Entscheid vom 14. Juli 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LU-
ZERN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 Abs. 2 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.103
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- mit Erklärung vom 12. Februar 2010 die Staatsanwaltschaft Stuttgart die
Strafverfolgung von B. wegen Betrugs etc. übernommen hat und mit Ent-
scheid des Amtsstatthalteramts Luzern vom 23. Februar 2010 die diesbe-
zügliche Strafuntersuchung in der Schweiz eingestellt wurde;
- die Staatsanwaltschaft Stuttgart in der Folge um die vorläufige Aufrechter-
haltung der bereits vom Amtsstatthalteramt Luzern im schweizerischen
Strafverfahren gegen B. angeordneten Kontensperren ersucht und diesbe-
züglich ein formelles Rechtshilfeersuchen in Aussicht gestellt hat;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) mit zwei getrennten Verfügungen vom 21. Mai 2010 die vorsorgli-
chen Kontosperren angeordnet und der ersuchenden Behörde im Sinne
von Art. 18 Abs. 2 IRSG eine Frist von 90 Tagen gesetzt hat, um ein förmli-
ches Rechtshilfeersuchen zu stellen;
- die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung vom 21. Mai 2010 mit Be-
schwerde datiert vom 29. Mai 2010, mit Postaufgabe vom 2. Juni 2010, an
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist;
- die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partei einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG 1. Satz i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); zu dessen Leistung
der beschwerdeführenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 2. Satz VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG);
- in Anwendung der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 9. Juni 2010 eingeladen wurde, bis zum 21. Juni 2010 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
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- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde
eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die in-
nert Frist vorzunehmende Handlung der Schriftform bedarf und damit nicht
gültig per Telefax vorgenommen werden kann (BERNARD MAITRE/VANESSA
THALMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG–Praxiskommen-
tar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N. 6 und 7);
- die Beschwerdeführerin innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht
bezahlt und weder um eine Fristerstreckung noch um Zahlungserleichte-
rungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- eine Woche nach Ablauf der Frist die Beschwerdeführerin mit Fax-
Mitteilung vom 28. Juni 2010 auf die Einladung zur Leistung des Kosten-
vorschusses Bezug nimmt und auf ihre Beschwerdeschrift vom 29. Mai
2010 hinweist, wonach sie aufgrund der Kontensperren nicht über ihr Geld
verfügen und daher Zahlungsverpflichtungen nicht ausgleichen könne; sie
in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei in Anbetracht der Ausführun-
gen in der Beschwerde um so unverständlicher und nicht nachvollziehbar,
dass ein Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- geleistet werden müsse, damit
die Beschwerde bearbeitet würde; sie abschliessend darum ersucht, dass
„diese Entscheidung zur Vorkostennote zu annullieren und die Beschwerde
zu bearbeiten“ sei;
- die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ausführte, dass durch die
seit zwei Jahren andauernden Kontosperren und deren rechtshilfeweise
angeordneten Fortsetzung ihr ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma-
chender Schaden in Form eines Konkurses drohe, der schon angedroht
worden sei; sie geltend machte, dass sie durch die Kontosperre ihren be-
trieblich bedingten Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kön-
ne, obwohl Unternehmensgelder vorhanden seien; sie vorbrachte, sie habe
gleichsam aufgrund der Sperren keine Anlagen tätigen können und könne
dies auch aktuell nicht tun;
- die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); diese Regelung auf
natürliche Personen zugeschnitten ist; juristische Personen grundsätzlich
keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung haben; diese die gebo-
tenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu tragen ha-
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ben, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind (MARCEL MAILLARD,
in: WALDMANN/WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG–Praxiskommentar, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 65 N. 7); eine juristische Person nur ausnahms-
weise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn nämlich
ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Be-
teiligten mittellos sind; der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten weit zu ver-
stehen ist; er neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen
Person umfasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327);
- die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar ausführte, dass ihr der
Konkurs drohe; sie aber darin auch ausdrücklich festhielt, dass Unterneh-
mensgelder vorhanden seien; sie damit erklärte, dass sie nicht überschul-
det sei; sie mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gleichzeitig anzeig-
te, dass sie den Geschäftsbetrieb insoweit habe aufrechterhalten erhalten
können, als der Konkurs trotz der seit zwei Jahren andauernden Konto-
sperren nicht habe eröffnet werden müssen; aufgrund dieser Darstellung
nicht angenommen werden musste, dass aus Sicht der Beschwerdeführe-
rin die Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- aus-
geschlossen sei; daher auch nicht von einem sinngemäss gestellten Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auszugehen war;
- der Beschwerde damit weder explizit noch sinngemäss ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entnehmen ist;
- es – soweit die Beschwerdeführerin ein solches Gesuch gestellt haben
wissen wollte – an ihr gelegen wäre, eine entsprechende Eingabe innerhalb
der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu machen;
Gründe, weshalb dies vorliegend nicht zumutbar gewesen sein soll, weder
geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind; die verspätete Fax-
Mitteilung vom 28. Mai 2010 im Übrigen auch nicht der Schriftform genügte
(Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und sie deshalb auch aus
diesem Grund unbeachtlich wäre;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflich-
tig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung
der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-
dung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichts-
gebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- Staatsanwaltschaft des Kanton Luzern
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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