Entscheid vom 1. Dezember 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit
ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b
IRSG); aufschiebende Wirkung; nicht wieder gutzu-
machender Nachteil
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.161 + RP.2010.39-40
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft Turin“) führt gegen A., B., C. sowie D. ein Strafverfahren wegen des
Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen
Vereinigung.
Die italienischen Strafverfolgungsbehörden werfen den Angeschuldigten
vor, als Aktivisten im Zusammenhang mit der Bewegung „E.“ einen An-
schlag gegen das Unternehmen F. geplant zu haben. Sie seien am
15. April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1,
angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explo-
siv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in
deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unter-
zeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.
B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., B. sowie A. ein straf-
rechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab-
sicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verber-
gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226
Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung
(Art. 60bis i.V.m. Art. 221 StGB).
C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom
11. Mai 2010 an die Schweiz, welches das Bundesamt für Justiz (nachfol-
gend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug über-
trug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Turin ein ergänzen-
des Rechtshilfeersuchen nach. Sie ersuchte unter anderem um die Anwe-
senheit italienischer Magistraten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise
durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich der-
zeit in der Schweiz in Untersuchungshaft befinden sowie um die Anwesen-
heit der ausländischen Beamten für die Akteneinsicht.
D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010
(act. 1.1, 1.2) den italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl
die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshil-
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feweisen Befragung von C., B. sowie A. als auch deren Anwesenheit für die
Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum
vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich
verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vor-
liegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (vgl.
act. 1.2, E. 4).
E. Gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 bezüglich der Anwesen-
heit der italienischen Magistraten/Funktionäre für die Akteneinsicht führt A.
mit Eingabe vom 2. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
„ Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seinen aufzuheben und es sei das Rechtshil-
feersuchen aus Italien vom 14.07.2010 abzulehnen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.“
In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, der Beschwerde sei auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person
von Rechtsanwalt Meier zu bestellen.
F. Die II. Beschwerdekammer gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom
3. August 2010 die superprovisorische aufschiebende Wirkung (act. 2). Mit
Zwischenentscheid vom 17. September 2010 lehnte sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Ok-
tober zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 8). Innert verlängerter
Frist leistete dieser den Kostenvorschuss.
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Au-
gust 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen evtl. sei nicht dar-
auf einzutreten; unter Kostenfolge (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Ver-
nehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutre-
ten, unter Kostenfolge (act. 5). A. hält mit Beschwerdeduplik vom
30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 7),
worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2010 in
Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in
erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. Sep-
tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR
und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend
"Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff.
des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19-62).
1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte
Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1
Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch in-
nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten
(vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24
E. 1.1).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü-
gung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfah-
ren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Regle-
ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unter-
liegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausfüh-
renden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen
wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der
Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können hingegen
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nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch
die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt
sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).
2.2 An die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG werden
praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den we-
sentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Verweisungen auf Ein-
gaben an Vorinstanzen sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever-
fahren grundsätzlich zulässig. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere
Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht hin-
gegen nicht, ebenso wenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen
Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007
E. 1.3; BGE 123 V 335 E. 1a; 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5).
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Au-
gust 2010 bezüglich der Rechtsbegehren und dem Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung voll und ganz auf zwei Rechtsschriften von
Rechtsanwalt Bosonnet in einem anderen Verfahren (act. 1, Ziff. 3) und legt
eine Kopie dieser Eingaben bei (act. 1.3 und act. 1.4). Die vorliegende Be-
schwerde bezieht sich auf die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 – An-
wesenheit ausländischer Beamten für Akteneinsicht – während sich die bei-
gelegten Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet gegen die Eintretens-
und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 – ebenfalls Anwesenheit aus-
ländischer Beamten an der rechtshilfeweisen Befragung – richten. Der Ver-
treter des Beschwerdeführers verweist sodann auch in der Beschwerderep-
lik auf eine Eingabe von Rechtsanwalt Bosonnet vom 30. August 2010. In
extensiver Anwendung von Art. 52 VwVG akzeptiert die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Rechtschriften, auf welche verwiesen
wird, als zulässig für die Begründung der vorliegenden Beschwerde.
3.
3.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme
italienischer Beamten an der Akteneinsicht könnten diese die erlangten In-
formationen verwenden, bevor über die Zulässigkeit ihrer Anwesenheit so-
wie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens befunden worden wäre.
Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die
Schweiz keinerlei Einfluss auf eine italienische Strafuntersuchung nehmen
dürfe. Zudem würde es dem Beschwerdeführer wohl verunmöglicht, genau
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nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen
Verfahren verwendeten Informationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in
der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswid-
rig verwendet würden (act. 1.3 S. 4, 14).
Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt
der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italieni-
sche Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Infor-
mationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So
habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sa-
chen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des
Straftatbestandes von Art. 230bis I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt
werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu
entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfe-
ersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Straf-
verfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid wer-
de ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer
Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt wor-
den sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz
abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeer-
suchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei
ebenfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die er-
forderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden.
Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche
das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass ei-
ner Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf
(RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf ent-
sprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italie-
nische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.;
RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).
3.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags
Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme
ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des
ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel-
raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein-
zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages
sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die
Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrags
ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio-
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nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis
gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet
werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der
Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermitt-
lungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und
komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit
bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass-
nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No-
vember 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungs-
beamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts
in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesge-
richts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats
betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995,
BBl 1995 III 30).
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn
die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme
ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe-
reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den
Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG;
BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom
21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri-
schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen,
um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf-
verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b
S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft
die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver-
pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn
sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh-
rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von
Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmit-
telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu vernei-
nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1
[publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004,
E. 3.3.1 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Be-
schwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die
ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relati-
viert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen
der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum
geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde
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stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshil-
fehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten
des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen
Behörden an der Akteneinsicht teilnehmen, bevor über Gewährung der
Rechtshilfe entschieden wurde. Diese Befürchtung genügt nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht, um bereits eigenstän-
dig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müs-
sen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor-
zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3
m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru-
ar 2007, E. 2.5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
vorbringt, genügt für eine solche Annahme nicht.
Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern,
haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom
12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der
Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung
nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung
genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2).
Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwalt-
schaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behör-
denvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten
und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem
völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszu-
gehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusiche-
rung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garan-
tieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zu-
treffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwen-
dung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht geleg-
ten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen
durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die
beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereich-
ten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2;
- 9 -
RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen
stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen
hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Re-
aktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der
Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden
Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten
(vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questu-
ra di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht
sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Un-
terlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur in-
formativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entspre-
chendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.
Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in
der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument
der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Un-
terlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezoge-
ne Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Un-
terlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur
Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz
in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung ge-
schlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkre-
ten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem
Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre dar-
aus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in
concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit
fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG.
4. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das ita-
lienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbe-
züglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachli-
chen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grund-
satz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung
wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen
betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden.
Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor-
gebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung
durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in diesem
Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen un-
mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen
Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informati-
onen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdefüh-
rer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbetei-
ligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Be-
schwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzu-
treten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und
ist als gegenstandslos abzuschreiben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-
ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen
(Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 2. Dezember 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Meier
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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