Entscheid vom 28. Juli 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.324
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft in Schiphol/NL führt gegen B. sowie weitere Perso-
nen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kri-
minellen Organisation. In diesem Zusammenhang sind die niederländi-
schen Behörden bereits mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007
und Ergänzung vom 18. Juni 2007 an die Schweiz gelangt. Sie hatten da-
mals um Errichtung von Kontosperren und Übermittlung von Bankunterla-
gen betreffend Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti, welche mit
diesen Personen in Zusammenhang stehen, ersucht. Mit Schlussverfügung
vom 16. Juli 2008 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersu-
chen samt Ergänzung und verfügte die Herausgabe von Bankunterlagen
eines auf A. lautenden Kontos und liess dieses sperren. Die dagegen von
A. am 18. August 2008 beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde
wurde mit Entscheid RR.2008.212 vom 3. April 2009 in der Hauptsache
abgewiesen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.136 vom 14. April 2009, S. 2 in fine).
B. Die niederländischen Behörden gelangten mit Rechtshilfeersuchen vom
19. Dezember 2008 erneut an die Schweiz und ersuchten wiederum um
Herausgabe von Bankunterlagen u.a. von auf A. lautenden Konten oder
solchen, an denen er indirekt beteiligt oder bevollmächtigt ist bzw. war. Die
Unterlagen sollten bei der Bank C. Zürich ediert werden und die Zeitspanne
vom 1. Januar 1984 bis heute betreffen.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. März 2009 hat die Bundes-
anwaltschaft die Bank C. angewiesen, u.a. die vollständigen Kontoeröff-
nungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge betreffend Konten lautend auf
A. herauszugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank C. nachgekommen
und übermittelte Unterlagen zum Konto Nr. 1 (act. 1.1 S. 4).
D. Mit Schlussverfügung vom 17. September 2009 entsprach die Bundesan-
waltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der
Bankunterlagen des Kontos Nr. 1 (Kontoinhaber A.) bei der Bank C.
(act. 1.1).
E. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 gelangte der Vertreter von A. an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes
(act. 1):
„1.) Die Schlussverfügung RIZ.07.0029-SM der Bundesanwaltschaft vom 17. Sep-
tember 2009 in Sachen Rechtshilfe für die Niederlande sei aufzuheben, es sei in
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dieser Sache keine Rechtshilfe zu gewähren, die Bankunterlagen gemäss Disposi-
tiv Ziffer 2 dieser Schlussverfügung seien dem Beschwerdeführer herauszugeben.
2.) Dem Beschwerdeführer seien keinerlei Kosten des vorinstanzlichen und des
vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, und es sei ihm für seine Umtriebe in diesen
Verfahren eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif
zuzusprechen.“
Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das Bundesamt für Justiz (nach-
folgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 19. bzw.
23. November 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 8, 9). Der Vertre-
ter von A. reichte keine Replik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in
erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen
der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des
EUeR massgebend. Insbesondere gelangt hier auch das Übereinkommen
vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung
(GwUe; SR 0.311.53).
Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-
gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ
(Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte
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(BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009,
E. 2.3).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Okto-
ber 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 17. September 2009, dem Beschwerdeführer
am 18. September 2009 zugestellt, wurde mit vorliegender Beschwerde
vom 19. Oktober 2009 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber
(Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b;
TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus-
künften, wobei Bankunterlagen eines Kontos des Beschwerdeführers an
die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kon-
tos ist der Beschwerdeführer. Damit ist er beschwerdelegitimiert, weshalb
auf seine Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine fehlende bzw. völlig unzureichende
Sachverhaltsdarstellung geltend. Diese widerspreche in allen entscheiden-
den Punkten unverdächtigen Dokumenten. Zunächst habe sich die Be-
hauptung, wonach die Grundstücke am Z. in den Jahren 1994/1995 mit aus
der D.-Entführung stammendem Geld gekauft worden seien, inzwischen als
haltlos erwiesen. So habe E., auf dessen Angaben sich diese Behauptung
bis anhin gestützt habe, laut zuständigem Staatsanwalt Zwinkels keine ent-
sprechende Aussage gemacht. Sodann handle es sich beim Verkauf der
Villa Francis von F. an den Beschwerdeführer um eine reale mit Beweismit-
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teln belegte Transaktion. Dass die Teilzahlungen des Beschwerdeführers
an den Kaufpreis dieser Liegenschaft in Wirklichkeit dem Ankauf der Häu-
ser am Z. durch G. gedient hätten, werde u.a. durch Kaufverträge und Hy-
pothekenurkunden widerlegt. Das Landgericht Amsterdam habe ferner ent-
schieden, die Beschlagnahme dieser Häuser aufzuheben, da keine hinrei-
chenden Verdachtsmomente vorlägen, wonach G. die Liegenschaften nicht
mit ihrem eigenen Geld gekauft habe. Die Gelder, welche der Beschwerde-
führer als Darlehen an G. und H. zum Kauf der Häuser am Z. gewährt ha-
be, stammten aus dem Verkauf einer Immobilie. Dies ergebe sich aus nota-
riellen Urkunden. Die Auszahlung des Darlehens sodann sei durch Konto-
auszüge belegt. Ebenso wenig hätten die Zahlungen von EUR 100'000.--
und EUR 380'000.--, welche der Beschwerdeführer von B. erhalten habe,
etwas mit dem Ankauf der Häuser am Z. zu tun. Dies sei schon nur deshalb
widersprüchlich, da die Barabhebung von EUR 380'000.-- erst am 21. Ja-
nuar 2007 erfolgt, das Darlehen aber bereits am 12. Januar 2007 ausbe-
zahlt worden sei (act. 1 Ziff. 6 – 13).
