Entscheid vom 4. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA-
SEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Eintretens- und Zwischenverfügung; Beschlagnahme
von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses; Nichtbe-
nennung eines Zustelldomizils
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.12
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen A. ein
Strafverfahren führt wegen Veruntreuung und Geldwäscherei;
- die russische Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang u.a.
mit einem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2004 an die Schweiz ge-
langt ist und um Beschlagnahme von Vermögenswerten auf dem Konto
„Nr. 1“ bei der Bank B., lautend auf A., ersucht hat;
- eben diese Vermögenswerte am 26. November 2001 bereits im Rahmen
eines in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen A. beschlagnahmt
worden sind;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) die
Gelder der Kundenbeziehung „Nr. 1“ (Konto Nr. 2) mit Zwischenverfügung
vom 10. Juni 2009 auch rechtshilfeweise beschlagnahmt hat (act. 2.2);
- das in der Schweiz geführte Strafverfahren gegen A. am 24. Septem-
ber 2009 eingestellt und damit die im schweizerischen Verfahren verhängte
Vermögenssperre aufgehoben worden ist;
- die Staatsanwaltschaft daraufhin am 25. September 2009 eine ergänzende
Zwischenverfügung erlassen und dabei erwogen hat, die in der Zwischen-
verfügung vom 10. Juni 2009 vorgesehene Rechtsmittelfrist sei infolge ver-
änderter Bedingungen – nur noch rechtshilfeweise Beschlagnahme der
Vermögenswerte – neu anzusetzen (act. 2.1);
- A. gegen beide Zwischenverfügungen mit Beschwerde vom 7. Dezember
2009 an die Staatsanwaltschaft gelangt ist (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft die Beschwerde am 14. Januar 2010 zuständig-
keitshalber der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwiesen
hat (act. 2);
- A. am 20. Januar 2010 eingeladen wurde, bis zum 10. Februar 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam ge-
macht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein
Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechts-
gültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zu-
- 3 -
stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und
insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der ange-
setzten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend je-
doch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9
IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die
Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Januar 2010 nach der Be-
zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist,
weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet
wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta
erfolgt.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 8. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy