Entscheid vom 9. Juli 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwy-
ler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Polen
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2009.76
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Justizministerium der Republik Polen hat die Schweiz mit Ersuchen
vom 16. Mai 2008 sowie auf Nachfrage des Bundesamtes für Justiz (nach-
folgend „Bundesamt“) hin mit Ergänzungen vom 8. Juli 2008 (Übermitt-
lungsschreiben vom 23. Juli 2008), 5. sowie 18. November 2008 um Auslie-
ferung des polnischen Staatsangehörigen A. ersucht. A. wurde mit Urteil
des Amtsgerichts Stettin (nachfolgend „Amtsgericht“) vom 4. Oktober 2005
wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Diebstahls verurteilt. Der Ent-
scheid wurde vom Bezirksgericht Stettin (nachfolgend „Bezirksgericht“) am
20. Juni 2006 teilweise bestätigt und teilweise zur Neubeurteilung an das
Amtsgericht zurückgewiesen. Auslieferung wird demgemäss einerseits ge-
stützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 21. Februar 2007 zwecks
Fortsetzung des nun erneut an diesem Gericht anhängigen Strafverfahrens
verlangt, andererseits gestützt auf einen Haftbefehl desselben Gerichts
vom 29. Januar 2008 im Hinblick auf die Vollstreckung einer gegen ihn mit
Urteil vom 4. Oktober 2005 rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten (act. 6.1, 6.3, 6.5, 6.23, 6.25, 10.4).
B. Am 31. Juli 2008 hat das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl erlas-
sen (act. 6.6 - 6.8). Die Zuger Polizei verhaftete A. daraufhin am 11. August
2008. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte
dieser, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein
und erhob am 19. August 2008 Beschwerde gegen den Auslieferungshaft-
befehl beim Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid
RR.2008.214 vom 16. September 2008 ab (act. 6.9, 6.13).
A. liess daraufhin am 6. Oktober 2008 ein Haftentlassungsgesuch beim
Bundesamt einreichen (act. 6.14, 6.15). Unter der Bedingung der Leistung
einer Kaution von CHF 25'000.00, Hinterlegung der Ausweisschriften bei
der Staatsanwaltschaft Zug sowie einer zweiwöchentlichen Meldepflicht
entsprach das Bundesamt am 15. Oktober 2008 dem Gesuch. Demgemäss
wurde A. am 21. Oktober 2008 provisorisch aus der Auslieferungshaft ent-
lassen (act. 6.17 - 6.19).
C. Am 12. Februar 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid
und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Auslie-
ferungsersuchen vom 16. Mai 2008 samt obgenannten Ergänzungen zu
Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 6.27).
- 3 -
D. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid am 16. März 2009 Beschwerde
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden An-
trägen einreichen (act. 1):
„1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Feb-
ruar 2009 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des polnischen
Justizministeriums vom 16. Mai 2008, resp. 23. Juli 2008 abzuweisen bzw.
die Auslieferung zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Sub-Eventualiter sei der Verurteilte im Sinne der stellvertretenden Straf-
verfolgung gemäss Art. 85 Abs. 2 IRSG in der Schweiz wegen der in Polen
begangenen Straftat zu bestrafen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“
A. stellt zudem den folgenden prozessualen Antrag:
„Es sei dem Verfolgten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
gewähren und er sei entsprechend vorzuladen.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. April 2009
die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 28. April 2009 hält
A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 10). Mit Duplik vom 7. Mai
2009 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an
(act. 12). A. wurde darüber am 12. Mai 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das
zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
- 4 -
protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei-
te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Das EAUe hebt hin-
sichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmun-
gen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das
Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln (Art. 28 Ziff. 1
EAUe). Das bedeutet, dass insbesondere die (vom Beschwerdeführer teil-
weise angerufenen) Bestimmungen des Vertrages vom 19. November 1937
zwischen der Schweiz und Polen über die Auslieferung und die Rechtshilfe
in Strafsachen (SR 0.353.964.9) aufgehoben sind.
Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi-
ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327
vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über
die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen
[SAA]; SR 0.360.268.1), gelangen für die Auslieferung zwischen der
Schweiz und Polen damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung
und Erleichterung des EAUe zur Anwendung.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der
vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1
S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
- 5 -
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Der Auslieferungsentscheid ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers am 13. Februar 2009 zugegangen, womit die Beschwerde vom
16. März 2009 fristgerecht eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafge-
richt schreiben weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche
Verhandlung vor, vielmehr ist das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Partei-
verhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden
(Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweis-
erhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn
die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung ver-
langen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei
Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor so-
wie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslie-
ferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich-
tungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfe-
verfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferich-
ter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr
werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen be-
trachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesge-
richtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom
25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15).
Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Fol-
ge zu leisten.
2.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Entsprechend ist
darüber nicht zu befinden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schweiz müsse zwar Rechtshilfe
leisten, eine Auslieferungsverpflichtung gegenüber Polen bestehe jedoch
nicht, wenn dem Verfolgten wie vorliegend Zwangsmassnahmen z.B. in
- 6 -
Form von Haft drohten. Die Schweiz könne Rechtshilfe in concreto mittels
milderen Massnahmen wie z.B. rogatorische Einvernahmen leisten. Eine
Auslieferung sei daher nicht angezeigt (vgl. Art. 18 und 19 des Vertrags
vom 19. November 1937 zwischen der Schweiz und Polen über die Auslie-
ferung und die Rechtshilfe in Strafsachen; act. 1 Ziff. 2).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt sei nicht fehler-,
lücken- und widerspruchslos. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand,
dass das Bundesamt den polnischen Behörden zwecks genauerer Darstel-
lung des Sachverhalts einen Fragekatalog zugestellt habe. Es dürfe davon
ausgegangen werden, dass der ersuchenden Behörde bei voller Transpa-
renz und Klarheit keine Fragen gestellt worden wären. Die Antworten der
polnischen Behörden seien jedoch äusserst knapp ausgefallen und hätten
nicht zu mehr Klarheit verholfen. Eine vollständige Beantwortung der Fra-
gen hätte nach der Meinung des Beschwerdeführers dazu geführt, dass
sich die Widersprüche auf polnischer Seite erhärtet hätten. Es sei unver-
ständlich, warum das Bundesamt der korrekten Beantwortung nicht mehr
Nachdruck verliehen und unter diesen Umständen einen Entscheid gefällt
habe. Dieses Vorgehen stelle zudem eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar, denn durch die unpräzise Beantwortung sei es dem Beschwerde-
führer verwehrt worden, materiell Stellung nehmen zu können. Sollte das
Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid nicht umstossen, müsse
das Verfahren eventualiter für die nötigen Abklärungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden (act. 1 Ziff. 11, 12, 13).
3.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem
Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei-
ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden,
deren Mass mindestens vier Monate beträgt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe).
Die Rüge des Beschwerdeführers, eine Auslieferungsverpflichtung bestehe
vorliegend grundsätzlich nicht, geht damit fehl (zum anwendbaren Recht
vgl. E. 1).
3.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizu-
fügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
- 7 -
wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28
Abs. 2 und 3 IRSG).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund-
sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen
Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli-
chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi-
ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die
Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die
untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt
werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies-
send mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des
Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden
Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so
dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133
IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter we-
der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be-
weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdar-
stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76
E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
3.4 Dem in Polen anhängigen Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde: Die B. GmbH, Stettin, beziehe ausserhalb der Grenzen Polens
Weizen. Da die Gesellschaft jedoch keine Genehmigung des Finanzminis-
ters und des Präsidenten der polnischen Nationalbank für die Eröffnung ei-
nes Bankkontos im Ausland besessen habe und auf eine solche in der Re-
gel drei Monate zu warten sei, hätten die Vorstandsmitglieder der B. GmbH
Kontakt mit dem ihnen aus geschäftlicher Zusammenarbeit bekannten Be-
schwerdeführer aufgenommen, da dieser über solche Möglichkeiten verfügt
haben soll. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge verpflichtet, in
Rumänien ein Bankkonto zu eröffnen, dort den Preis für Weizenlieferungen
zu verhandeln und die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Für den
Kauf des ersten Weizenpendelzuges habe er in den Räumlichkeiten der
B. GmbH am 17. Februar 1996 PLN 762'000.00 (USD 300'000.00) bar er-
halten mit der Anweisung, das Geld auf das von ihm neu eröffnete Konto
zu überweisen. Der Beschwerdeführer habe jedoch von Beginn weg nicht
die Absicht gehabt, den Auftrag der B. GmbH zu erfüllen. So habe er kei-
nen Weizenkaufvertrag abgeschlossen und auch das ihm übertragene Geld
nicht wie vereinbart auf das Konto überwiesen. Vielmehr habe er sich mit
dem Geld einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft. Er habe die
- 8 -
B. GmbH über seinen inneren Willen getäuscht und in Bereicherungsab-
sicht gehandelt.
Gemäss rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts wird dem Beschwerdefüh-
rer sodann vorgeworfen, er habe, handelnd im Namen der C. AG, am
23. März 1996 die Vorstandsmitglieder der B. GmbH, D. und E., über eine
angeblich anstehende Lieferung von vier Waggon mit Weizen aus Rumä-
nien informiert. Diese Aussage habe er mit von ihm in Bukarest / Rumänien
gefälschten Dokumenten (Eisenbahnbegleitscheine) belegt. Am 26. März
1996 habe er von der B. GmbH für angebliche Transport- und Speditions-
kosten eine Vorauszahlung in der Höhe von PLN 257'000.00 (USD
100'000.00) verlangt. Dabei habe er eine wiederum von ihm in Bukarest ge-
fälschte Rechnung vorgelegt. D. habe den verlangten Betrag daraufhin auf
ein Konto des Beschwerdeführers bei der Bank F. in Bukarest überwiesen.
Weizen allerdings habe die B. GmbH nie erhalten. Der Beschwerdeführer
habe solchen nie versandt und auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt dies
zu tun. Durch dieses Vorgehen habe er sich einen unrechtmässigen Ver-
mögensvorteil verschafft.
3.5 Die Sachdarstellungen des Ersuchens und der Ergänzungen erfüllen die
formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Offensichtliche
Fehler, Lücken und Widersprüche werden keine konkret geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Verhalten würden in der Schweiz die Tatbestände der Veruntreuung
(Art. 138 StGB) oder/und des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllen und stellen
damit auslieferungsfähige strafbare Handlungen nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe
dar.
Die Rüge des ungenügenden Sachverhaltes ist demnach abzuweisen. In
diesem Sinne erübrigt sich auch ein Vorgehen gemäss Eventualantrag.
Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden
sein soll.
4.
4.1 Für das laufende Strafverfahren ist die Auslieferung laut Beschwerdeführer
auch unzulässig, da die polnischen Behörden in keiner Weise dargelegt
hätten, dass die angeblichen Straftaten, deren der Verfolgte verdächtigt
werde, nicht auf dem Gebiet der Schweiz begangen worden seien (Verweis
auf Art. 3 des Vertrags vom 19. November 1937 zwischen der Schweiz und
Polen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen; act. 1
Ziff. 5).
- 9 -
4.2 Wie aus dem von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhalt her-
vorgeht, haben die Straftaten keinen Bezug zur Schweiz. Vielmehr fanden
die Tathandlungen offenbar in Polen und Rumänien statt (vgl. E. 3.4). Die
diesbezügliche Anfrage des Bundesamtes beantworteten die polnischen
Behörden denn auch in diesem Sinne (act. 6.23, 6.25). Der Auslieferung
kann damit insbesondere die Vorschrift von Art. 7 Ziff. 1 EAUe nicht entge-
genstehen, wonach der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen kann,
wenn die strafbare Handlung nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder
zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten
Ort begangen worden ist (zum anwendbaren Recht vgl. E. 1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, der das laufende Strafverfahren betref-
fende Haftbefehl sei in Missachtung der innerstaatlichen polnischen Vor-
schriften erlassen worden. Ihm seien weder die rechtlichen Grundlagen des
Haftbefehls mitgeteilt, noch Angaben zum Tatvorwurf und dessen rechtli-
che Qualifizierung gemacht worden (Art. 251 poln. StPO). Auch hätten die
polnischen Behörden in diesem Zusammenhang keine Beweise für die an-
geblich hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung der Tat angeführt. Zudem
sei die Anordnung einer milderen Massnahme (Verhältnismässigkeitsprin-
zip) sowie die zweifelhafte Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht geprüft worden (Verletzung von Art. 257, 259 poln. StPO; act. 1
Ziff. 3).