3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie
dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stel-
len entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese An-
gaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben,
ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra
Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht
politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1
S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass
die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei-
sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son-
dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun-
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desgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1;
TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3
3.3.1 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 und Ergänzung vom
18. Juni 2007 seien I. und J. an der Entführung von D., Inhaber des nieder-
ländischen Konzerns K., und dessen Fahrer im Jahre 1983 beteiligt gewe-
sen. Sie seien dafür verurteilt worden und hätten eine Freiheitsstrafe ver-
büsst. B. sei wegen dieses Delikts ebenfalls beschuldigt, jedoch nicht ver-
urteilt worden. Er wird von der ersuchenden Behörde aber verdächtigt, das
aus der Entführung erlangte (und nie wiedergefundene) Lösegeld in der
Höhe von NLG 8 Mio. in verschiedene Immobilien im In- und Ausland in-
vestiert und damit vervielfältigt zu haben.
Eine sodann im Jahre 1997 u.a. gegen I., J. und B. geführte Untersuchung
habe ergeben, dass B. Grossaktionär der L. BV und der M. BV sei. Diese
Gesellschaften betrieben ein erotisches Museum sowie eine Spielhölle und
hielten diverse weitere (im Rechtshilfeersuchen namentlich genannte) Fir-
men, welche Inhaber verschiedener Immobilien im Vergnügungsviertel der
Stadtmitte von Amsterdam seien. B. besitze so direkt oder indirekt 12 Ge-
bäude am Z. im Y., welche dem Prostitutionsgewerbe dienten. Zudem sei
er Inhaber von Immobilien in Spanien. Es sei wahrscheinlich, dass die ge-
nannten Besitztümer vom Lösegeld gekauft worden seien und er daran
nicht Alleineigentümer sei. Vielmehr stünden die Liegenschaften im ge-
meinschaftlichen Eigentum von ihm, J. und I. Die niederländischen Behör-
den vermuten, dass etwa im Oktober 1996 eine Verteilung der Besitztümer
unter den Entführern stattgefunden habe. So seien I. wahrscheinlich die
Immobilien am Z. in Y. zugeteilt worden und J. habe andere Gebäude in
Amsterdam im Wert von NLG 8,5 Mio. erhalten. B. demgegenüber habe die
Liegenschaften in Spanien und ein Geldbetrag von NLG 2,5 Mio. bekom-
men. Zur Verschleierung der Investitionstätigkeiten hätten I. und J. den Sitz
zweier (bereits bestehender) Gesellschaften auf die niederländischen Antil-
len bzw. die britischen Jungferninsel verlegt und hätten zudem Strohmän-
ner eingesetzt. So sei beispielsweise ein N. für I. aufgetreten. Als N. im
Jahre 2001 gestorben sei, hat angeblich der Buchhalter O. dessen Aufgabe
übernommen. Nach der Ermordung von I.’s sodann, habe B. den Be-
schwerdeführer als Interessenvertreter der einst I. gehörenden Immobilien
am Z. in Y. eingesetzt.
Aus den laufenden Ermittlungen ergibt sich gemäss ersuchender Behörde,
dass B., I.’s Ehefrau F., deren Schwester P., O. und ein Q. hätten, die Ge-
bäude am Z. zu verkaufen. So sei ein Teil am 6. Oktober 2006 bzw. 15. Ja-
nuar 2007 an die Ehefrau von B., R., an die Ehefrau des Beschwerdefüh-
- 7 -
rers, G., sowie an H. übergegangen. Der Kauf sei auch aus Mitteln von Q.
und einem S. getätigt worden, wobei dieses Geld vermutlich aus Rausch-
gifthandel stamme.
