Entscheid vom 4. Oktober 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid
(Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.132+RP.2010.31
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 20. Juli 2009 eröffnete die schweizerische Bundesanwaltschaft u.a. ge-
gen den rumänisch-moldawischen Staatsangehörigen A. ein gerichtspoli-
zeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des versuchten in Umlauf-
setzen falschen Geldes, versuchten Betrugs sowie Erwerben und Einführen
falschen Geldes (act. 4.1 Nr. 119A). A. befand sich für dieses Verfahren in
der Schweiz in Untersuchungshaft. Bei den Ermittlungen ergab sich, dass
er in Rumänien auf nationaler Ebene als gesucht ausgeschrieben war. Auf
Nachfrage der schweizerischen Behörden hin, ersuchte Rumänien die
Schweiz am 15. Oktober 2009 um Auslieferung von A. zwecks Vollstre-
ckung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, abzüglich erstandener Untersu-
chungshaft. A. soll für folgendes verurteilt worden sein: Er sei Mitglied einer
international operierenden Gruppierung von mindestens 25 Personen ge-
wesen, welche Betäubungsmittelhandel betrieben hätten. In den Jahren
2002 und 2003 seien Drogen aus der Türkei nach Rumänien importiert und
sodann weiter nach Westeuropa transportiert worden. Dabei soll A. das
Fabrikgelände seiner Fischfabrik für die Lagerung und Verpackung von
grossen Mengen Heroin und Kokain zur Verfügung gestellt haben. Der
Bandenchef habe ihm dafür hohe Entgelte bezahlt (act. 4.1 Nr. 1 – 4, 6 – 8,
10, 11, 11A – F, 12A – I, 99).
B. Am 18. November 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
„BJ“) eine Haftanordnung gegen A. Infolgedessen wurde er gleichentags
aus der Untersuchungshaft entlassen und in provisorische Auslieferungs-
haft versetzt (act. 4.1 Nr. 22 bzw. 26, 27). Am 20. November 2009 erliess
das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten geblieben ist
(act. Nr. 29A bzw. 32A). Anlässlich einer Einvernahme durch die Kantons-
polizei Bern vom 24. November 2009 erklärte A., mit einer vereinfachten
Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.1 Nr. 32B; siehe auch
Nr. 26). Am 22. Dezember 2009 reichte er eine Stellungnahme ein (act. 4.1
Nr. 64), aufgrund derer das BJ beim Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) einen Bericht einholte
(act. 4.1 Nr. 75, 98).
C. Am 26. Mai 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und verfügte
die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien für die dem obgenannten
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).
D. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A. am 28. Juni 2010 bei der
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden
Anträgen einreichen (act. 1):
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„1. Der Auslieferungsentscheid vom 26.05.2010 sei aufzuheben.
2. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien sei nicht zu bewilligen.
2.1. Eventuell:
Die Sache sei zur nochmaligen Abklärung und Beurteilung an das Bundesamt zu-
rückzuweisen.
2.2. Subeventuell:
Die Auslieferung sei von der Bedingung abhängig zu machen, dass die zuständige
rumänische Behörde folgende Garantieerklärungen abgibt:
2.2.1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder er-
niedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integ-
rität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II).
2.2.2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genü-
gender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamenten,
wird gewährleistet.
2.2.3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten
jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besu-
chen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertre-
tung der Schweiz zu wenden.
2.2.4. Die rumänischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der
Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein ande-
res Gefängnis verlegt, informieren die rumänischen Behörden die diplomatische
Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
2.2.5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger
uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren.
2.2.6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu
besuchen.
2.2.7. Der Ausgelieferte hat das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in wel-
chem die Rechte der Verteidigung und die durch die EMRK garantierten Rechte
gewahrt werden.
2.2.8. Der im Auslieferungsersuchen genannte Zeitraum erstandener Untersu-
chungshaft vom 03.06.2003 bis 05.10.2006 wird an die Vollstreckung einer Frei-
heitsstrafe angerechnet.
2.2.9. Die ab 18.11.2009 in der Schweiz erstandene Auslieferungshaft wird an die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe angerechnet.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es
sei ihm der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Es seien keine Kostenvorschüsse zu verlangen.