5.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es nicht Sache der Rechts-
hilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde er-
lassenen Verfahrensakte zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrens-
entscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzun-
gen des ausländischen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn
das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel auf-
kommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen
Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundes-
gerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2).
In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf solch schwere Verfah-
rensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuteten (vgl. dazu auch
nachfolgend E. 9). Zudem sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer ent-
gegen seinen Vorbringen zumindest der Tatvorwurf und dessen rechtliche
Qualifizierung bekannt sein sollten, da er für die ihm vorgeworfenen Strafta-
ten bereits erstinstanzlich verurteilt worden ist (vgl. Sachverhalt lit. A). Die
rechtlichen Grundlagen sodann können dem Haftbefehl vom 21. Februar
2007 entnommen werden (Art. 249, 258 poln. StPO; act. 6.3).
- 10 -
Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des in Polen ausgestellten Haftbe-
fehls hat daher nach dem Gesagten nicht zu erfolgen.
6. Im Hinblick auf die Vollstreckung der rechtskräftig ausgefällten Freiheits-
strafe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei anzunehmen, dass die
polnischen Gerichte den Strafvollzug wegen des kritischen Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers, den gravierenden Folgen für seine Fami-
lie und der Überlastung der polnischen Gefängnisse aufschieben würden
(act. 1 Ziff. 7).
Diese Rüge steht einer Auslieferung nicht entgegen, denn die Beurteilung
der Umstände, unter denen der Strafvollzug nach polnischem Recht aufge-
schoben werden kann, obliegt dem ersuchenden Staat. Im Rahmen des
Auslieferungsverfahrens ist dies nicht zu überprüfen.
7. Laut Beschwerdeführer stellt sich zudem die Frage, inwieweit das ur-
sprüngliche Urteil überhaupt vollstreckbar sei, zumal das Bezirksgericht
den Strafpunkt in seinem Entscheid vom 20. Juni 2006 vollumfänglich auf-
gehoben habe (act. 10 Ziff. 16).
Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Das Bezirksgericht hat das Urteil des
Amtsgerichts nur teilweise aufgehoben und kassiert. Der diese Rückwei-
sung nicht betroffene Teil hingegen ist in Rechtskraft erwachen und damit
vollstreckbar (vgl. Sachverhalt lit. A).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bevor eine Person ausgelie-
fert werde, müsse sich die Schweiz wie bei Überstellungen so umfassend
wie möglich über die Umstände der Inhaftierung im ersuchenden Staat in-
formieren und prüfen, ob eine menschenrechtskonforme Behandlung ge-
währleistet sei. In Polen sei dies nicht der Fall, gemäss einem Bericht der
European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degra-
ding Treatment or Punishment (nachfolgend „CPT“), sei der Zustand in den
polnischen Gefängnissen desolat: die Zellen seien überbelegt (Fläche pro
Häftling z.T. unter 1,7m2), die hygienischen Verhältnisse alarmierend, die
medizinische Versorgung ungenügend und es fänden Misshandlungen
statt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend
„EGMR“) habe in diesem Zusammenhang in den ersten drei Monaten die-
ses Jahres bereits in vier Fällen eine Verletzung von Art. 3 resp. Art. 8
EMRK festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im polnischen Strafvollzug nicht mit einer menschenwürdigen Be-
handlung rechnen könne. Von einer Auslieferung sei daher abzusehen
(act. 1 Ziff. 8; act. 10 Ziff. 3-5, 7).
