Entscheid vom 5. August 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Stephan Blättler und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. GMBH,
Beschwerdeführerin
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT II EMMENTAL-
OBERAARGAU,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) und
Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.104 und RP.2010.29
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft Freiburg“) gegen B. ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen
mit Kindern führt;
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 19. Mai 2010 an die Schweiz gelangten und unter anderem um Haus-
durchsuchung am Sitz der A. GmbH, an deren Adresse sie den Wohnsitz
von B. vermuteten, sowie um Erhebung von Beweismitteln ersuchten;
- die Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau auf Beschluss des Un-
tersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau, Burgdorf (nachfolgend
„Untersuchungsrichteramt“), am 28. Mai 2010 die Hausdurchsuchung an vor-
genannter Adresse durchführte und dabei verschiedene Gegenstände si-
cherstellte; unter anderem den Firmencomputer sowie den Hauptrechner
(Laptop) der A. GmbH (vgl. Effekten-Verzeichnis [act. 1.4] sowie act. 1, S. 1);
- mit Schlussverfügung vom 1. Juni 2010 das Untersuchungsrichteramt dem
Rechtshilfeersuchen entsprach, die anlässlich der Hausdurchsuchung si-
chergestellten Gegenstände gerichtlich beschlagnahmte und verfügte, dass
diese nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft Freiburg zu über-
geben seien; zudem das Bundesamt für Justiz darüber in Kenntnis setzte,
dass die beantragte Verhaftung von B. nicht habe vollzogen werden können,
da er unbekannten Aufenthalts und in der Schweiz nicht angemeldet sei (act.
1.1);
- die A. GmbH gegen die Schlussverfügung vom 1. Juni 2010 mit Beschwerde
vom 3. Juni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langte (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2010 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 5'000.-- aufgefordert wurde; sie mit Fax-
Schreiben vom 18. Juni 2010 sinngemäss um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersuchte (RP.2010.29 act. 1);
- die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 das ihr zugestellte Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege retournierte; sie mit Schreiben vom
6. Juli 2010 darauf hingewiesen wurde, unter welchen Voraussetzungen ju-
ristische Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
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beiständung haben und aufgefordert wurde, Unterlagen, welche die genann-
ten Voraussetzungen belegen, nachzureichen (RP.2010.29 act. 4);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2010 den Rückzug ihrer
Beschwerde erklärte (act. 6);
- das Beschwerdeverfahren daher infolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht hat; juristische Personen gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts ausnahmsweise dann einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung haben, wenn ihr einziges Aktivum im
Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, da-
bei der Begriff der „wirtschaftlich Beteiligten“ weit zu verstehen ist; er neben
den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebe-
nenfalls interessierte Gläubiger umfasst (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327
m.w.H.);
- die Stammeinlage der Beschwerdeführerin durch C. und D. gehalten wird
(act. 1.2); die Gesuchstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht darge-
tan hat, dass diese oder interessierte Gläubiger nicht in der Lage gewesen
wären, für den verlangten Kostenvorschuss aufzukommen (vgl. BGE 131 II
306 E. 5.2.2 S. 324);
- das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher mangels Substantiie-
rung abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom
30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr
vorliegend auf das absolute Minimum von Fr. 200.-- anzusetzen ist (vgl.
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor
dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), dies auch unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass aufgrund einer Prima-facie-Durchsicht der Akten die
Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des Firmencomputers und Haupt-
rechners zumindest fraglich erscheint.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.104 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 6. August 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. GmbH
- Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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