– unter Kostenfolge –“
Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. wurde darüber am 12. Juli 2010 in
Kenntnis gesetzt (act. 5). Am 27. Juli 2010 reichte er dem Bundesstrafge-
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richt weitere Unterlagen ein. Eine Kopie davon sandte er an das BJ (act. 6,
6.1, 6.2).
E. Am 1. September 2010 ersuchte das Bundesstrafgericht beim EDA um er-
gänzende resp. erläuternde Auskünfte betreffend den vom BJ eingeholten
Bericht (Sachverhalt lit. B; act. 7). Das entsprechende Schreiben vom
8. September 2010 wurde dem BJ und A. zur Stellungnahme zugestellt
(act. 9). Die Stellungnahmen vom 15. September 2010 und 21. Septem-
ber 2010 wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 11
S. 3, act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein-
kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das
Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1,
je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135
IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006
und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; TPF 2008 24 E. 1.1).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
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Der Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2010, dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 27. Mai 2010 zugestellt (act. 4.1 Nr. 124), wurde
mit Eingabe vom 28. Juni 2010 fristgerecht angefochten. Auf die Be-
schwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend (Art. 29 BV). Insbesondere zur Untermauerung seiner Rüge betreffend
politische Verfolgung, hatte er beim Beschwerdegegner den Antrag auf die
Durchführung eines Parteiverhörs gestellt. Indem dieser seinem Beweisan-
trag nicht stattgegeben habe, werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Die Befragung hätte sich nach Ansicht des Beschwerde-
führers aufgedrängt, da der Beschwerdegegner den Sachverhalt gemäss
Art. 12 VwVG von Amtes wegen abzuklären habe. Der Beschwerdeführer
wiederholt seinen Beweisantrag daher in vorliegendem Verfahren. Eventu-
ell sei die Sache zur nochmaligen Abklärung und Beurteilung an den Be-
schwerdegegner zurückzuweisen (act. 1 Ziff. 1.1).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12
Abs. 1 IRSG auf Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren
vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwen-
dung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio-
nale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Ver-
fassungsbestimmung fliesst u.a. das Recht auf Beweisabnahme. Im Ver-
waltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dessen
ungeachtet können die Parteien aus Art. 29 Abs. 2 BV für sich das Recht
ableiten, einen Beweis zu offerieren, Beweismittel beizubringen oder zu
bezeichnen bzw. die Verwaltung einzuladen, bestimmte Beweismassnah-
men vorzunehmen. Dem Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht die
Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Be-
weismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche
Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache
Beweis zu erbringen. Darüber hinaus kann die Behörde auf die Abnahme
eines angebotenen Beweises verzichten, wenn sie sich aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und gestützt auf
die Aktenlage willkürfrei annehmen darf, dass diese Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (sog. antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. Art. 33 VwVG; BGE 124 I 203 E. 4a; 122 V 157 E. 1d;
WALDMANN/BICKEL in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 29 N. 88).
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3.3 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich politi-
schen Verfolgung hat der Beschwerdegegner beim EDA einen Bericht ein-
geholt (Sachverhalt lit. B; act. 4.1 Nr. 98). Gestützt darauf kam der Be-
schwerdegegner zum Schluss, diese Rüge sei unbegründet (vgl. act. 10
und nachfolgend E. 4). Er hatte keinen Anlass weitere Abklärungen vorzu-
nehmen, insbesondere da der Beschwerdeführer keine Beweismittel und
Unterlagen eingereicht oder benannt hat, welche den von ihm geäusserten
Verdacht hätten erhärten können (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts
1A.129/2004 vom 8. Juli 2004, E. 3.1 – 3.3). Das beantragte Parteiverhör
durchzuführen war nicht notwendig, wären die Aussagen doch einer Par-
teibehauptung gleichgekommen, welche den Verdacht auf ein politisch mo-
tiviertes Verfahren nicht glaubhaft gemacht hätten (E. 4.2). Der Beschwer-
degegner war demnach nicht verpflichtet, dem Beweisantrag stattzugeben.