- 11 -
Vorliegend sei zudem die schlechte gesundheitliche Verfassung des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen. Er stehe seit über 15 Jahren wegen
Bluthochdruck in ärztlicher Behandlung, wobei die medikamentöse Einstel-
lung erhebliche Mühe bereite. Darüber hinaus leider er an einer Choleste-
rinerhöhung, welche sich in Kombination mit dem Bluthochdruck besonders
negativ auswirke. Diese beiden Risikofaktoren hätten bereits zu einer Ein-
schränkung der Funktionsfähigkeit der Nieren geführt. Sodann bestehe ei-
ne akute Hirnschlaggefahr und ein erhöhtes Herzinfarktrisiko. Auch psy-
chisch sei der Beschwerdeführer angeschlagen. Gemäss behandelndem
Arzt wäre der äussere Druck einer Inhaftierung im Ausland so gross, dass
er trotz einer psychopharmazeutischen Behandlung selbstmordgefährdet
wäre. Die Auslieferung würde daher zu einer realen Lebensgefährdung füh-
ren, die es zu vermeiden gelte (act. 10 Ziff. 6).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter-
nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht –
sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II;
SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch-
licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auslieferungsersuchen wegen
des schlechten Gesundheitszustandes des Verfolgten nicht abgelehnt wer-
den, denn weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (E. 1) noch
das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitli-
chen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu
sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behand-
lung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend unterge-
bracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent-
lassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche
Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersu-
chenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Le-
ben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden,
was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde.
Überschreitet die dem Betroffenen drohende Behandlung zwar nicht die
Schwelle der "unmenschlichen Behandlung", besteht aber dennoch die
konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der physischen
oder psychischen Integrität, kann ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorlie-
- 12 -
gen (BGE 123 II 279 E. 2d; 117 Ib 210 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichtes
1A.47/2005 vom 12. April 2005, E. 3.1, 3.2).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von
Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg-
lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht
(BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164).
8.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West-
europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah-
me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier
die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte
Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden
Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte,
dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden-
falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf-
lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung
der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei-
ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi-
cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur
nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri-
sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht-
liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor
allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-
stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe-
nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be-
sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
8.4 Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken werden teilweise
– insbesondere betreffend Überbelegung – von dem ins Recht gelegten
Bericht der CPT untermauert. Dieser Bericht basiert jedoch auf einem Be-
such der genannten Organisation in Polen im Jahre 2004. Dementspre-
chend kann ihm bezüglich aktuellen Verhältnissen nichts entnommen wer-
den; dies gilt umso mehr, als sich im Rapport Lösungs- und Verbesse-
- 13 -
rungsvorschläge zu den festgestellten Problemen finden und von den pol-
nischen Behörden entsprechende Handlungen erwartet werden. Zudem
war der Zustand der untersuchten Gefängnisse laut Bericht bereits im Jah-
re 2004 nicht derart gravierend wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Ins-
besondere die medizinische Versorgung hat die CPT – mit Ausnahme der
Ausschaffungsgefängnisse – generell als zufriedenstellend eingestuft,
wenn auch teilweise mit der Empfehlung, zusätzliches Personal einzustel-
len (S. 24, 46, 48 f., 58). Betreffend Misshandlungen wird im Report festge-
stellt, die meisten Personen seien in korrekter Weise behandelt worden
(S. 12, 31, 53, 56). Die hygienischen Verhältnisse sodann (Sauberkeit,
Duschmöglichkeiten etc.) wurden teilweise als gut (Untersuchungshaft und
Strafvollzug), teilweise als ungenügend (Polizeizellen) eingestuft. Ebenso
äussern sich die vom Beschwerdeführer genannten Urteile des EGMR,
auch wenn im Jahr 2009 ausgefällt, nicht zu den momentan in Polen herr-
schenden Zuständen. So basiert ein Urteil auf Misshandlungen aus dem
Jahre 1999 in einem Ausnüchterungszentrum (Wiktorko v. Poland vom
31. März 2009, application no. 14612/02) und drei sich mit ungenügender
medizinischer Versorgung befassende Entscheide betreffen die Jahre 1998
– 2005, bzw. Januar bis März 2006 und Mai bis November 2007 (Wenerski
v. Poland vom 20. Januar 2009, application no. 44369/02; Slawomir Musial
v. Poland vom 20. Januar 2009, application no. 28300/06; Kaprykowski v.
