Entscheid vom 19. Januar 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
Beschwerdeführer 1 – 3
Beschwerdeführer 3 vertreten durch Beschwerdefüh-
rerin 1
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT CHUR,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.249-251
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen die in Deutschland wohnhaften A.,
B. und deren Sohn C. ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts resp. Bei-
hilfe zum Bankrott führt (act. 2.1);
- die Staatsanwaltschaft Dortmund mit einem Rechtshilfeersuchen vom
5. August 2010 die Staatsanwaltschaft Graubünden um Durchführung ver-
schiedener Untersuchungshandlungen ersuchte (act. 2.1);
- die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eintretensverfügung vom
26. August 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 2.1), die-
sem mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprochen und die
Herausgabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel verfügt hat
(act. 2);
- die Beschwerdeführer 1 bis 3 gegen die Schlussverfügung vom 11. Okto-
ber 2010 mit Beschwerde vom 26. Oktober 2010, eingegangen am 29. Ok-
tober 2010, an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
sind (act. 1);
- mit Schreiben vom 4. November 2010 den Beschwerdeführern zunächst
Frist bis am 15. November 2010 zur Verbesserung ihrer Beschwerde ange-
setzt wurde (act. 4); dieser Aufforderung die Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist nachgekommen sind (act. 7 – 9, act. 9.1 – 9.2);
- per Einschreiben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2010 eingeladen wurden, bis am 7. Dezember 2010 einen Kostenvor-
schuss von insgesamt Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam ge-
macht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (act. 10); sie zudem aufgefordert wurden, bis zum gleichen Datum in
der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen
Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, an-
sonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich
unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird
(act. 3);
- diese Schreiben vom 22. November 2010 bzw. die Briefumschläge von der
Deutschen Post am 7. Dezember 2010 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt.
Lagerfrist abgelaufen.“ ungeöffnet retourniert wurden (act. 11 und 12);
- 3 -
- unter Angabe derselben Adresse in Deutschland die Beschwerdeführer
wenige Tage später mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 verschiedene
Unterlagen einreichten (act. 13);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande-
ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- nach der Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein
müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen
(BERNARD MAITRE/VANESSA THALSMANN [KASPAR PLÜSS], in: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 20 N. 42 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):
- erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Brief-
kasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss;
- zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit erwarten muss; dies immer dann der Fall ist, wenn der Emp-
fänger Verfahrenspartei ist; für eine Person, die nach Treu und Glauben
behördliche Mitteilungen erwarten muss, die prozessuale Pflicht besteht,
die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere
Ortsabwesenheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzulei-
ten sowie eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen
Stellvertreter zu ernennen (MAITRE/THALSMANN [PLÜSS], a.a.O., Art. 20
N. 46);
- die Beschwerdeführer vorliegend persönlich das Beschwerdeverfahren
eingeleitet und in diesem Zusammenhang bereits behördliche Mitteilungen
empfangen haben (s. act. 4); die Beschwerdeführer folglich weitere behörd-
liche Mitteilungen erwarten mussten;
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung „Track & Trace“ bereits
am 29. November 2010 ein Zustellversuch bzw. eine Abholeinladung an die
Adresse der Beschwerdeführer in Deutschland erfolgt ist (act. 14);
- 4 -
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen die Schreiben vom
22. November 2010 den Beschwerdeführern demnach spätestens am
6. Dezember 2010 und damit noch vor Ablauf der Frist vom
7. Dezember 2010 als zugestellt gelten;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kos-
tenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ersucht haben;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des
Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR;
SR 173.713.162]);
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten
die Zustellung unterbleiben kann;
- die Beschwerdeführer der Aufforderung vom 22. November 2010 zur Be-
zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen sind,
weshalb dieser Entscheid ihnen androhungsgemäss nicht formell eröffnet
wird und die Zustellung an die Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta
erfolgt.
- 5 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 19. Januar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., (Zustellung ad acta)
- B., (Zustellung ad acta)
- C., vertreten durch A., (Zustellung ad acta)
- Untersuchungsrichteramt Chur
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy