Entscheid vom 26. Mai 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bertram Grass,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.69
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A. ein Strafverfahren wegen Un-
treue führt; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen
vom 7. November 2008 an die Schweiz gelangt ist und um Bankenermitt-
lungen bei der Bank B. hinsichtlich der Firma C. und der Kundenbeziehun-
gen mit Nr. 1 ersucht hat;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. November 2008
auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und eine Aktenedition bei der
Bank B. in Zürich angeordnet hat;
- die Bank B. mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 und 3. Februar 2009
Dokumente übermittelt hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 6. Februar 2009 dem
Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen
des Kontos Nr. 1, lautend auf D., bei der Bank B., Zürich, verfügt hat
(act. 9.1);
- die Schlussverfügung der Bank B. zugestellt wurde;
- A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2009 Beschwerde
gegen die Schlussverfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts eingereicht hat (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2009 an seinen Rechts-
vertreter eingeladen wurde, bis zum 25. März 2009 einen Kostenvorschuss
von Fr. 4’000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass
bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufge-
fordert wurde, bis zum gleichen Datum eine Kopie der angefochtenen Ver-
fügung sowie eine Vollmacht einzureichen und in der Schweiz ein Zustell-
domizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgül-
tig übermittelt werden können) zu bezeichnen, da ansonsten weitere Zu-
stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und
insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss bezahlt, eine Voll-
macht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht, und auf
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erneutes Nachfragen auch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet
hat;
- die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun-
desamt“) am 8. April 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort einge-
laden wurden;
- das Bundesamt bzw. die Staatsanwaltschaft in ihren Beschwerdeantworten
vom 17. April 2009 resp. vom 9. April 2009 Antrag auf Nichteintreten auf
die Beschwerde gestellt haben (act. 10 und 11);
- der Beschwerdeführer diese Schreiben am 20. April 2009 zur Kenntnis
übermittelt wurden (act. 12);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechts-
hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei Erhebung von Konto-
informationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne
von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF
2007 79 E. 1.6 S. 82);
- das Konto Nr. 1 bei der Bank B., Zürich, auf D. lautet, wobei es sich um ein
Nummernkonto mit dem Zusatz C. handelt;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2009 selber
ausführt, er unterhalte bei der Bank B. kein Konto; es auffällig sei, dass in
der Schlussverfügung vom 6. Februar 2009 das in Rede stehende Konto
bei der Bank B. der Firma C. zugeordnet werde, die Verfügung aber eine
andere Kundenbeziehung, nämlich jene des D. betreffe;
- der Beschwerdeführer selbst nicht Kontoinhaber ist; er demnach zur Be-
schwerde nicht legitimiert ist und auf die vorliegende Beschwerde daher
nicht eingetreten werden kann;
- folglich auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nicht einzuge-
hen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An-
wendung gelangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
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22. Februar 2007, E. 5); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- angesetzt wird,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--; die
Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, dem Beschwerdeführer den
Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bertram Grass
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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