Entscheid vom 3. November 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63
Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.199
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die belgischen Behörden gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren
wegen Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung und
wegen Verdachts der Vorbereitung terroristischer Handlungen führen; sie in
diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 18. Febru-
ar 2010 an die Schweiz gelangt sind; sie unter anderem um Einsichtnahme
in die Strafverfahrensakten Nr. 1 der Bundesanwaltschaft und um Heraus-
gabe von Kopien sachdienlicher Unterlagen aus diesen Akten ersuchten
(act. 1.1);
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft
zum Vollzug übermittelt hat; diese mit Schlussverfügung vom 29. Juli 2010
dem Rechthilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe einer CD mit Fo-
tos aus den schweizerischen Strafverfahrensakten angeordnet hat
(act. 1.1);
- dagegen A. am 30. August 2010 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt
(act. 1);
- der Beschwerdeführer mit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 1); dieses Gesuch mit Zwischen-
entscheid vom 6. Oktober 2010 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
eine Frist bis zum 18. Oktober 2010 zur Leistung des Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 4'000.-- angesetzt wurde (act. 3); der Beschwerdeführer
gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall
vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvor-
schuss bezahlt noch um Zahlungserleichterungen ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der
Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-
dung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ); die
Kosten des Zwischenentscheides vom 6. Oktober 2010 mit einzubeziehen
sind (act. 3); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. November 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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