Entscheid vom 20. Juli 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Stephan Blättler und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Frey,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.101
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Deutschland vom
16. November 2006 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In-
formationssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des niederlän-
dischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchten;
- am 28. März 2010 A. in Basel verhaftet wurde und am 30. März 2010 das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen A. den Auslieferungshaft-
befehl erliess, welcher unangefochten blieb;
- mit Schreiben vom 1. April 2010 die Justizbehörde Hamburg formell um
Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg
vom 29. August 2006 zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte ersuchte;
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2010 erklärte, mit einer ver-
einfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein;
- das BJ am 28. April 2010 gegen A. den Auslieferungsentscheid erliess,
womit es die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ausliefe-
rungsersuchen der Justizbehörde Hamburg zugrunde liegenden Straftaten
bewilligte;
- am 31. Mai 2010 A. durch seinen Rechtsvertreter gegen den Ausliefe-
rungsentscheid Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts erhob und beantragte, der Auslieferungsentscheid sei aufzu-
heben und die Auslieferung sei zu verweigern;
- nach Erstattung der Replik der Vertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 16. Juli 2010, gleichentags vorab per Fax eingegangen,
den Rückzug der Beschwerde mitteilte;
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätz-
lich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b
SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und
RR.2007.70 vom 30. Mai 2007); angesichts des bisherigen Verfahrens die
Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des
Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
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Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurück-
zuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Frey
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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