Entscheid vom 15. September 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G.
Seitz,
Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT III BERN-
MITTELLAND,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an England
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.130+131
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Serious Fraud Office (nachfolgend „SFO“) in London / GB ein Strafver-
fahren gegen C. und sechs weitere Personen führt wegen Verdacht des
Betrugs;
- das SFO in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom
20. April 2010 an die Schweiz gelangt ist und um diverse Abklärungen u.a.
zur Person des A. ersucht hat und weiter insbesondere die Herausgabe
von Bankunterlagen der B. AG sowie die Einvernahme eines Bankange-
stellten zu deren Bankbeziehungen verlangte (RH 10 15325);
- das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwi-
schenverfügung vom 27. April 2010 entsprach, obgenannte Abklärungen zu
A. durchführen liess und Bankunterlagen der B. AG bei der Bank D. edierte
(RH 10 15325);
- das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü-
gung vom 19. Mai 2010 entsprach und u.a. die Herausgabe eines Berichts
über A., dessen Strafregisterauszug sowie die Herausgabe von Bankunter-
lagen betreffend Konten lautend auf die B. AG verfügte (act. 1.3 i.V.m. RH
10 15325);
- A. und die B. AG gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 21. Ju-
ni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind
und insbesondere deren Aufhebung beantragt haben (act. 1);
- das Untersuchungsrichteramt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juli
2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Bundesamt für
Justiz mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 die Abweisung der Be-
schwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (act. 9, 10);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2010 den Rückzug
ihrer Beschwerde bekannt gegeben haben (act. 15);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
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Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom
30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr
auf Fr. 500.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 5'000.00; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, den Be-
schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuer-
statten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.130+131 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde
als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den
Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 15. September 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz
- Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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