Entscheid vom 17. März 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ho-
lenstein,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.48
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland
vom 17. September 2004 um Verhaftung des deutschen Staatsangehöri-
gen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 3.1). Die Auslie-
ferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom
5. August 2004 wegen Zolldelikten verlangt. Zusammengefasst wird A. dar-
in vorgeworfen, im Zusammenwirken mit einem weiteren Beschuldigten
Einfuhrabgaben in der Höhe von über EUR 1 Mio verkürzt zu haben, indem
er in der Zeit von Mai 1999 bis Juli 2000 durch 28 selbständige Handlungen
aus Taiwan in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte DVD-
Abspielgeräte bei den jeweiligen Einfuhranmeldungen bei den Zollämtern
wahrheitswidrig als externe DVD-Rom Laufwerke bzw. Computerbestand-
teile deklariert haben soll, auf welche zur Tatzeit kein Drittlandzoll erhoben
worden sei (act. 3.6).
B. Am 19. Februar 2009 wurde A. in Walzenhausen AR festgenommen. Noch
am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes-
amt“) die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2). Anlässlich seiner
Einvernahme widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an
Deutschland (act. 3.3). In der Folge erliess das Bundesamt am 19. Februar
2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 20. Februar 2009 eröff-
net wurde (act. 3.5).
C. Gegen diese Verfügung lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts mit Eingabe vom 2. März 2009 Beschwerde einreichen mit
den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 19. Februar 2009 sei per
sofort aufzuheben (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).
Mit Schreiben vom 11. März 2009 lässt A. an seinen Beschwerdeanträgen
festhalten (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61)
massgebend.
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi-
ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über
die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen
[SAA]; SR 0.360.268.1) sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und
Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung
und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.3 Soweit die einleitend genannten Staatverträge (s. Ziff. 1.1) bestimmte Fra-
gen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung
und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes-
gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462
E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
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1.4
1.4.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts findet für den Be-
reich der internationalen Rechtshilfe, mangels anders lautender Über-
gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende
Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfah-
rens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus
(BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; 120 Ib 112 E. 4 S. 119). In seinem Ent-
scheid vom 12. April 2002 hält das Bundesgericht sodann explizit fest, dass
Normen über die Amts- oder Rechtshilfe gemäss ihrer Natur und nach in-
ternationalen Gepflogenheiten im Allgemeinen sofort anwendbar sind
(2A.551/2001 E. 2a; s. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciai-
re internationale en matière pénale, Bern 2004, S. 80). Fehlen anders lau-
tende Übergangsbestimmungen, steht somit zusammenfassend fest, dass
im Bereich der internationalen Rechtshilfe die im Zeitpunkt des Entscheids
geltenden innerstaatlichen Normen und Staatsverträge auf strafbare Hand-
lungen Anwendung finden, die vor Inkrafttreten der betreffenden Bestim-
mungen begangen wurden, und diese demzufolge rückwirkend Geltung
haben.
1.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Ta-
ten aus den Jahren 1999 bis 2000 die unbegrenzte Rückwirkung der Aus-
lieferungsbestimmungen des SDÜ und beruft sich dabei auf Art. 28 des
Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(WKR; SR 0.111) sowie auf die Übergangsbestimmungen in Art. 46 des
Betrugsbekämpfungsabkommens (act. 1 S. 6 ff. und act. 4 S. 3 f.).
Im Lichte der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
braucht die rückwirkende Anwendbarkeit des SDÜ im Rahmen dieses Ent-
scheids über den Auslieferungshaftbefehl nicht weiter vertieft zu werden.
Vorliegend sieht bereits das innerstaatliche Recht in Art. 3 Abs. 3 lit. b
IRSG vor, dass einem Auslieferungsersuchen entsprochen werden kann,
wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Gegen-
stand des Verfahrens ist (Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der
Groupe d’action financière, in Kraft seit dem 1. Februar 2009; AS 2009
S. 362). Wie noch darzulegen sein wird, können die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Taten unter diesen Tatbestand subsumiert werden.
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47
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IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR
173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 19. Februar 2009 wurde dem
Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 eröffnet (act. 3.5). Die Beschwerde
vom 2. März 2009 wurde demnach firstgerecht eingereicht, weshalb darauf
einzutreten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE
130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Be-
schuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass
er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-
ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in
Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich
unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf-
zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359
E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen
sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus-
schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet-
heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an
strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche
Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer
solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S.
110).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass – soweit sich der Auslieferungshaft-
befehl auf Art. 14 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG stütze – we-
der im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg noch im Auslieferungshaftbe-
fehl Hinweise auf ein arglistiges Vorgehen des Beschwerdeführers vorlie-
gen würden (act. 1 S. 6). In seiner Beschwerdereplik beruft er sich sodann
auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.164/2001 vom 7. Dezember 2001,
wonach die blosse Falschanmeldung am Zoll nicht als Abgabebetrug gelte.
Da dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe Einfuhrabgaben
verkürzt, indem er DVD-Abspielgeräte unzutreffend als Computerbestand-
teile habe anmelden lassen, könne das ihm zur Last gelegte Verhalten
nicht als qualifizierter Abgabebetrug gelten (act. 4 S. 2).
- 6 -
4.2 Diese Einwände betreffen die Voraussetzungen der Auslieferung selbst
und sind deshalb im vorliegenden Verfahren lediglich dahingehend zu prü-
fen, ob ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen der geltend ge-
machte Ausschlussgrund vorliegt (s. supra Ziff. 3).
