Zwischenentscheid vom 29. Mai 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Antragstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Prechtl,
Antragsgegner
Gegenstand Auslieferung an Serbien /
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
Einholung ergänzender Unterlagen (Art. 13 EAÜe)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.50
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) mit Entscheid vom 5. März
2008 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen
des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 19. September 2007, ergänzt am
7. Februar 2008, zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- mit gleichem Entscheid die Auslieferung von A. an Serbien für folgende Sachver-
halte gemäss Anklageschrift der Bezirksstaatsanwaltschaft in Belgrad vom
26. Februar 1999 i.V. mit dem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Belgrad vom
27. Februar 2004 bewilligt wurde (act. 1.1):
„In der Nacht vom 24. Dezember 1998 soll der Verfolgte in Belgrad mit ei-
nem Fahrzeug unterwegs gewesen sein. Nachdem er von einer Polizeipa-
trouille angehalten worden sei, soll er mit einer automatischen Schusswaffe
auf diese geschossen und dabei einen Polizisten schwer verletzt haben.
Ferner soll er am 23. Dezember 1998 in Belgrad, zusammen mit zwei Mit-
tätern, zum Nachteil der Geschädigten B. und C. einen Mercedes 250 D mit
dem Kennzeichen 1 im Wert von Dinar 120'000 bzw. einen Mercedes 124
mit dem Kennzeichen 2 im Wert von Dinar 70'000 gestohlen haben.“
- das Bundesamt weiter die Auslieferung an Serbien unter Vorbehalt des Ent-
scheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Deliktes
im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG verfügte (act. 1.1);
- im Auslieferungsentscheid des Bundesamtes sodann festgehalten wurde, dass
die Auslieferung von A. prioritär an Deutschland erfolgen soll; gleichzeitig
Deutschland ermächtigt wurde, A. an Serbien weiterzuleiten, wobei diese Weiter-
lieferungsermächtigung mit dem Spezialitätsprinzip verbunden wurde (act. 1.1);
dieser Auslieferungsentscheid unangefochten blieb (vgl. act. 7);
- das Bundesamt am 5. März 2009 beim Bundesstrafgericht beantragt, die Einrede
des politischen Delikts bezüglich einer Weiterauslieferung von A. an Serbien sei
abzulehnen (act. 1);
- der Rechtsvertreter des Antragsgegners demgegenüber beantragt, die Einrede
des politischen Delikts sei zu schützen und der Antragsgegner sei nicht nach
Serbien auszuliefern (act. 6.1);
- der Rechtsvertreter zur Begründung seines Antrags im vorliegenden Verfahren
ausführte, seit der Entlassung des Antragsgegners aus der serbischen Untersu-
chungshaft am 15. April 1999 bis zum Wiederaufnahmebeschluss vom
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6. September 2002 sei keine weitere strafrechtliche Verfolgung erfolgt und der
Antragsgegner habe unbehelligt von den Behörden in Serbien gelebt; er geltend
macht, die Strafverfolgung des Antragsgegners sei erst aufgrund des Regime-
wechsels in Serbien wieder aufgenommen worden (act. 6 S. 3); der Antragsgeg-
ner im Ergebnis vorbringt, das Rechtshilfeersuchen sei konstruiert, um ihn unter
anderem wegen seinen politischen Anschauungen zu verfolgen;
- im Auslieferungsverfahren der Rechtsvertreter ein 23 Seiten umfassendes Do-
kument in kyrillischer Schrift in Kopie eingereicht hat (Verfahrensakten des Bun-
desamtes, Urk. 57, Beilage 2); seinen Ausführungen zufolge es sich dabei um
das Urteil des Bezirksgerichts in Belgrad vom 15. April 1999 handle; das Be-
zirksgericht Belgrad darin (hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts) zu einem
Schuldspruch nach Art. 47 Abs. 1 des serbischen StGB in Verbindung mit Art. 19
des jugoslawischen StGB gekommen sei; das Bezirksgericht in diesem Urteil
festgestellt habe, dass der Antragsgegner nicht habe erkennen können, dass es
sich beim angeschossenen Polizisten um eine dienstliche Person bei der Aus-
übung seine Amtes gehandelt habe; nach Auffassung des Rechtsvertreters eine
Auslieferung wegen versuchten Mordes nach Art. 47 Abs. 2 Nr. 5 des serbischen
StGB in Verbindung mit Art. 19 des jugoslawischen StGB aus diesem Grund aus-
geschlossen sein soll (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 57 S. 3); er in
diesem Zusammenhang vorbringt, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sich