In diesem Sinne ist eine Beweisabnahme auch in vorliegendem Verfahren
nicht angezeigt.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet. Ein Vorgehen gemäss Eventualantrag erübrigt
sich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung sei wesentlich auf
den Einfluss von Herrn B. (..) der (…) Partei C., zurückzuführen. Im Jahre
2003 sei er mit B. in Konflikt geraten, da er sich geweigert habe, der Partei
weiterhin Spenden zukommen zu lassen. Daraufhin sei er ungerechtfertig-
terweise der Beteiligung am internationalen Drogenhandel beschuldigt wor-
den. Bei seiner Verhaftung am 30. Mai 2003 habe ihn die Polizei und der
Staatsanwalt geschlagen und erniedrigend behandelt. Zudem sei die Ver-
längerung seiner Haft ohne richterliche Überprüfung angeordnet und keine
Gegenüberstellung von Belastungszeugen gewährt worden. Weder Polizei
noch Staatsanwaltschaft hätten bei diesem Vorgehen zu befürchten ge-
habt, deswegen zur Rechenschaft gezogen zu werden. B. habe demnach
die politische Macht gehabt, über den Generalstaatsanwalt Anweisungen
und Protektion zu geben sowie Einfluss auf die Richter des HCCJ (Hohen
Kassations- und Justizhofs) zu nehmen. Die Anklagen gegen ihn seien von
abhängigen Staatsanwälten gesteuert und das Urteil des HCCJ von ab-
hängigen und parteiischen Richtern gefällt worden. Die Ausschaltung des
Beschwerdeführers sei für B. auch von Interesse gewesen, da sie beide im
Fischhandel tätig seien (act. 1 Ziff. 1.1 – 1.9, 2.1.2, 2.2).
4.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent-
wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als
eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen
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wird. Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, an-
zunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem
Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassi-
schen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhen-
den Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte
Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe
ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 1 und 2 EAUe).
Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über
das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein
Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung
sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der
Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten
lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Ver-
fahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allge-
meinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat ver-
letzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte
glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver-
letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Es ist
darzutun, dass und wie der politische Einfluss bzw. die politische Einwir-
kung auf die Justiz im konkreten Strafverfahren erfolgt ist und inwiefern ei-
ne Verletzung von Verfahrensgarantien nach der EMRK oder dem UNO-
Pakt II erfolgte bzw. in Zukunft erfolgen wird (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II
268 E. 6.1; 123 II 511 E. 5b; 122 II 373 E. 2a; je m.w.H.).
4.3 Vorliegend unbestritten ist der gesamte Tatkomplex (vgl. Sachverhalt lit. A).
Der Beschwerdeführer rügt lediglich, seine Tatbeteiligung sei vorgescho-
ben und politisch motiviert. Tatsächlich bestehen aber keine Anhaltspunkte,
welche seine Ausführungen stützen würden. Ein politischer Einfluss er-
scheint aus mehreren Gründen nicht nahe liegend: Der Beschwerdeführer
wurde durch die erste und zweite Instanz – nach der angeblich ungerecht-
fertigten Anklage und EMRK-widrigen Behandlung, welche wegen Pro-
tektion der Polizei und Staatsanwaltschaft durch B. nicht gesühnt worden
sei – freigesprochen. Erst der Hohe Justiz- und Kassationsgerichtshof kam
im Jahre 2007, vier Jahre nachdem der Beschwerdeführer angeblich mit B.
in Konflikt geraten war zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die ihm
vorgeworfenen Taten begangen. Zum selben Urteil kam die höchste In-
stanz am 4. Dezember 2008. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wo-
nach die Gerichte den Beschwerdeführer dabei wegen „zwischenzeitlich
zusätzlich fabrizierten Belastungen“ (vgl. act. 1 Ziff. 1.9) schuldig gespro-
chen hätten. Die Sachverhaltsfeststellung, wonach seine Fischfabrik für die
Lagerung und Verpackung von Betäubungsmitteln verwendet wurde, ba-
siert vielmehr auf Aussagen von Mitangeklagten und Ergebnissen von
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Durchsuchungen resp. einer anderen Beweiswürdigung als jene der Vorin-
stanzen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 2005 sowie 2008 act. 4.1 Nr. 12A
S. 32 – 36, 82 und Nr. 99 S. 18 ff.). Auch der in diesem Zusammenhang
beim EDA eingeholte Bericht bestätigt die Ausführungen des Beschwerde-
führers nicht (act. 4.1 Nr. 98 i.V.m. act. 8). Wohl komme es vor, dass die
Rechtsprechung („le judiciaire“) von der Politik beeinflusst werde. Es sei
auch richtig, dass B. bis 2008 Mitglied der Partei C. gewesen und heute
noch ein politisch einflussreicher Mann sei, welcher in diverse Korruptions-
skandale verwickelt gewesen sei. Diese allgemeinen Elemente genügten
jedoch nicht, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu untermauern
und eine Auslieferung wegen eines politisch motivierten Verfahrens zu
verweigern. Auch die Einholung von Garantien sei in Abweichung von der
bisherigen Praxis mit Rumänien nicht notwendig.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer einen politischen Einfluss
