Entscheid vom 17. September 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Kai Corneli-
us,
Gesuchsteller / Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSAMT KANTON AARGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24
Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.148-149
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Mannheim u.a. gegen A. ein Strafverfahren wegen
Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Betrugs führt;
- die Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Zusammenhang mit Rechtshil-
feersuchen vom 10. Februar 2010 an die Schweiz gelangt ist und insbe-
sondere um Durchsuchung von Räumlichkeiten A.s sowie der B. AG
zwecks Beschlagnahme und Herausgabe von im Rechtshilfeersuchen und
dessen Beilagen genannten Dokumenten ersucht hat und darum bat, die
Massnahmen in Anwesenheit deutscher Ermittlungsbeamter durchzuführen
(act. 1.1);
- das Untersuchungsamt des Kantons Aargau (nachfolgend „Untersu-
chungsamt“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfü-
gung vom 16. Februar 2010 entsprach und u.a. verfügte, der Kanton
St. Gallen werde ersucht, obgenannte Hausdurchsuchungen koordiniert mit
dem Kanton Aargau durchzuführen; das Untersuchungsamt zudem die
Anwesenheit eines deutschen Beamten bewilligte (act. 1.3);
- das Untersuchungsamt mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2010 die Her-
ausgabe der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen
verfügte (act. 1.6);
- A. und die B. AG gegen die Schlussverfügung bei der II. Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts eine (undatierte) Beschwerde einreichen lies-
sen (act. 1);
- die Beschwerdeführer am 28. Juli 2010 eingeladen wurden, bis zum 9. Au-
gust 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 5’000.-- zu leisten, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer betreffend Zahlung des Kosten-
vorschusses am 11. August 2010 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand stellt mit der Begründung, ihm sei das diesbezügliche
Schreiben erst am 10. August 2010 zugegangen; er zudem eine Fristver-
längerung beantragt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und
um Überprüfung der Angemessenheit betreffend Höhe des Kostenvor-
schusses ersucht (act. 4);
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- eine Fristverlängerung vorliegend nicht gewährt werden kann, da die Frist
bei Eingang des Gesuches bereits abgelaufen war; in diesem Fall jedoch
eine Wiederherstellung der Frist in Frage kommen kann;
- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre-
ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Wiederherstellung dem-
nach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist; in mate-
rieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausfüh-
rung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zu-
nächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorg-
falt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren;
daneben auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen kön-
nen (VOGEL in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 6,
7, 10-12, 18; MAITRE/THALMANN/(BOCHSLER) in WALDMANN/WEISSEN-
BERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 7 – 10, 13 – 17);
- vorliegendes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die for-
mellen Voraussetzungen erfüllt; die 30tägige Frist nach Wegfall des Hin-
dernisses – angeblich verspätetes Zugehen der Einladung zur Zahlung des
Kostenvorschusses beim Rechtsvertreter – zweifellos gewahrt und auch die
versäumte Rechtshandlung durch Stellen eines Gesuches um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege fristgerecht nachgeholt worden ist; auf
das Gesuch demnach einzutreten ist;
- eine im Ausland wohnhafte Partei in der Schweiz ein Zustelldomizil an-
zugeben hat, damit ihr Mitteilungen durch die Post zugestellt werden kön-
nen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG);
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in Deutschland domiziliert ist
und die Adresse der Beschwerdeführerin 2 als Zustelldomizil angegeben
hat (vgl. Rubrum, act. 1); die Einladung zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses demnach dorthin gesandt wurde (act. 3);
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- die Zustellung am 29. Juli 2010 erfolgte (act. 5); dabei unbeachtlich ist,
wann der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer effektiv vom Inhalt des
Schreibens Kenntnis genommen hat (i.d.S CAVELTI in AU-
ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 9);
- damit offensichtlich keine unverschuldete Verhinderung vorliegt, welche ei-
ne Wiederherstellung rechtfertigen könnte; dies vorliegend umso mehr gilt,
als das Zustelldomizil des Rechtsvertreters mit dem Sitz resp. der Adresse
der Beschwerdeführerin 2 übereinstimmt;
- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses damit abzuweisen ist;
- infolge Abweisung des Gesuches auf die Beschwerde androhungsgemäss
nicht einzutreten ist (act. 3);
- die Gesuchsteller / Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
als unterliegende Parteien zu gelten und die Verfahrenskosten unter solida-
rischer Haftung zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Gesuchstellern / Beschwerdefüh-
rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 20. September 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Kai Cornelius
- Untersuchungsamt Kanton Aargau
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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