3.3.2 Im Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2008 führt die ersuchende Be-
hörde nun aus, es bestehe die Vermutung, dass der Verkauf der Häuser in
den Jahren 2006 und 2007 in Wirklichkeit bereits 2003 erfolgt sei. So habe
F. am 17. Februar 2003 ein Konto bei der Bank C. eröffnet, auf welches der
Beschwerdeführer am 26. Februar 2003 einen Betrag von EUR 680'670.32
und H. am 17. März 2003 EUR 574'899.60 überwiesen hätten. Laut F. sei-
en die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Immobilie
„Villa Francis“ in Spanien sowie dem Verkauf von Gold getätigt worden. Die
ersuchende Behörde geht jedoch davon aus, dass die Überweisungen im
Zusammenhang mit den Häusern am Z. stehen. Zudem vermutet sie, dass
B. seiner Ehefrau R. den Betrag von EUR 550'000.-- für den Kauf der Häu-
ser am Z. zur Verfügung gestellt habe, wobei diese Gelder über verschie-
denste Personen und Gesellschaften wieder an diesen zurückgeflossen
seien. Weiter hätten der Beschwerdeführer und T. (Geschäftspartner und
wahrscheinlich auch Strohmann von Q.) an G. und H. hypothekarische Dar-
lehen in der Höhe von EUR 100'000.-- und EUR 400'000.-- für den Kauf der
Liegenschaften am Z. gewährt. Zur Herkunft der Darlehen führt die ersu-
chende Behörde folgendes aus: am 17. Januar 2006 habe der Beschwer-
deführer im Auftrag von B. bei AA. einen Betrag von EUR 105'000.-- in bar
abgeholt, am 7. November 2006 weitere EUR 100'000.--. Das Geld sei da-
bei beide Male von einem B. gehörenden Bankkonto abgehoben worden.
B. selber soll am 21. Januar 2007 EUR 380'000.-- geholt haben. Wahr-
scheinlich seien die letzteren beiden Beträge für die Darlehensgewährung
seitens T. und des Beschwerdeführers gebraucht worden. Die ersuchende
Behörde hat überdies weiter festgestellt, dass nach dem Verkauf der Häu-
ser eine Summe von EUR 1'040'000.-- auf ein Bankkonto von B. geflossen
sei. Dabei handle es sich wahrscheinlich um den Verkaufserlös. Dieser Be-
trag sei danach weiter auf ein Deposito-Konto geflossen, in amerikanische
Dollar gewechselt und weitertransferiert worden. Diese Überweisungen will
die ersuchende Behörde nun näher untersuchen. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass diese Gelder an Q., H., G. und/oder den Be-
schwerdeführer zurückgeflossen seien.
3.4 Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich grössten-
teils um unzulässige Gegendarstellungen, welche die laufenden Untersu-
chungen betreffen und dementsprechend vom ausländischen Sachrichter
und nicht dem Rechtshilferichter untersucht und überprüft werden. Es wird
keine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdar-
stellung dargetan. Insbesondere erweist sich der vom Beschwerdeführer
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angesprochene Widerspruch betreffend Daten der Darlehensauszahlung
(vgl. E. 3.1 in fine) als haltlos, lässt sich dem Rechtshilfeersuchen doch
kein Datum der Darlehensgewährung entnehmen. Auch aus den dem Ge-
richt vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte eines of-
fensichtlich unrichtigen, lückenhaften oder widersprüchlichen Sachverhalts.
Das vom Beschwerdeführer angerufene Schreiben von Staatsanwalt Zwin-
kels vermag seinen Einwand, wonach die Häuser am Z. nicht vom Löse-
geld aus der Entführung gekauft worden seien, nicht zu stützen. Die Aus-
führungen im Schreiben stimmen mit den Darlegungen in den Rechtshilfe-
ersuchen überein (vgl. act. 8 Beilage Nr. 9 mit Nr. 3 und 4). Auch der Be-
schluss des Landgerichts Amsterdam betreffend Aufhebung der Beschlag-
nahme der G. gehörenden Häuser am Z. (act. 8 Beilage Nr. 6) steht nicht
im Widerspruch zu dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt.
Zwischenzeitlich ergangene Entscheide des ersuchenden Staates werden
nicht berücksichtigt (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2008.278 vom 7. Mai 2009, E. 4). Solange die ersuchende Be-
hörde – wie vorliegend (act. 8 Beilage Nr. 6) – an ihrem Rechtshilfeersu-
chen festhält, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten.
Demnach enthält der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt kei-
ne offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Zudem vermag er
dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zu genügen, was auch nicht
bestritten wird. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher und es
kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.1
Ziff. II/4, III/5) und dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.212
vom 3. April 2009, E. 3.4 / 3.5, verwiesen werden. Damit erfüllt der Sach-
verhalt die Voraussetzungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28 IRSG. Die Rü-
ge des Beschwerdeführers geht fehl.
4. Der Beschwerdeführer spricht in allgemeiner Weise auch das Verbot der
Beweisausforschung an (act. 1 Ziff. 4, 12), macht dazu im konkreten Fall
jedoch keine weiteren Ausführungen und nennt als Beschwerdegrund ex-
plizit nur den offensichtlich fehlerhaften und ungenügenden Sachverhalt
(act. 1 Ziff. 13). In diesem Sinne erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage des Konnexes und es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Schlussverfügung verwiesen (act. 1.1
Ziff. III/5 – 8, IV/3, 4, 6, 7).
5. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten
Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet.
- 9 -
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg-
lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Der Beschwerdeführer wurde
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- eingeladen (act. 3).
Bei der Bundesstrafgerichtskasse sind in der Folge lediglich Fr. 4'993.--
eingegangen (act. 6). Der Differenzbetrag wurde von der Bank als Spesen
in Abzug gebracht, da die Überweisung aus dem Ausland erfolgte. Dem-
nach wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'993.-- festgesetzt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'993.-- auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Bühler
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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