bzw. eine politische Einwirkung auf die Justiz im konkreten Fall nicht darzu-
tun vermocht. Gründe, die ständige Rechtsprechung bezüglich Ausliefe-
rung an Rumänien (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.341
vom 12. März 2010, RR.2007.336 vom 11. März 2010, RR.2008.6 vom
28. Februar 2008) aufzugeben, sind nicht ersichtlich (vgl. auch infra E. 5).
Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.
5.
5.1 Weiter sieht der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung nach Rumä-
nien seine körperliche Integrität gefährdet. Aufgrund einschlägiger Erfah-
rungen und weil B. nach wie vor sehr einflussreich sei, bestehe die Gefahr,
dass weitere Sachverhalte konstruiert und willkürliche Strafverfahren gegen
ihn eingeleitet würden, so dass er das Gefängnis nie mehr werde verlassen
können. Er wisse, dass eine Rückkehr in ein rumänisches Gefängnis seine
Gesundheit zerstöre. Der Beschwerdeführer beantragt daher, im Falle einer
Auslieferung von der ersuchenden Behörde verschiedene Garantien einzu-
holen (vgl. Sachverhalt lit. D Ziff. 2.2.1 – 2.2.6).
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch
im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl.
Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere
Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Be-
strafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des
internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus-
geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV;
BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
- 9 -
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von
Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg-
lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht
(BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). In heik-
len Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch
zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für
eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulas-
sung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfah-
rens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar
sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelie-
ferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Mög-
lichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Ver-
tretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertre-
tung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie
das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizial-
verteidiger zu verkehren (BGE 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3,
6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West-
europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die An-
nahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer
Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb
wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar
ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu-
chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein
könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder
jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als
nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter
Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweige-
rung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risi-
ko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zu-
sicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur
nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri-
sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht-
liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al-
lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-
- 10 -
stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe-
nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be-
sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
5.3 Zu den allgemeinen Verhältnissen in rumänischen Strafvollzugsanstalten
hat das Bundesstrafgericht kürzlich bezüglich Haftbedingungen festgehal-
ten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf generelle Probleme mit
menschenrechtskonformer Behandlung bestehen (RR.2009.341 vom
12. März 2010, E. 7.4; vgl. auch Amnesty International Report 2010,
S. 268 f.). Rumänien hat die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und
politische Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105)
und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entspre-
chender Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutz-
ausschüsse verpflichtet. Insbesondere die Gewaltanwendung durch die Po-
lizei wird überprüft (vgl. Bericht EDA act. 4.1 Nr. 98). Der ersuchende Staat
ist ausserdem seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union
und wird durch die Europäische Kommission auf seine laufenden Fort-
schritte hin auch im Bereich Justizreform in regelmässigen Abständen
überprüft. Gemäss EDA hat sich die Situation seither stabilisiert (act. 4.1
Nr. 98).
5.4 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, bei seiner Verhaftung im Jahre
2003 geschlagen und erniedrigend behandelt worden zu sein, wird nicht
weiter substanziiert und konkretisiert. Die beantragte Durchführung eines
Parteiverhörs (act. 1 Ziff. 1.1, 1.4) war und ist aus den in E. 3 genannten
Gründen nicht notwendig. Zudem könnte aus einer EMRK-widrigen Be-
handlung im Jahre 2003 ohnehin nicht auf die heutigen Bedingungen in
rumänischen Strafvollzugsanstalten geschlossen werden. Dies insbesonde-
re im Hinblick auf die in Rumänien heute allgemein herrschenden Zustände
(vgl. oben). Überdies hat sich auch der Verdacht des konkreten politischen
Einflusses durch B. nicht erhärtet (E. 4), womit der Beschwerdeführer auch
aus diesem Grund nicht zu befürchten hat, seine körperliche Integrität sei
gefährdet.
