbinden (vgl. act. 7 Ziff. 4, 6, 8). Vorliegend kann allerdings nicht beurteilt
werden, ob die Fluchtgefahr dadurch gebannt werden könnte, da er zur
Festlegung der Kautionshöhe nur ungenügende Angaben zu seinen finan-
ziellen Verhältnissen gemacht hat (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2009.263 vom 19. August 2009, E. 4.4).
3.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Fluchtgefahr vorliegend zu bejahen
ist und auch nicht durch Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden
kann. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Kollusionsgefahr
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009,
E. 3.6). Die Auslieferungshaft erweist sich als zulässig und die Beschwerde
ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-
ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist in An-
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betracht der finanziellen Situation auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3
des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Joset
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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