Entscheid vom 28. April 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland, Nachtragsersuchen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.70
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 für die im Haftbefehl des Amtsge-
richts Hamburg vom 30. Januar 2007 zur Last gelegten Straftaten verein-
facht an Deutschland ausgeliefert wurde, wobei das Spezialitätsprinzip zu
beachten war;
- die Justizbehörde Hamburg das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun-
desamt“) mit Nachtragsersuchen vom 13. Januar 2009 um Auslieferung des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe
von 314 Tagen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 2. Dezember 2002 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Widerrufsbe-
schluss desselben Gerichts vom 24. Juni 2008 ersucht hat (Verfahrensakten
act. 38);
- der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 17. September 2008
durch das Landgericht Hamburg erklärt hat, mit der Vollstreckung der ge-
nannten Restfreiheitsstrafe nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten
act. 38B);
- das Bundesamt mit Auslieferungsentscheid vom 21. Januar 2009 die Auslie-
ferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungser-
suchen der Justizbehörde Hamburg vom 13. Januar 2009 zugrunde liegen-
den Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Januar
2009 mit Beschwerde vom 10. März 2009 an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 13. März 2009 eingeladen wurde, bis am 25. März
2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten und darauf auf-
merksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein-
getreten wird, er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der
Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen
Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, an-
sonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich
unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird
(act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2009 sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und mitgeteilt hat, er
könne kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (act. 4);
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- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde;
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 er-
gangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staa-
ten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland ab-
geschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleich-
terung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen;
SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige
Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezem-
ber 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über
die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick-
lung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen
[SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der Schweiz und
Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleich-
terung der Anwendung des EAUe zur Anwendung gelangen;
- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend
also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies auch
im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das innerstaatliche
Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II
140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464);
- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1
lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht,
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SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710);
- die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Januar 2009,
dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 zugegangen (Verfahrensakten
act. 42), fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzu-
treten ist;
- die II. Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist
(Art. 25 Abs. 6 IRSG) und die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich
mit freier Kognition prüft; sie sich jedoch in ständiger Praxis nur mit Tat- und
Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE
130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; TPF RR.2007.34
vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3);
- der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen
Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abge-
urteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden kann,
wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt; diese Zustimmung zu er-
teilen ist, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung er-
sucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung unter-
liegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe);
- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Per-
sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe
gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des ersuchenden
Staates strafbar ist (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe); die nachträgliche Auslieferung
auch für Straftaten erfolgt, die den Anforderungen an das Strafmass von
Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag nicht genügen, d.h. mit
Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder nur mit Geldstrafe oder –busse bedroht
sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 2 Zusatzvertrag);
- die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund-
sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr
an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6;
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II
81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1);
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- der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, die ihm vorgeworfenen
Handlungen in der Schweiz begangen zu haben, da sein ständiger Aufent-
halt in der Zeit von 15. April 1993 bis 11. August 1994 in der Schweiz be-
gründet gewesen sei und der Taterfolg ebenfalls in der Schweiz eingetreten
sei, da die Früchte aus dem deliktischen Handeln in der Schweiz gezogen
und verbraucht worden seien; er überdies einwendet, die Planung, Vorberei-
tung und Durchführung des Delikts habe vom Verwaltungssitz und Wohnsitz
Zürich aus stattgefunden, und lediglich die Geschädigten zufälligerweise
grösstenteils deutsche Staatsbürger gewesen seien;
- gemäss Art. 7 EAUe der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten we-
gen einer strafbaren Handlung ablehnen kann, welche nach seinen Rechts-
vorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet begangen worden
ist; diese Bestimmung eine gemeinsame Aburteilung aus Gründen der Pro-
zessökonomie ermöglichen soll (BBl 1966 I 467) und daher vorliegendenfalls
nicht zur Anwendung gelangt, da bereits eine Verurteilung erfolgt ist;
- insofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Unzuständigkeit des Landge-
richtes Hamburg geltend macht und damit die nicht richtige Anwendung des
deutschen Rechtes rügt, er damit nicht gehört werden kann, da die unzuläs-
sige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts ledig-
lich in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V.m. Art. 80i Abs. 1 IRSG einen zuläs-
sigen Beschwerdegrund darstellt;
- der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es sei die Vollstreckungsverjährung
eingetreten;
- gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;
- jedoch gemäss Art. IV Zusatzabkommen die Auslieferung nicht mit der Be-
gründung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvoll-
streckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist;
die Frage einer allfälligen Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem
Recht somit nicht zu prüfen ist;
- der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezem-
ber 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verur-
teilt worden ist, welches Urteil gleichentags in Rechtskraft erwuchs (Verfah-
rensakten act. 36A); die Vollstreckungsverjährung gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 3
D-StGB frühestens am 2. Dezember 2012 eintritt (dies ohne Berücksichti-
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gung des Ruhens der Verjährung durch die Aussetzung zur Bewährung ge-
mäss § 79a Ziff. 2 lit. b D-StGB); die Vollstreckungsverjährung allerdings
auch gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 100 CH-StGB frühestens am
2. Dezember 2017 eintritt (dies ohne Berücksichtigung der Verlängerung der
Verjährungsfrist durch die Zeit des Strafvollzuges und die Dauer der Probe-
zeit gemäss Art. 99 Abs. 2 lit. a und b CH-StGB); demnach die Vollstre-
ckungsverjährung weder nach dem Recht der Schweiz noch nach demjeni-
gen Deutschlands eingetreten ist;
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch er-
sichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbe-
gründet und daher aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende
Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch
rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63
Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- Verfügungen dem im Ausland ansässigen Berechtigten nur zugestellt wer-
den, sofern er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 80m
Abs. 1 lit. b IRSG); dieser Entscheid dem Beschwerdeführer androhungsge-
mäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle dessen
ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 30. April 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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