Entscheid vom 13. Oktober 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Buis,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
TASK FORCE AMTSHILFE USA,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Amtshilfe (DBA-USA)
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts
(Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und
Art. 80e Abs. 1 IRSG bzw. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.211+212
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Internal Revenue Service in Washington (nachfolgend „IRS“) am
19. August 2009 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend
„ESTV“) ein Ersuchen um Amtshilfe richtete; zusammengefasst der IRS die
ESTV um Übermittlung von Informationen betreffend Konten amerikani-
scher Kunden der UBS AG ersuchte (act. 1.3);
- sich das US-amerikanische Amtshilfeersuchen auf Art. 26 (Informations-
austausch) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA;
SR 0.672.933.61) und auf das am 19. August 2009 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten
Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem
Recht errichteten Aktiengesellschaft, abgeschlossene Abkommen
(AS 2009 5669) stützte (act. 1.3); in der Folge mit den USA formelle Ände-
rungen des letztgenannten Abkommens vereinbart wurden (Änderungspro-
tokoll vom 31. März 2010); das Abkommen vom 19. August 2009 und das
Änderungsprotokoll vom 31. März 2010 von der Bundesversammlung
am 17. Juni 2010 genehmigt wurden (die konsolidierte Version des Ab-
kommens vom 19. August 2009 und des Änderungsprotokolls vom
31. März 2010 findet sich in SR 0.672.933.612);
- die ESTV mit Entscheid vom 1. September 2009 die Einleitung des Amts-
hilfeverfahrens verfügte und die UBS AG zur Herausgabe diverser Unterla-
gen aufforderte; die UBS AG am 2. Dezember 2009 der ESTV das Dossier
von A. übermittelte (act. 1.3);
- mit Verfügung vom 16. August 2010 die ESTV in Anwendung des DBA-
USA und des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens vom
19. August 2009 die Leistung von Amtshilfe an den IRS betreffend A. und
die Übermittlung der von der UBS AG edierten Unterlagen an den IRS an-
ordnete (act. 1.3);
- in der vorgenannten Verfügung unter Hinweis auf die anwendbaren Nor-
men (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG;
SR 173.021]; Art. 20k der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweize-
risch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Okto-
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ber 1996 [Vo DBA-USA; SR 672.933.61]) als Rechtsmittel die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht angegeben wurde (act. 1.3);
- gegen die Verfügung der ESTV vom 16. August 2010 A. und B. mit Einga-
be vom 16. September 2010 Beschwerde an die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1);
- die Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beur-
teilung ihrer Beschwerde damit begründen, dass das Amtshilfeverfahren
als Rechthilfeverfahren mit den USA zu qualifizieren sei, welches aufgrund
der Bestimmungen des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS;
SR 0.351.933.6) und des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum
Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) zu beurteilen sei; nach
Auffassung der Beschwerdeführer diese Erlasse keine Zuständigkeit der
ESTV vorsehen und keine Rechtshilfe erlauben würden (act. 1 S. 3); die
Beschwerdeführer den Antrag auf Meinungsaustausch mit dem Bundes-
verwaltungsgericht stellen (act. 1 S. 2);
- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechts-
hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und gemäss BG-RVUS entscheidet (Art. 28
Abs. 1 lit. e Ziff. 1 und 4 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht
vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für
das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]) ;
- das Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF 2008 7 E. 1.2); das Gericht die Sache
ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, wenn es sich als unzu-
ständig erachtet (Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); ein Vorge-
hen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG ausscheidet, sobald eine Partei im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zuständigkeit der Behörde behauptet (vgl. THOMAS
FLÜCKIGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 8 N. 11); diesfalls nur ein Nichteintretensentscheid in Betracht kommt
(FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 N. 11); ein Meinungsaustausch nicht durchzufüh-
ren ist, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit für eindeutig hält (Art. 8
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); dies selbst dann gilt, wenn eine
Partei ein solches Vorgehen verlangt (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 N. 11);
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- gemäss Rechtshilfegesetz die Verfügung der ausführenden kantonalen
Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe-
verfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwi-
schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts unterliegen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz das RVUS und das
BG-RVUS massgeblich sind; das IRSG und die dazugehörige Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind, soweit das
RVUS bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a); das innerstaatliche
Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II
140 E. 2 S. 142); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- die Rechtsmittel nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zugunsten der
USA in Art. 17 ff. BG-RVUS geregelt sind und insofern den Bestimmungen
im Rechtshilfegesetz vorgehen (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1
IRSG); gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS die Verfügung der Zentralstelle,
mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den
vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt;
die Zentralstelle für die Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements ist (Art. 1 Ziff. 3 BG-RVUS i.V.m.
Art. 28 Ziff. 1 RVUS);
- es sich beim angefochtenen Entscheid vom 16. August 2010 um eine Ver-
fügung der ESTV und nicht des Bundesamtes für Justiz als Zentralstelle für
Rechtshilfe mit den USA handelt; die angefochtene Verfügung in Anwen-
dung des DBA-USA sowie des Abkommens vom 19. August 2009 und nicht
gestützt auf einen Rechtshilfeerlass ergangen ist; mit der angefochtenen
Verfügung nicht ein Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde; der Ent-
scheid der ESTV vielmehr im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens ergangen
ist, das auch als solches eingeleitet wurde, was von den Beschwerdefüh-
rern nicht bestritten wird (act. 1 S. 3 ff.); am Rande bemerkt sei, dass im
Bereich des internationalen Steuerrechts Amts- und Rechtshilfeverfahren
grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen und es für den ersuchen-
den Staat keine Pflicht gibt, das eine oder andere Verfahren zu wählen
(URS BEHNISCH, Aktuelle Entwicklungen in der Amts- und Rechtshilfe im
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Steuerbereich, in: STEPHAN BREITENMOSER/BERNHARD EHRENZELLER
[Hrsg.], Aktuelle Fragen der Internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gal-
len 2009, S. 249 – 275, S. 250); im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Amtshilfeverfahren das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits ver-
schiedentlich als Beschwerdeinstanz angerufen wurde und entschieden hat
(s. Urteile A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 und A-4013/2010 vom
15. Juli 2010);
- aus diesen Gründen die strittige Verfügung der ESTV vom 16. August 2010
weder unter Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS noch unter Art. 25 Abs. 1 i.V.m.
Art. 80e Abs. 1 IRSG fällt; die umfangreichen Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift zur Zuständigkeitsfrage daran nichts zu ändern vermögen
und diese sich deshalb insgesamt und zusammengefasst als irrelevant er-
weisen;
- nach dem Gesagten die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV eindeu-
tig nicht zuständig ist; demzufolge auf die Beschwerde mangels Zuständig-
keit nicht einzutreten ist (Art. 9 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der ESTV vom 16. Au-
gust 2010 ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben
haben (act. 1 S. 5), welches sich in seiner Zwischenverfügung vom
23. September 2010 zweifelsfrei zur Behandlung der bei ihm eingereichten
Beschwerde zuständig erklärt hat (act. 3 S. 2); vor diesem Hintergrund
sich eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 8
Abs. 1 VwVG erübrigt;
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu
tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG); die Gerichtsgebühr vorlie-
gend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 14. Oktober 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Eric Buis
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Task Force Amtshilfe USA
- Bundesverwaltungsgericht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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