5.5 Demnach sind keine konkreten Gründe ersichtlich, derentwegen der Be-
schwerdeführer im rumänischen Strafvollzug eine grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hat. Die von ihm bean-
tragten Garantien betreffend Zusicherung von EMRK-konformen Haftbe-
dingungen, Überwachung des Strafvollzuges durch die diplomatischen Be-
hörden etc. (vgl. Subeventualanträge Ziff. 2.2.1, 2.2.3 – 2.2.6) sind deshalb
auch für den Fall einer Auslieferung nicht erforderlich. Es bestehen auch
keine Anhaltspunkte, dass der Auszuliefernde in Rumänien ohne genügen-
- 11 -
de medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit
schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden sollte (vgl. dazu Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8.2). Es bleibt
ohnehin unklar, warum der Beschwerdeführer auf ärztliche Hilfe und Medi-
kamente angewiesen sein soll. Demnach erübrigt sich auch die Einholung
einer diesbezüglichen Garantie (Subeventualantrag Ziff. 2.2.2).
Die Beschwerde erweist sich damit unter diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei am 4. Dezember 2008
in Abwesenheit verurteilt worden und habe seine Verteidigungsrechte nicht
in rechtsgenüglicher Weise ausüben können. An den Verhandlungen vom
3. November 2008 und 4. Dezember 2008 habe er aus objektiven Gründen
nicht teilgenommen. Im Zeitraum vor und an den Gerichtsterminen selbst
habe er sich u.a. in der Schweiz aufgehalten. Für erstere Verhandlung ha-
be er keine Vorladung an seine permanente Wohnadresse erhalten. Das
Gericht habe ihn zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, ohne von ihm
einen persönlichen Eindruck gewonnen zu haben. Er habe sich nicht in
kontradiktorischer Weise verteidigen können, obwohl eine Gegenüberstel-
lung wichtig gewesen wäre und die Verteidigung entsprechende Anträge
gestellt habe. Zudem habe er weder vor noch an der Verhandlung vom
3. November 2008 genügend Zeit gehabt, seine Verteidigung vorzuberei-
ten. Die Verhandlung dieses schwierigen Falles habe nur einen Tag ge-
dauert. Im letztinstanzlichen Urteil vom 4. Dezember 2008 habe das Ge-
richt sodann unzulässigerweise Noven zugelassen bzw. sein Urteil auf ver-
änderter Aktenlage gefällt. Ebenso sei die Anklage geändert worden – neu
Gehilfenschaft statt Täterschaft. Der Beschwerdeführer sei also nicht in al-
len Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldi-
gung unterrichtet worden. Ebenso fehle der Nachweis einer Beschwerde-
möglichkeit gegen das neu ausgefällte Urteil (Verletzung von Art. 6 EMRK;
act. 1 Ziff. 1.7, 1.11, 1.13 – 1.16, 2.3, 3.7; act. 6). Sollte die Auslieferung
bewilligt werden, beantragt der Beschwerdeführer eine Garantie des ersu-
chenden Staates, in welcher ihm der Anspruch auf ein neues Gerichtsver-
fahren zugesichert wird (Subeventualantrag Ziff. 2.2.7).
6.2
6.2.1 Die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts sowie Gründe des internatio-
nalen ordre public können einer Auslieferung entgegenstehen. Der Verfolg-
te hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu
werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Das Er-
scheinen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl
für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die
- 12 -
Richtigkeit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussagen
des Opfers und der Zeugen gegenüberzustellen (BGE 127 I 213 E. 3a).
Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts
und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesen-
heitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich
(grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen
kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals
überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind
(BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-
Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten
auch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Eine
solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens
des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeur-
teilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam
verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtete, sich geweigert
hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun,
selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts
feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Beweislast für diese Tatsachen
nicht auferlegt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwe-
senheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu er-
scheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmög-
lichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Ver-
zicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorge-
laden wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten aufer-
legt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.;
Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5;
1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3; FROWEIN/PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein
2009, Art. 6 N. 159).
6.2.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des
Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II).
Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält
sodann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann
die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwe-
senheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil
vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge-
wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand-
lung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn
die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung
gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein
neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidi-
- 13 -
gung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. Au-
gust 2005, E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab-
wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt,
wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei-
diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge
stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil
des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in
Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit-
telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas-
sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem
Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden
(BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ableh-
nung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach
Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah-
ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die
Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er-
messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge-
richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der
Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen
zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten
und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich.
Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich
ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts
1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).
6.3
6.3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes: Mit Urteilen vom 4. Oktober 2005 so-
wie 7. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer erst- und zweitinstanzlich
freigesprochen (act. 4.1 Nr. 12A, 12B). Letztinstanzlich demgegenüber hat
der Hohe Kassations- und Justizgerichtshof ihn am 14. Juni 2007 zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (act. 4.1 Nr. 12D). An der diesbezüg-
lichen Verhandlung vom 1. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer nicht
persönlich teil, wurde jedoch von seinem Rechtsanwalt vertreten. Dieser
konnte an der Verhandlung auch Anträge stellen (act. 4.1 Nr. 12C S. 150).
Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit anscheinend im Spital und hatte
auch nicht die Möglichkeit, das Gericht über diesen Umstand zu informie-
ren. Aus diesem Grund legte er Berufung ein, woraufhin die Sache neu be-
urteilt wurde (act. 4.1 Nr. 99). Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 sprach ihn
das Gericht wiederum schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
- 14 -
von 7 Jahren. An der diesem Entscheid vorangehenden Verhandlung vom
3. November 2008 (sowie auch an der öffentlichen Sitzung vom 4. Dezem-
ber 2008) war der Beschwerdeführer erneut abwesend. Laut Protokoll zur
Verhandlung vom 3. November 2008 war das Vorladungsverfahren geset-
zeskonform durchgeführt worden (act. 4.1 Nr. 99 S. 1). Der Beschwerde-
führer wurde durch den Verteidiger vertreten, welcher auch die Möglichkeit
hatte, Anträge zu stellen (act. 4.1 Nr. 99 S. 3).
6.3.2 Der Beschwerdeführer nahm demnach an keinen Verhandlungen persön-
lich teil, welche zu einem verurteilenden Ergebnis führten. Wie dargetan
war er am Gerichtstermin, welcher zum Urteil vom 14. Juni 2007 führte, un-
verschuldet abwesend. Am 3. November 2008 sodann nahm er an der Ver-
handlung trotz rechtsgültig erfolgter Vorladung nicht teil. Dass der Be-
schwerdeführer vom Termin wusste, bestätigte auch sein Rechtsvertreter
(act. 4.1 Nr. 99 S. 1). Reiste der Beschwerdeführer aber trotz Kenntnis des
Gerichtstermins in die Schweiz, erscheint es als unzulässig in der Folge
vorzubringen, aus „objektiven Gründen“ abwesend gewesen zu sein und
die Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens zu verlangen. Offenkun-
dig hat er die Verteidigung seinem Rechtsvertreter überlassen. Dieser hatte
denn in der Verhandlung auch keinen Antrag auf Verschiebung o.ä. wegen
Abwesenheit des Beschwerdeführers gestellt, sondern lediglich vermerkt,
dieser sei aus objektiven Gründen nicht anwesend (act. 4.1 Nr. 99 S. 1).
Von einer Verletzung der Mindestrechte kann damit nicht gesprochen wer-
den. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung (E. 6.2.2) bestehen auch
keine Anhaltspunkte, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Pflichten zum
Schaden des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hätte
(vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom
11. Februar 2010, E. 5).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass ein Abwesenheitsurteil
bei ordnungsgemässer Vorladung, anwaltlicher Vertretung i.S. E. 6.2.2 und
Abwesenheit, die nicht auf höhere Gewalt oder fehlendes Selbstverschul-
den zurückzuführen ist, einer Auslieferung nicht entgegensteht. Eine Zusi-
cherung gemäss Art. 3 2. ZP zum EAUe ist in diesem Fall nicht einzuholen.
6.3.3 Nach dem Gesagten liegen in casu keine Anhaltspunkte für eine Verlet-
zung elementarer Verteidigungsrechte vor, die eine Versagung der Auslie-
ferung oder eine bedingte Auslieferung i.S.v. Art. 3 2. ZP zum EAUe (vgl.