Aufgrund des seit dem 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderung des
IRSG (Art. 3 Abs. 3 lit. b) ist Auslieferung neu bei qualifiziertem Abgabebe-
trug (bandenmässigem Schmuggel) nach Art. 14 Abs. 4 VStrR vorgesehen,
wobei dieser Tatbestand ebenfalls auf den 1. Februar 2009 in Kraft getre-
ten ist (AS 2009 S. 361). Dabei müssen zunächst die Tatbestandsmerkma-
le des Abgabetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt sein. Das
heisst, der Täter muss durch arglistiges Verhalten dem Gemeinwesen un-
rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthalten.
Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an
der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss
Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts handelt insbesondere arglistig, wer ein ganzes Lügen-
gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be-
dient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 m.w.H.). Arglist kann auch bei einfa-
chen falschen Angaben gegeben sein, unter anderem wenn deren Über-
prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
ist (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a
S. 247; TPF 2007 45 E. 5.2.2, je m.w.H.). Wenn zusätzlich zu diesen Tat-
bestandsmerkmalen die Qualifikationsmerkmale der Bandenmässigkeit, der
fortgesetzten Verübung des Delikts und des Abzielens auf einen erhebli-
chen Gewinn vorliegen, ist der qualifizierte Tatbestand des bandenmässi-
gen Schmuggels erfüllt (siehe dazu auch BBl 2007 S. 6269 ff., insbesonde-
re S. 6293 f.). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben,
wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März
2005, E. 3; BGE 132 IV 132 E. 5.2, 122 IV 265 E. 2b mit Hinweisen).
Nach der Darstellung im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Au-
gust 2004 soll der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Mitgesell-
schafter einer Handelsgesellschaft jeweils im bewussten und gewollten Zu-
sammenwirken und auf Grund eines gemeinsamen Tatplans mit einem wei-
teren Beschuldigten durch 28 selbständige Handlungen DVD-Abspielgeräte
eingeführt haben. Diese Geräte habe er bei den jeweiligen Einfuhrabferti-
gungen durch unter anderem gutgläubige Mitarbeiter mehrerer Speditions-
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unternehmen unzutreffend als externe DVD-ROM-Laufwerke bzw. Compu-
terbestandteile anmelden lassen. Die unzutreffenden Erklärungen sollen
sich jeweils auf die für die zolltarifliche Einreichung massgeblichen Waren-
bezeichnungen und Warennummern bezogen haben. Dadurch soll er Ein-
fuhrabgaben in der Höhe von EUR 1‘235‘911.70 verkürzt haben.
Dass sich dieser Sachverhaltsvorwurf als bandenmässiger Schmuggel im
Sinne von Art. 14 Abs. 4 VStrR qualifizieren liesse, erscheint bei einer pri-
ma vista Betrachtung zumindest nicht ausgeschlossen. So erscheinen in
diesem Sinne die qualifizierten Tatbestandsmerkmale (der Bandenmässig-
keit, der fortgesetzten Verübung des Delikts und des Abzielens auf einen
erheblichen Gewinn) aufgrund des Vorwurfes, wonach der Beschwerdefüh-
rer im Zusammenwirken mit einem weiteren Beschuldigten durch 28 selb-
ständige Handlungen insgesamt Einfuhrabgaben in der Höhe von über
EUR 1 Mio verkürzt haben soll, als hinreichend erfüllt. Ebenso bestehen
prima vista Anhaltspunkte für die Annahme arglistigen Verhaltens. Entge-
gen seiner Darstellung beschränkten sich die mutmasslichen Täuschungs-
handlungen des Beschwerdeführers nicht auf blosse Falschanmeldungen
am Zoll wie in jenem vom Beschwerdeführer zitieren Bundesgerichtsent-
scheid 1A.164/2001 vom 7. Dezember 2001. Vielmehr ist gestützt auf den
Haftbefehl der deutschen Behörden vorliegend von systematischer Ver-
wendung von wahrheitswidrigen Deklarationen bei den jeweiligen Einfuhr-
anmeldungen unter Einschaltung gutgläubiger Dritter auszugehen. Vor die-
sem Hintergrund vermag der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesge-
richtsentscheid die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht von vornher-
ein auszuschliessen, da nicht im Einzelnen vergleichbare Sachverhalte vor-
liegen. Der Umstand, dass nach Dafürhalten des Beschwerdeführers im
Haftbefehl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Abgabebetrug und
insbesondere die arglistige Vorgehensweise nicht detailliert vorgeworfen
wird, schliesst diesen – wie vorstehend aufgezeigt – nicht aus, zumal die
deutschen Behörden den Betrugsvorwurf im Auslieferungsersuchen noch
spezifizieren können. Diese Frage wird, wie das Bundesamt in seiner Stel-
lungsnahme zu Recht vorbringt (act. 3 S. 2), gegebenenfalls im eigentli-
chen Auslieferungsverfahren genauer zu prüfen sein. Lässt sich die Straf-
barkeit des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein ausschliessen, er-
scheint unter diesem Titel die Auslieferung nicht als offensichtlich unzuläs-
sig.
Sieht die Schweiz aufgrund ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung die Auslie-
ferung vor, ist der weitere Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der
Auslieferungsverpflichtung nach Art. 63 SDÜ nicht weiter zu prüfen.
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4.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen
oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch-
ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. So be-
streitet der Beschwerdeführer zurecht die Fluchtgefahr selbst nicht. Diese
ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 3 Ziff. 4), gerade
auch in Anbetracht der rechtlichen Situation in anderen Staaten ohne Wei-
teres gegeben.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Re-
glements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Holenstein
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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