aufgrund der gleichen Sachlage bzw. der eindeutigen Aussagen der beteiligten
Personen der Schuldspruch ändern sollte; nach Darstellung des Rechtsvertreters
der Antragsgegner bezüglich der schweren Diebstähle vom Bezirksgericht in
Belgrad am 15. April 1999 sodann freigesprochen worden sein soll (a.a.O.);
- dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Belgrad vom 27. Februar 2004 zu entneh-
men ist, dass wegen des versuchten Tötungsdelikts und des zweifachen schwe-
ren Diebstahls ein erstinstanzliches “Urteil“ gegen den Antragsgegner ergangen
ist und in der Folge die Untersuchungshaft durch “Beschluss“ des Bezirksgerichts
in Belgrad vom 15. April 1999 aufgehoben wurde; aus dem genannten Haftbefehl
weiter hervor geht, dass das Urteil vom 15. April 1999 durch Beschluss des
Obersten Gerichtshofs Serbiens vom 6. September 2002 wieder aufgehoben und
das erstinstanzliche Gericht zur “Wiederaufnahme“ des Verfahrens angehalten
wurde (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 30);
- von den im Haftbefehl vom 27. Februar 2004 erwähnten Entscheiden allerdings
weder eine amtlich beglaubigte Abschrift noch eine amtlich beglaubigte Überset-
zung vorliegt; aus dem genannten Haftbefehl nicht erhellt, zu welchem Ergebnis
(Schuldspruch, Freispruch, Einstellung etc.) und mit welcher Begründung das
erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil vom 15. April 1999 gelangt ist; allein
aufgrund des Haftbefehls ebenso wenig klar ist, ob gegen das erstinstanzliche
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Urteil allenfalls ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde oder ob dieser Ent-
scheid grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist; darin ebenfalls die Gründe
nicht genannt werden, weshalb der Oberste Gerichtshof Serbiens am 6. Septem-
ber 2002 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beschlossen hat; aus den
Rechtshilfeakten nicht hervorgeht, ob die mit “Wiederaufnahme“ übersetzte An-
ordnung des Obersten Gerichtshofs Serbiens allenfalls mit der Revision eines
bereits rechtskräftigen Strafurteils im Sinne von Art. 229 BStP vergleichbar ist;
- der Antragsgegner selber zum gegen ihn geführten Strafverfahren im Jahre
1998/1999 jeweils widersprüchliche Angaben gemacht hat (s. Verfahrensakten
des Bundesamtes, Urk. 38 Beilage 4, Urk. 35 S. 2, Urk. 15 S. 5 f., Urk. 45 S. 11);
er unter anderem ausgeführt hat, er sei freigesprochen worden (s. Verfahrensak-
ten des Bundesamtes, Urk. 38 Beilage 4); er an anderer Stelle vorbringen liess,
es seien bezüglich des versuchten Tötungsdelikts ein Schuldspruch und bezüg-
lich der Diebstahlsvorwürfe bereits ein Freispruch gegen ihn ergangen (s. Verfah-
rensakten des Bundesamtes, Urk. 57 S. 3);
- zur Prüfung des Einwandes des Antragsgegners, die “Wiederaufnahme“ des
Strafverfahrens sei politisch motiviert, sich vorab die Frage nach dem genauen
Hergang des serbischen Strafverfahrens stellt;
- bei dieser Sachlage das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne der obigen Erwä-
gungen Abklärungen bei den serbischen Behörden vorzunehmen, wobei insbe-
sondere eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteils des Bezirksgerichts in Bel-
grad vom 15. April 1999 und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs Ser-
biens vom 6. September 2002 in begründeter Ausführung samt amtlich beglau-
bigter Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen sind;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides im Endentscheid zu berücksichtigen
sind.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, innert 60 Tagen ab Zustellung
dieses Entscheides Abklärungen zum serbischen Strafverfahren im Sinne
der Erwägungen vorzunehmen, wobei insbesondere eine amtlich beglaubig-
te Abschrift des Urteils des Bezirksgerichts in Belgrad vom 15. April 1999
sowie des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs Serbiens vom 6. Sep-
tember 2002 in begründeter Ausführung samt amtlich beglaubigter Überset-
zung in eine Amtssprache einzureichen sind.
2. Die Kosten dieses Entscheides werden im Endentscheid berücksichtigt.
Bellinzona, 29. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Rechtsanwalt Alexander Prechtl
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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