Subeventualantrag Ziff. 2.2.7) rechtfertigen würde. Die Beschwerde erweist
sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
- 15 -
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich im Falle einer Auslieferung die
Zusicherung des ersuchenden Staates, dass ihm sowohl die bereits er-
standene Untersuchungshaft wie auch die Auslieferungshaft an die zu voll-
ziehende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Subeventualanträge
Ziff. 2.2.8 und 2.2.9).
7.2 Inwieweit die Untersuchungs- und Auslieferungshaft an die zu verbüssende
Freiheitsstrafe angerechnet wird, ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern
von den Behörden des ersuchenden Staates zu prüfen (ähnl. BGE 128 II
355, E. 5.3 in fine; auch 102 Ib 252). Aus dem Urteil vom 4. Dezem-
ber 2008 ergibt sich allerdings, dass die Untersuchungshaft wie beantragt
angerechnet werden wird (act. 4.1 Nr. 99). Über die Anrechung der Auslie-
ferungshaft wird der ersuchende Staat noch befinden. Die Rüge erweist
sich demnach als unbegründet.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.31 act. 1 S. 22). Gemäss eigenen
Angaben hat er seit seiner Verhaftung kein Einkommen mehr, verfügt aber
über Vermögenswerte in der Höhe von rund CHF 6'163'300.--. Allerdings
sei nichts liquide und verfügbar, denn sämtliche Konti seien in den in der
Schweiz und Rumänien geführten Strafverfahren beschlagnahmt worden.
Seine Grundstücke in Moldavien seien an dortige Banken für Geschäfts-
kredite verpfändet. Die Geschäftsbeteiligungen schliesslich seien ebenfalls
durch die Staatsanwaltschaft Rumänien, die Bundesanwaltschaft und mol-
dawische Banken blockiert. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, diverse
Kredite von ca. CHF 150'000.-- zu haben und seinem Rechtsanwalt rund
CHF 15'000.-- zu schulden. Auslagen für den Mietzins, Versicherungen,
das Abonnement für den öffentlichen Verkehr sowie Ausbildungs- und Un-
terhaltskosten für die Kinder fielen monatlich in der Höhe von CHF 5'000.--
an (RP.2010.31 act. 4.1).
8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro-
zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
- 16 -
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver-
fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124
I 304 E. 2c).
Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich
zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen
des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um-
fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach
bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein
kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so
kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-
zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Bei
der Beurteilung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird auch allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögens-
werten Rechnung getragen (TPF 2005 73 E. 5.2 – 5.4, TPF 2005 109
E. 6.2).
8.3 Wohl war die Beschwerde nicht aussichtslos (insb. verlangte das Bundes-
strafgericht wegen Unklarheiten beim EDA ergänzende bzw. erläuternde
Auskünfte: Sachverhalt lit. E), doch hat der Gesuchsteller teilweise nur un-
genaue und nicht vollständig belegte Angaben zu seinen finanziellen Ver-
hältnissen gemacht. Unklar ist insbesondere, ob tatsächlich sämtliche Ver-
mögenswerte beschlagnahmt oder gepfändet sind. Vollständig unbelegt
bleibt die angebliche Verpfändung der Grundstücke in Moldawien im Wert
von CHF 3'000'000.-- sowie die Beschlagnahme einer Geschäftsbeteiligung
von CHF 1'500'000.-- durch die Staatsanwaltschaft Rumänien. Zur angebli-
chen Blockierung von weiteren Geschäftsbeteiligungen durch Banken in Z.
im Gesamtwert von CHF 1'620'000.-- wurden sodann lediglich zwei
Belege in (mutmasslich) rumänischer Sprache eingereicht (vgl. dazu
Art. 33a VwVG, Art. 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Ohne die Schreiben inhaltlich
genau zu verstehen scheint es, als würde jedenfalls eines dieser Schreiben
lediglich Auskunft über die Höhe der Beteiligung des Gesuchstellers an der
Gesellschaft geben (RP.2010.31 act. 4.5). Die Angaben zu Schulden und
- 17 -
Auslagen sodann bleiben gänzlich unbelegt. Diese Vorgehensweise wird
den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich nicht gerecht. Der Gesuchsteller
wählte diese Vorgehensweise obwohl er im Formular betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die diesbe-
züglichen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu
belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzu-
reichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder
nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres
abgewiesen werden können. Das Gesuch ist daher mangels Substanziie-
rung abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An-
wendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3
des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
- 18 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Oktober 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Buser
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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