Entscheid vom 2. September 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Arroyo,
Beschwerdeführer 1 – 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.363-364
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Sachverhalt:
A. Die spanischen Strafverfolgungsbehörden in San Bartolomé de Tirajana
führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Betrugs,
Unterschlagung und Fälschung einer Privaturkunde und weiterer Delikte. In
diesem Zusammenhang gelangten die spanischen Behörden mit Rechtshil-
feersuchen vom 13. Februar 2008, übermittelt am 29. September 2008, an
die Schweiz (act. 1.10). Darin wurde u.a. um Zeugenbefragung von C.,
Verwaltungsrat der in Zug domizilierten A. AG, und um Erhebung von Ge-
sellschaftsunterlagen der A. AG ersucht (act. 1.10).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 2. Oktober 2008 den
Kanton Zug zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG bestimmt
und ihm die Prüfung und Ausführung des Ersuchens übertragen.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) hat mit Schreiben vom 24. November 2008 die ersuchende Behör-
de um ergänzende Auskünfte zu den Sachverhaltsvorwürfen im Rechtshil-
feersuchen und zu den beantragten Rechtshilfemassnahmen ersucht (Ver-
fahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Mit Schreiben vom 28. Janu-
ar 2009 haben die spanischen Behörden das ergänzende Rechtshilfeersu-
chen eingereicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 6). Mit Eintre-
tensverfügung vom 13. Mai 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft u.a. die
Zeugeneinvernahme von C. an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 10). In der Annahme, der Zeuge C. werde sachdienliche Unterlagen im
Rahmen seiner Befragung einreichen, verzichtete die Staatsanwaltschaft
einstweilen auf die Erhebung von Gesellschaftsunterlagen bei der A. AG
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 10, S. 4). Mit Schreiben vom
20. Mai 2009 wurde C. auf den 29. Mai 2009 zur Einvernahme vorgeladen.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert zur „Aufklärung der Sache dienliche Be-
weisstücke (namentlich zur Frage, wer an der A. AG wirtschaftlich berech-
tigt ist bzw. war)“ zur Einvernahme mitzubringen (Verfahrensakten Staats-
anwaltschaft, Urk. 11). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 29. Mai
2009 reichte C. einen Vertrag mit dem Titel „Fiduciary Agreement“, abge-
schlossen am 22./28 November 2007 zwischen der D. Limited und C., und
ein Dokument mit dem Titel „Establishment of the Beneficial Owner’s Identi-
ty“ vom 23. November 2007 betreffend die D. Limited ein (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft, Urk. 12, Beilage 3 und 4).
D. Mit Schlussverfügung vom 25. November 2009 hat die Staatsanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen sowie dessen Ergänzung entsprochen und die
Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme von C. sowie die bei-
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den von C. eingereichten Dokumente, das „Fiduciary Agreement“ und das
„Establishment of the Beneficial Owner’s Identity“, angeordnet (Verfahrens-
akten Staatsanwaltschaft, Urk. 19).
E. Gegen diese Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Novem-
ber 2009 lassen die A. AG (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdefüh-
rer 2) Beschwerde erheben. Zur Hauptsache stellt ihr gemeinsamer
Rechtsvertreter den Antrag, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzu-
heben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die Abwei-
sung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit darauf eingetreten
werden könne. Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 stellt
sie den Antrag auf Nichteintreten und eventualiter auf Abweisung (act. 7).
Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung ähnliche Anträge und verweist zur
Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung
(act. 6). Es beantragt konkret die Abweisung der Beschwerde der Be-
schwerdeführerin 1 und das Nichteintreten auf die Beschwerde des Be-
schwerdeführers 2 (act. 6).
Mit Beschwerdereplik vom 15. Februar 2010 halten die Beschwerdeführer
an ihren Anträgen fest (act. 9). In der Folge verzichteten sowohl die Be-
schwerdegegnerin wie auch das BJ auf die Erstattung einer Beschwerde-
duplik (act. 11 und 12). Darüber wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis
gesetzt (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Spanien und der Schweiz sind
in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19-62).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte
Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertrags-
recht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt
(BGE 135 IV 212 E. 2.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 229). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c S. 616; Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde. Die Schlussverfügung unterliegt
zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde
an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be-
schwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftli-
chen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Die Beschwerde wurde vorliegend fristge-
recht erhoben.
2.2
2.2.1 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Her-
ausgabe des Protokolls der Einvernahme des Zeugen C. und der beiden
von diesem beigebrachten Dokumente angeordnet (act. 1.9).
2.2.2 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer
persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Perso-
nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter
denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein
schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgend-
eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine
vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe"
dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht
(BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3
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S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa
S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder
der Mieter angesehen (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007
79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen
die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211
E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Mit anderen
Worten ist demnach zur Beschwerde befugt, wer sich persönlich einer
Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen muss. Nicht angefochten
werden kann die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen
von Dritten befinden; dies gilt auch dann, wenn die in den Urkunden enthal-
tenen Angaben die Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffen (BGE 123 II
161 E. 1d/bb). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines
Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur
Herausgabe der Dokumente nicht persönlich berührt (BGE 116 Ib 106
E. 2a/aa).
Der auf ein Rechtshilfegesuch hin einvernommene Zeuge kann sich nur
gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit
die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er
sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb
S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen-
über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen
persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153
E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Gesellschaft aufgrund
des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäftsaktivitäten und de-
ren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebefugnis zu (Urteil
des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004, E. 1.3.1).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter-
essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter
erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2;
TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft.
Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge-
hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MA-
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RANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG-
Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5).
2.2.3 Im Lichte der zitierten Rechtsprechung sind beide Beschwerdeführer als
Dritte nicht legitimiert, die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinver-
nahme von C. anzufechten, selbst wenn sie durch die protokollierten Aus-
sagen berührt sein sollten. Was die beiden zu übermittelnden Dokumente
anbelangt, so hat der Zeuge C. diese anlässlich seiner Einvernahme der
ausführenden Behörde übergeben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 12 S. 1, Beilage 3 und 4). Alleine aus dem Umstand, dass der Zeuge
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 ist und die von ihm beigebrach-
ten Unterlagen diese betreffen, kann noch nicht geschlossen werden, dass
Letztere zuvor im Besitze der fraglichen Dokumente war. Inwiefern die bei-
den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unmittelbar einer
Zwangsmassnahme unterworfen gewesen sein sollen, wurde von ihrem
Rechtsvertreter nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach der kon-
stanten Praxis genügt es zur Bejahung der Beschwerdelegitimation – ent-
gegen der Darstellung der Beschwerdeführer (act. 1 S. 8 f., act. 9 S. 6 ff.) –
nicht, dass die Beschwerdeführer in den zu übermittelnden Dokumente er-
wähnt werden oder dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen
den Beschwerdeführer 2 geführt wird. Der Umstand, dass die Beschwerde-
gegnerin die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin 1 zugestellt und
zuvor noch den Zeugen C. angefragt hat, ob er namens der Beschwerde-
führerin 1 der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls sowie der beiden
Beilagen zustimme (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19 und 14),
ändert nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerde-
führer.
2.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Beschwerde mangels Be-
schwerdelegitimation nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-
ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 3'000.-- festzusetzen
(Art. 3 des Reglements) unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in der Höhe von CHF 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist
anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von CHF 3'000.-- zu-
rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer-
deführern den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. September 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Arroyo
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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