Poland vom 3. Februar 2009, application no. 23052/05). Wohl ist die
festgestellte EMRK-Verletzung aus dem Jahre 2007 relativ aktuell,
doch sind weder dem Amnesty International Report 2009
(http://thereport.amnesty.org/en/regions/europe-central-asia/poland) noch
dem World Report 2009 von Human Rights Watch (S. 369) Hinweise zu
entnehmen, wonach bei Inhaftierungen in Polen zum heutigen Zeitpunkt all-
gemein Probleme mit menschenrechtskonformer Behandlung bestünden.
Ebenso hat das Bundesstrafgericht in den bisherigen Auslieferungsfällen
an Polen keine Probleme im Zusammenhang mit Verletzungen der EMRK
festgestellt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.172 vom 29. No-
vember 2007 und RR.2007.116 vom 19. September 2007). Gleiches hat
die Beschwerdegegnerin in der Duplik ausgeführt (act. 12). Überdies hat
Polen die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai
2004 Mitglied der Europäischen Union.
Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie-
ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren
Verletzung der Menschenrechte i. S. Art. 3 EMRK zu werden, sind nach
dem Gesagten nicht auszumachen. Konkrete Gründe, derentwegen der
Beschwerdeführer persönlich in Polen Misshandlungen durch die Strafvoll-
zugsbehörden zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Insbesondere
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Behörden nicht für
- 14 -
eine angemessene medizinische Behandlung des Beschwerdeführers be-
sorgt sein werden. Das Bundesamt hat in der Duplik in diesem Zusammen-
hang festgehalten, die Frage der Transportfähigkeit soweit erforderlich zu
gegebener Zeit aufgrund eines unabhängigen Gutachtens abzuklären.
Unter diesen Umständen verstösst die Auslieferung des Beschwerdefüh-
rers an Polen weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK. Die geäusser-
ten Befürchtungen stehen einer Auslieferung nicht entgegen. Die Einholung
einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, Opfer der – wie allgemein be-
kannt – korrupten polnischen Behörden geworden zu sein. Ihm sei kein fai-
res, objektives Verfahren gewährt worden. So seien seine Aussagen miss-
achtet worden, er habe keine Gelegenheit zu Stellungnahmen erhalten,
Beweise seien nicht zugelassen bzw. entlastende Beweise nicht abge-
nommen worden und die Beweiswürdigung sei einseitig zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ausgefallen. Weiter bestehe Grund zur Annahme, dass
die Richterin mit der klägerischen Partei verwandt sei, womit nicht mehr
von einem unabhängigen und unparteiischen Verfahren gesprochen wer-
den könne. Infolge Verstoss gegen Art. 2 IRSG und Art. 6 EMRK sei eine
Auslieferung damit nicht zulässig (act. 1 Ziff. 8, 9; act. 10 Ziff. 8-12).
Die Nichtgewährung des fairen Verfahrens lasse im Übrigen die Vermutung
aufkommen, dass es sich bei dem Urteil gegen den Beschwerdeführer um
einen späten Racheakt des polnischen Staates handle; ein Racheakt ge-
gen ihn als Republikflüchtling und Landesverräter. Er sei vor fast 30 Jahren
aus Polen geflüchtet, habe sich fortan ein Leben in der Schweiz aufgebaut
und hier erfolgreich Karriere gemacht. Da in den Augen der polnischen
Bürger alle Schweizer reich seien, so also auch der Beschwerdeführer, sei
auch die Missgunst ein Motiv gewesen, ein Strafverfahren gegen ihn unge-
achtet dessen, ob er die ihm unterstellten Vorwürfe tatsächlich begangen
habe, zu führen (act. 1 Ziff. 10).
