Entscheid vom 5. Oktober 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT DES KANTONS
SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63
Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.203
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ein Ermittlungsverfahren gegen A.
wegen Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht führt;
- die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen
vom 21. Januar 2010 an die Schweiz gelangten und um polizeiliche Befra-
gung von A.s Arbeitgeber sowie um Einholung einer Kontoübersicht betref-
fend eines Kontos bei der B. ersuchten;
- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend „Un-
tersuchungsrichteramt“) mit Eintretensverfügung vom 22. April 2010 dem
Rechtshilfeersuchen entsprach und die Einholung eines Lohnausweises so-
wie eines Leumundsberichts von A. verfügte; es zudem die B. aufforderte
abzuklären, ob A. über das Konto Nr. 1 verfügte und im positiven Fall um
Zustellung eines Kontoauszuges ersuchte;
- mit Schlussverfügung vom 9. August 2010 das Untersuchungsrichteramt die
Herausgabe des Erhebungsberichts der Schaffhauser Polizei vom 27. April
2010, des Leumundsberichts der Schaffhauser Polizei vom 30. Juli 2010 so-
wie von Auszügen des Kontos von A. bei der B. für den Zeitraum Januar
2008 bis Januar 2009 verfügte;
- A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 7. September 2010 an
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, darin mitteilte,
die Begründung folge in einem gesonderten Schreiben und um schriftliche
Bestätigung des Beschwerdeeingangs ersuchte (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 9. September 2010 eingeladen wurde, bis zum
20. September 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall
vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- 3 -
- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte
und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchte;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der
Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge-
bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vor-
liegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Oktober 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Herrn A.
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy