Entscheid vom 15. November 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler
Parteien
A., zur Zeit in Haft, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrik Eisenhut,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.235
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informations-
system (SIS) vom 25. Mai 2010 um Verhaftung des deutschen Staatsange-
hörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten;
- die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg
vom 11. Mai 2010 wegen sexueller Handlungen mit Kindern verlangt wird;
- A. am 24. Juli 2010 im Kanton Bern verhaftet wurde und sich am 25. Juli
2010 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einver-
standen erklärte;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 26. Juli 2010 einen Auslie-
ferungshaftbefehl erliess, der unangefochten blieb;
- das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 5. August
2010 formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl
zur Last gelegten Straftaten ersuchte;
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. August 2010 erneut erklärte,
sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen;
- das BJ am 8. September 2010 einen Auslieferungsentscheid erliess und
die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen
des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 5. August 2010 zugrunde
liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid durch seinen Rechtsvertreter am 11.
Oktober 2010 mit Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts gelangte und beantragte, der Auslieferungsentscheid sei auf-
zuheben und die Auslieferung zu verweigern (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2010 aufgefordert wurde, bis zum
25. Oktober 2010 resp. innert erstreckter Frist bis zum 6. November 2010
einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3 und 4);
- das Ende der erstreckten Frist für das Bezahlen des Kostenvorschusses
auf einen Samstag fiel, weshalb sich diese bis Montag, 8. November 2010,
verlängerte (Art. 20 Abs. 3 VwVG);
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- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2010 den Rückzug
der Beschwerde mitteilen liess (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätz-
lich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b
SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und
RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge-
schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. November 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrik Eisenhut
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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