Entscheid vom 8. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit
ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2
IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.1+RP.2010.1
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die niederländische Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. und B.
führt wegen Verdacht des Betäubungsmittelhandels und Beteiligung an ei-
ner kriminellen Organisation;
- die niederländische Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang mit ei-
nem Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2009 an die Schweiz gelangt ist
und u.a. um Einvernahme A.s unter Beisein von niederländischen Ermitt-
lungsbeamten ersucht hat (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 17. Dezember 2009 entsprochen und die Anwesenheit ausländischer
Prozessbeteiligter bewilligt hat, unter der Auflage, dass sich diese unter-
schriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Er-
kenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
nicht zu verwenden (act. 1.1);
- A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung mit Beschwerde vom
31. Dezember 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangt ist und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter seien
die ausländischen Prozessbeteiligten unter Androhung von Ordnungsbusse
oder Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die gewonnenen
Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
nicht zu verwenden und sofern keine Rechtshilfe erteilt würde, die Erkennt-
nisse gar nicht zu verwenden; A. zudem um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht hat (act. 1 bzw. RP.2010.1 act. 1);
- die Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2010 aufgefordert wurde, die Akten
einzureichen, woraufhin diese am 15. Januar 2010 eingegangen sind
(act. 3, 4);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2010 den Rückzug
seiner Beschwerde bekannt gegeben und dabei am Antrag um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich festgehalten hat (act. 5);
- der Beschwerdeführer das ihm am 28. Januar 2010 zugestellte Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege am 4. bzw. 22. Februar 2010 ausge-
füllt retourniert hat (RP.2010.1 act. 2, 3, 3.1, 6);
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- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG);
- Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aus-
sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können; ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese; dabei massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129
E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c);
- es zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich
zu belegen; das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Ge-
suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen
Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die ge-
machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi-
nanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut,
in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozess-
führung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des
Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);
- um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ent-
scheiden zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend
summarisch zu prüfen sind;
- es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung der
ausführenden kantonalen Behörde handelt; der Schlussverfügung voran-
gehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefoch-
ten werden können, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen,
die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG);
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- der Beschwerdeführer den unmittelbar und nicht wieder gutzumachenden
Nachteil insbesondere darin gesehen hat, dass über den Umfang der
Rechtshilfe noch gar nicht entschieden worden sei, womit die ausländi-
schen Prozessbeteiligten an der geplanten Einvernahme über geheime
Tatsachen, welche den Umfang des Rechtshilfeersuchens sprengten, in
Kenntnis gesetzt würden; zudem keine Sicherheit bestehe, dass sich die
Prozessbeteiligten an das verfügte Verwertungsverbot hielten und es erfah-
rungsgemäss schwierig sei, einmal gewonnene Erkenntnisse nicht in die
Ermittlungen oder das Urteil einfliessen zu lassen (act. 1 Ziff. 3, 4);
- die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechts-
hilfehandlung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für
den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge hat; ein solcher hingegen zu bejahen
ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die
Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem
Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung
oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a
Abs. 3 IRSG); diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Be-
troffenen jedoch zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die
nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige
Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin-
dern; die Vollzugsbehörde geeignete Vorkehrungen u.a. dann trifft, wenn
sie den ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus
dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schluss-
verfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden; nach dem völ-
kerrechtlichen Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass der ersu-
chende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung beachten werden
(vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.289-293
vom 16. September 2009, E. 2.3, 2.4 m.w.H. auf die Rechtsprechung);
- die Beschwerdegegnerin die ausländischen Ermittlungsbeamten vorliegend
dazu verpflichtet hat, unterschriftlich zu bestätigen, die bei den Rechtshilfe-
handlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (vgl. act. 1.1, S. 6, Ziff. 3);
die Vorbringen des Beschwerdeführers damit gemäss obgenannter Recht-
sprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil hätten zu be-
gründen vermögen, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden
wäre;
- die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hät-
te; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund
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abzuweisen ist; damit auch nicht näher geprüft werden muss, ob das Ge-
such den Anforderungen an die Offenlegungs- bzw. Substanziierungspflicht
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers genügt hätte;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom
30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); wobei die Ge-
richtsgebühr auf insgesamt Fr. 500.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reg-
lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun-
desstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.1 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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