Im laufenden Strafverfahren ist laut Beschwerdeführer zudem das Prinzip
der Unschuldsvermutung verletzt worden (Art. 6 Ziff. 2 EMRK), da auch
nach überaus langer Zeit des Ermittelns und Prozessierens immer noch
nicht zweifelsfrei festgestellt sei, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfene
Tat tatsächlich begangen habe. Im Haftbefehl werde jedoch von der hohen
Wahrscheinlichkeit der Begehung der Tat durch den Angeklagten gespro-
chen (act. 1 Ziff. 4).
9.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern,
wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen
- 15 -
Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu
die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II gehören, nicht
gewährleistet erscheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Gleiches gilt
wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das
Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren
Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen,
nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu
verfolgen oder zu bestrafen (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; auch Art. 2 lit. b IRSG). Die
Prüfung der genannten Ausschlussgründe setzt ein Werturteil über das po-
litische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver-
ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie
über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der
Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten las-
sen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfah-
ren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen
politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt
bzw. behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht
zu sein. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte
glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver-
letzung der Menschenrechte bzw. eine verbotene Diskriminierung im ersu-
chenden Staat zu befürchten ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.;130 II 217
E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 122 II 373 E. 2a; TPF 2008 24
E. 3.1, je m.w.H.).
9.3
9.3.1 Jede Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht, dass über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren
verhandelt wird.
Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Bedenken Ausdruck
verliehen, indem er den ihn verurteilenden Entscheid des Amtsgerichtes
in Polen angefochten hat. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde teilwei-
se gutgeheissen und das Verfahren zwecks nochmaliger Durchführung
des Beweisverfahrens an das Amtsgericht zurückgewiesen. Dies weist
auf ein funktionierendes Justizsystem in Polen hin, wobei der Beweiswür-
digung anscheinend das nötige Gewicht beigemessen wird. Betreffend
rechtskräftigem Urteil wurden von der oberen Instanz offenbar keine Ver-
fehlungen festgestellt. In diesem Sinne haben auch die polnischen Behör-
den auf die Nachfrage des Bundesamtes hin geantwortet (act. 6.25).
Gründe, die ernsthafte Zweifel an einem fairen Verfahren aufkommen
liessen, sind daher nicht ersichtlich. In Bezug auf die angeblich fehlende
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterin sodann stellt der Be-
- 16 -
schwerdeführer leidiglich Vermutungen an, unterlässt es jedoch, seine
Befürchtungen zu objektivieren und konkretisieren. Die polnischen Behör-
den haben zudem beteuert, ihre Gerichtsverfahren respektierten die
Grundsätze der EMRK und die Verhandlungen fänden vor unabhängigen,
unparteiischen Gerichten statt (act. 6.25). Sollte der Beschwerdeführer
weiterhin Zweifel betreffend Gewährung des fairen Verfahrens haben,
steht es ihm offen, im laufenden Strafverfahren in Polen die Einlegung ei-
nes Ausstandbegehrens bzw. nach Fällung des Urteils wiederum die Ein-
legung eines Rechtsmittels zu prüfen und bezüglich des rechtskräftigen
Urteils nach eventuellem Auffinden neuer Beweismittel allenfalls ein aus-
serordentliches Rechtsmittels zu ergreifen.
9.3.2 Grundsätzlich gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum
gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
Durch das lange Andauern eines Prozesses wird die Unschuldsvermu-
tung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenso wenig ver-
letzt, wie durch die Tatsache, dass ein Haftbefehl bzw. die Untersu-
chungshaft (vgl. act. 6.3) wegen „hoher Wahrscheinlichkeit der Begehung
der Tat“ angeordnet wird. Die Anordnung von Untersuchungshaft wird
durch die Unschuldsvermutung nicht ausgeschlossen. So sieht Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK die rechtmässige Festnahme oder den rechtmässigen
Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde vor,
wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person ei-
ne Straftat begangen hat. Dies bedeutet nicht, dass das Ergebnis des
strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens in Frage gestellt wäre. Das Ver-
fahren kann nicht nur zu einer Verurteilung, sondern ebenso gut zu einer
Einstellung oder einem Freispruch führen (FROWEIN/PEUKERT, Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, Kommentar, 2. Auflage, Kehl / Strass-
burg / Arlington 1996, Art. 6 N. 170; vgl. auch BGE 107 Ia 138 E. 4c).
9.3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Strafverfahren sei lediglich zwecks
Racheakt eröffnet worden, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Er
macht keine Ausschlussgründe im Sinne Art. 3 EAUe geltend. Zudem
sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche die von ihm geäusserten
Bedenken stützen würden.
9.4 Nach dem Gesagten sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, dass die
polnischen Gerichte die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-
Paktes II in schwerwiegender Weise verletzt haben könnten bzw. ein Aus-
lieferungshindernis im Sinne Art. 3 EUAe vorliegt. Die Beschwerde ist
demnach auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
- 17 -
10.
10.1 Laut Beschwerdeführer sei eine Auslieferung auch im Hinblick auf die Ach-
tung seines Privat- und Familienlebens nicht zuzulassen (Art. 8 EMRK). Er
lebe beinahe seit 30 Jahren in der Schweiz und zu Polen habe er grund-
sätzlich keine Verbindung mehr. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier.
Eine Auslieferung würde seine wirtschaftliche Existenz zerstören und ihn
aus einem intakten familiären (drei erwachsene Kinder) und kulturellen Um-
feld reissen. Im Hinblick auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand
würde sich auch die Tatsache, dass seine Familie ihn in Polen kaum je be-
suchen könnte, besonders negativ auswirken (act. 10 Ziff. 15).
10.2 Wie dargetan, wird die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK in
Auslieferungsverfahren überprüft (E. 8.2, 9.2). Gemäss ständiger, restrikti-
ver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei ausser-
gewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen. So hat das Bun-
desgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiedergegeben in Urteil des Bundes-
gerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, ange-
sichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine
Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszulie-
fernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden
Töchtern eine entscheidenden Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbe-
sondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu
hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch
die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmord-
ideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaf-
tierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundes-
gericht auch die lediglich mittleren Schwere der der Verurteilung zugrunde
liegenden Straftaten.
Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht
auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens
(BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H).
10.3 Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersicht-
lich, welche der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Straf-
vollstreckung resp. –verfolgung in Polen für die Familie des Beschwerde-
führers eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht wesentlich über
das Übliche hinaus und stellt keinen unzulässigen Eingriff dar. Eine Ein-
schränkung des Ehe- bzw. Familienlebens kann sowenig wie in jedem an-
dern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion
zu verhängen ist.
- 18 -
11.
11.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer subeventualiter, die Schweiz
habe die stellvertretende Strafverfolgung gemäss Art. 85 Abs. 2 IRSG zu
übernehmen (act. 1 Ziff. 14).
11.2 Nach innerstaatlichem Recht kann die Strafverfolgung eines Ausländers,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, übernommen wer-
den, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Über-
nahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und
seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint (Art. 85 Abs. 2
IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslie-
ferung jedoch die Regelungen der unter E. 1 genannten Staatsverträge zur
Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet
sich keine Bestimmung analog zu Art. 85 Abs. 2 IRSG. Das Prinzip des
Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber
grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Nor-
men. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsver-
pflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht er-
schwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf dem-
gemäss in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf
Art. 85 Abs. 2 IRSG verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts
1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004, E. 4.3 m.w.H.). Die Rüge des Be-
schwerdeführers ist daher nicht zu hören.
Festzuhalten ist, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85
IRSG die Strafverfolgung nur stellvertretend übernehmen kann, wenn die
ausländische Behörde ausdrücklich darum ersucht. Im hier zu beurteilen-
den Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die polnischen
Behörden doch kein entsprechendes Ersuchen gestellt, sondern verlangen
vielmehr die Auslieferung (BGE 117 Ib 210 E. 3b cc m.w.H., Urteil des
Bundesgerichts 1A.56/2001 vom 10. Mai 2001, E. 1c; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.5.4; LAURENT
MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004 Art. 85
IRSG N. 1).
12. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-
ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf
- 19 -
Fr. 3’000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 20 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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