Entscheid vom 19. September 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Marcel
Lustenberger und Daniel Schoch,
Beschwerdeführerin
gegen
BEZIRKSAMT BADEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs.1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.260
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Sachverhalt:
A. Gegen den deutschen Staatsangehörigen B. wird in Deutschland wegen
Verdachts auf Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Nach-
teil der C. GmbH in München ermittelt. In diesem Zusammenhang ist der
Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg mit Rechtshilfeersuchen vom
8. September 2009 und dem Nachtragsersuchen vom 26. Oktober 2009 an
die Schweiz gelangt und ersuchte um Durchsuchung sämtlicher Geschäfts-
räume mit Nebenräumen der A. AG in Z. und deren Fahrzeuge. Ausserdem
ersuchte er um Beschlagnahme des Personalcomputers von B. und derje-
nigen Geschäftsunterlagen der C. GmbH, welche Aufschluss über die un-
befugte Speicherung und Weiterleitung von Kunden- und Projektdaten der
C. GmbH, insbesondere in Bezug auf die Kunden D. und E., geben sollten
(Verfahrensakten Urk. 1-8, Urk. 18 f.).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 entsprach
das Bezirksamt Baden (nachfolgend „Bezirksamt“) dem Rechtshilfeersu-
chen und betraute die Kantonspolizei Z. mit der Durchsuchung der Ge-
schäfts- und Nebenräume der A. AG in Z. und deren Fahrzeuge sowie um
Beschlagnahme obgenannter Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 68 f.).
C. Am 3. Februar 2010 wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt. Die an-
wesenden Angestellten der A. AG, F. und G., verlangten die Siegelung der
sichergestellten EDV-Materialien und der E-Mail-Ausdrucke. Mit Verfügung
des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 16. Juni 2010 wurde das Entsiegelungsbegehren des Be-
zirksamtes gutgeheissen (Verfahrensakten Urk. 89 und 104).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 ordnete das Bezirksamt die
Herausgabe einer CD mit den nach dem Ausscheidungsprozess verbliebe-
nen 17 Dokumenten sowie dreier E-Mails, welche im Zusammenhang mit
der Geschäftsbeziehung der C. GmbH und der A. AG stehen sollen, an
(act. 1.7).
E. Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 15. November 2010 an
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Auf-
hebung der Schlussverfügung, die Anweisung der Vorinstanz, keine der si-
chergestellten Unterlagen und Daten den deutschen Behörden zukommen
zu lassen und die Löschung der sichergestellten EDV-Materialien sowie die
Rückgabe der E-Mail-Ausdrucke an die Beschwerdeführerin. Eventualiter
sei die Rechtshilfe nur unter der Auflage zu gewähren, dass im deutschen
Strafverfahren weder der Anzeigeerstatterin noch allfälligen weiteren Ne-
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benparteien Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin
ermöglicht werde. Zudem sei die Herausgabe der Erledigungsakten (insbe-
sondere die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
vom 30. September 2010) zu verweigern (act. 1 S. 2).
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in ihrer Beschwer-
deantwort vom 13. Dezember 2010 die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde, als die Herausgabe von internen Verfahrensakten sowie Einga-
ben der Rechtsvertreter angeordnet werden. Im Übrigen sei die Beschwer-
de abzuweisen (act. 7 S. 2). Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist
nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält an ihren bereits in
der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragt im Eventualantrag
zusätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung (act. 12 S. 2). Das BJ verzichtet am 20. Januar 2011 explizit auf Duplik
(act. 14). Seitens des Beschwerdegegners erfolgt keine Vernehmlassung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies
gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die
zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen
aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An-
wendung gelangen.
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
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SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl.
BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von
Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Be-
sitz der sichergestellten Unterlagen war, als persönlich betroffen (Art. 9a
IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2; 128 II 211 E. 2.3).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Doku-
menten, die in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin aufge-
funden wurden. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements
für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR;
SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung datiert vom 13. Oktober 2010. Die Beschwerde vom
12. November 2010 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzu-
treten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren
der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus
der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II
367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende
Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
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ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdeführerin sei vom Be-
schwerdegegner aufgefordert worden, bis zum 30. September 2010 Stel-
lung zu den sichergestellten Daten zu nehmen, was sie in der Folge auch
gemacht habe. In der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 seien die
Argumente der Beschwerdeführerin in keiner Weise berücksichtigt und
nicht einmal angesprochen worden. Die Motive des Beschwerdegegners,
die ihn zur Herausgabe der Dokument bewegt hätten, seien aus der
Schlussverfügung nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner habe es unter-
lassen, das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an den
herauszugebenden Dokumenten sorgfältig zu prüfen. Die Schlussverfü-
gung müsse daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (act. 1
S. 13 f.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch
eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen
Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkre-
tisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor
kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009,
S. 449 f. N. 486 f. i.V.m. S. 437 f. N. 472). Das Recht auf eine begründete
Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be-
gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlau-
ben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470).
Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Be-
gründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die
Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher
wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich
diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
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führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97
E. 2b).
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht
automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über-
prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II
132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010,
E. 5.2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
4.3 Die Schlussverfügung des Beschwerdegegners weist eine Schilderung des
Sachverhalts, insbesondere der durchgeführten Verfahrenshandlungen wie
etwa der Triage-Vorgang bei der Entsiegelung, sowie ein Dispositiv auf.
Eine Begründung des Entscheides enthält die Schlussverfügung keine,
während die Eintretens- und Zwischenverfügung wenigstens noch die an-
zuwendenden gesetzlichen Bestimmungen enthielt und sich – wenn auch
nur sehr marginal – zur doppelten Strafbarkeit äusserte (Urk. 1.1; Verfah-
rensakten Urk. 62 ff.). Letzteres ist bei der Beurteilung der Begründung der
Schlussverfügung miteinzubeziehen. Insbesondere fehlt jedoch in der
Schlussverfügung eine Auseinandersetzung mit der Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 30. September 2010, worin sich diese zu den nach
dem Ausscheidungsprozess verbliebenen Dokumenten äussert (Verfah-
rensakten Urk. 118). Die Vorinstanz ist daher in ihrer Schlussverfügung der
verfassungs- und gesetzmässigen Begründungspflicht nicht nachgekom-
men. Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung wird diese Verletzung
des rechtlichen Gehörs jedoch durch das vorliegende Verfahren geheilt. Es
besteht kein Grund von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
Der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (vgl.
TPF 2008 172 E. 6).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der Beschwerdegegner Art. 69
BStP verletzt habe, indem er die Herausgabe der Daten verfügt habe, die
für das Strafverfahren in Deutschland offensichtlich keine Bedeutung haben
würden. Ausserdem habe er die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerde-
führerin missachtet und die Herausgabe von höchstvertraulichen internen
Dokumenten gebilligt. Damit habe der Beschwerdegegner den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt (act. 1 S. 12 ff.).
- 7 -
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge-
lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in
keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un-
tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine
unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der
ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er-
lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im
ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs-
sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über-
lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si-
cherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es
dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuschei-
den, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrele-
vant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371;
121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005
vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen
Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof-
fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach-
gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu-
wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich
entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen-
den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
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ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter-
suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von
sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher-
heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258
E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007,
E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). Dieser Obliegenheit
ist die Beschwerdeführerin vorliegend nachgekommen.
5.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2009 mit Ergänzung vom
26. Oktober 2009 sowie den weiteren Rechtshilfeakten ergibt sich folgen-
der Vorwurf:
B. sei bis zum 28. Februar 2009 als Berater für die C. GmbH (eine der
H.-Gruppe zugehörende Gesellschaft) tätig gewesen. Die C. GmbH plane
und implementiere Geschäftslösungen für den Vertrieb, den Kundenservice
und die „Supply Chain“ in der technischen Industrie, im Handel, in der Pro-
zess- und Konsumgüter- und Finanzindustrie. Die für den Geschäftsbetrieb
erforderlichen Kunden- und Projektdaten seien auf dem Dienstlaptop von
B. sowie im Intranet der C. GmbH abgelegt worden. Im September und Ok-
tober 2008 habe sich B. mit einem Betrag von EUR 50'000.-- als Grün-
dungspartner an der Gründung der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Be-
schwerdeführerin plane und implementiere ebenfalls Geschäftslösungen für
den Vertrieb, den Kundenservice und die „Supply Chain“ in der technischen
Industrie, im Handel, in der Prozess-, Konsumgüter- und Finanzindustrie.
B. sei während seiner Anstellung bei der C. GmbH unter anderem für die
Betreuung der Kunden E., eine bulgarische Gesellschaft, und deren Mut-
tergesellschaft D. zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er
zu allen wesentlichen, diese Kunden betreffende Unterlagen (Kunden- und
Projektbeschreibungen, Anforderungen des Kunden, kommerzielle Bedin-
gungen, Kundenkontakte, Verträge) Zugang gehabt. In der Zeit zwischen
September 2008 und Februar 2009 soll B. im Rahmen der Erwerbe der D.
und E. für die Beschwerdeführerin unter Verwendung der Daten der
C. GmbH tätig geworden sein bzw. soll die Kunden- und Projektdaten für
Erwerbszwecke an die Beschwerdeführerin weitergegeben haben. Dies sei
ihm aber aufgrund des noch bestehenden Anstellungsverhältnisses mit der
C. GmbH untersagt gewesen. Sein Anstellungsvertrag habe ein umfassen-
des Wettbewerbsverbot und ein Gebot der Geheimhaltung von Geschäfts-
geheimnissen enthalten, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
5.4 Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010
sollen folgende beschlagnahmte Dokumente herausgegeben werden:
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a) Zwei Versionen einer Powerpoint-Präsentation von B., welche er an-
lässlich einer Veranstaltung im Oktober 2008 in Y. (D) für die C. GmbH
verwendet haben soll, einen Zeitplan des Anlasses in Y. sowie die Teil-
nehmer-, Adress- und Zimmerlisten (Dateien 1-7; Verfahrensakten
Urk. 110 ff, insbesondere Urk. 116). Diese Dateien sind gemäss Voll-
zugsbericht der Kantonspolizei Aargau auf dem Rechner der Be-
schwerdeführerin gefunden worden. Am 26. April 2009 sind diese Da-
ten gelöscht worden.
b) Drei im Februar 2009 erstellte Excel-Files mit dem Personalbestand der
Beschwerdeführerin und der Darstellung der Auslastung des Personals
in Bezug auf die Kunden (u.a. E.) (Dateien 8-10; Verfahrensakten
Urk. 112 ff., insbesondere Urk. 116).
c) Eine im Februar 2009 erstellte Kosten- und Umsatzplanung, aus der die
Personal- und Fixkosten der Beschwerdeführerin hervorgehen und die
Aufschluss über Beteiligungen der Beschwerdeführerin geben (Da-
tei 11; Verfahrensakten Urk. 112 ff., insbesondere Urk. 116).
d) Diverse im Dezember 2008 und Januar 2009 erstellte Pendenzenlisten
der Beschwerdeführerin (Dateien 12-15; Verfahrensakten Urk. 113 f.;
insbesondere Urk. 116).
e) Ein im Februar 2009 erstellter Projektreport (Dateien 16-17; Verfah-
rensakten Urk. 114; insbesondere Urk. 116).
f) Drei E-Mail-Ausdrucke, bei denen es sich um Korrespondenz der Be-
schwerdeführerin mit einer I. GmbH handeln soll. Die Beschwerdeführe-
rin soll als Unterakkordantin von C. GmbH für I. GmbH an einem Pro-
jekt gearbeitet haben (vgl. act. 1 S. 12).
5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 30. September 2010 zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau
in Bezug auf die beschlagnahmten Dateien 1-7 (vgl. supra 5.4 a) und die
drei E-Mail-Ausdrucke (vgl. supra 5.4 f) zwar geltend machte, einen Kon-
nex zwischen den herauszugebenden Dokumenten und den B. vorgewor-
fenen Straftaten nicht erblicken zu können. Gleichzeitig hielt sie aber expli-
zit fest, sich gegen die Herausgabe dieser Dokumente nicht zur Wehr zu
setzen (Verfahrensakten Urk. 122 und 125). Darin kann ohne weiteres eine
Zustimmung zur Herausgabe der Dateien 1-7 und der drei E-Mails im Sinne
von Art. 80c Abs. 1 IRSG erblickt werden. Eine solche Zustimmung ist un-
widerruflich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.65/2005 vom
25. Mai 2005, E. 2.3.1). Willensmängel werden seitens der Beschwerdefüh-
- 10 -
rerin keine geltend gemacht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ab-
zuweisen ist.
5.4.2 Hinsichtlich der Dateien 8-17 ist der Konnex prima facie gegeben: Gemäss
deutschem Rechtshilfeersuchen sollen die B. vorgeworfenen Tathandlun-
gen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des Ver-
stosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Zeit-
spanne von September 2008 bis Februar 2009 begangen worden sein
(Verfahrensakten Urk. 1 ff.). Ersucht wird in diesem Zusammenhang um
Beschlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen der C. GmbH
als auch von Unterlagen sowohl in Papier- als auch in EDV-Form, welche
Aufschluss über die unbefugte Speicherung und Weiterleitung von Kunden-
und Projektdaten der C. GmbH begangen durch B. geben. Die obgenann-
ten Dateien (b-e) fallen in den genannten Zeitraum. Die Daten befanden
sich auf dem Rechner der Beschwerdeführerin, dessen Gründungsmitglied
B. ist. Mit diesen Informationen können sich die deutschen Behörden einen
Überblick davon beschaffen, ob, und wenn ja in welchem Umfang Daten
der C. GmbH unberechtigterweise von der Beschwerdeführerin verwendet
worden sind. Von einer „fishing expedition“ kann daher keine Rede sein.
Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat-
sächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staats-
anwaltschaft in Augsburg zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Aus-
künfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten
dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts
1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli
2007, E. 2.1.3). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf
den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterla-
gen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Inso-
fern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung ge-
nannten Dokumente nichts entgegen. Unbeachtlich ist die Rüge der Be-
schwerdeführerin, die in den Dateien enthaltenen Informationen hätten mit
den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem
Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon deshalb
nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar
nicht möglich ist. Diese Frage wird u.a. gerade Gegenstand des deutschen
Strafverfahrens bilden müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wo-
nach die Gefahr bestehe, dass im deutschen Strafverfahren der Konkur-
renz Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht
würden, ist nicht von der Hand zu weisen. Bei der Abwägung der konkurrie-
renden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung
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einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung anderer-
seits ist vorliegend in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe
von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gege-
ben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhal-
tungsinteresse vorrangig ist (vgl. BGE 121 II 241, E. 3.c). Die Beschwerde-
führerin wird die entsprechenden Rechtsbehelfe im deutschen Strafverfah-
ren nützen müssen, um ihre (Geheimhaltungs-)Interessen zu wahren. Mit
Bezug auf die Datei 16 ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdefüh-
rerin genannte Datum, welches ausserhalb des relevanten Zeitraums lie-
gen soll, lediglich das Datum des letzten Zugriffs bzw. Modifikation darstellt.
Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die herauszugebenden Dateien
8-17 abzuweisen.
5.5 In der Schlussverfügung wird ferner die Herausgabe folgender Unterlagen
verfügt (Dispositiv-Ziffer 3):
- Internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwalt-
schaft Augsburg vom 08.09.2009
- Telefax vom Bezirksamt Baden vom 07.10.2009 an die Staatsanwalt-
schaft Augsburg
- Nachtrag vom 26.10.2009 zum Internationalen Rechtshilfeersuchen
in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 08.09.2009
- Verfügung vom Bezirksamt Baden vom 11.12.2009 mit Auftragsertei-
lung an die Kantonspolizei Z.
- Vollzugsbericht vom 07.02.2010 der Kantonspolizei Ost in Baden
über die vollzogene Firmendurchsuchung und Sicherstellung
- Hausdurchsuchungsprotokoll
- Vollzugsbericht vom 03.02.2010 der Kantonspolizei Aargau über die
IT-Beweissicherung
- Antrag vom Bezirksamt Baden um Entsiegelung vom 09.02.2010
- Verfügung vom Präsidium der Beschwerdekammer am Obergericht
betreffend Entsiegelung von EDV-Gerätschaften und sichergestellten
E-Mail-Ausdrucken
- Aktennotiz vom Bezirksamt Baden vom 11.08.2010
- Vollzugsbericht vom 07.09.2010 der Kantonspolizei Aargau i.S. IT-
forensische Sicherstellung, Aufbereitung und Auswertung
- Schreiben vom 15.09.2010 vom Bezirksamt Baden an Rechtsanwalt
lic.iur. Daniel Schoch
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- Stellungnahme von Rechtsanwalt lic.iur. D. Schoch vom 30.09.2010
zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau i.S. Ausscheidungs-
verfahren von Dokumenten
- Anwaltsvollmacht der A. AG
- Handelsregisterauszug der A. AG
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Herausgabe dieser Erledi-
gungsakten zu verweigern sei (act. 1 S. 2). Diesem Antrag schliesst sich
das BJ zumindest teilweise, d.h. mit Ausnahme des Vollzugsberichts vom
7. Februar 2010 der Kantonspolizei Aargau, des Hausdurchsuchungsproto-
kolls, des Vollzugsberichts vom 3. Februar 2010 der Kantonspolizei Aargau
und des Handelsregisterauszuges der Beschwerdeführerin, an (act. 7 S. 4).
Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens
und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren
einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da die-
ser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von
einem Rechtshilfegesuch betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen
die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesge-
richts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib
193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass
sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchende Staat solche
Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens heraus-
zugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den
schweizerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen,
würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und
ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Praxis konsequent
fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2010.255-256 vom 8. Juni 2011, E. 8;
RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 3.3.4; RR.2008.289 vom 6. Ap-
ril 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6 in fine).
Hinsichtlich des Handelsregisterauszuges ist festzuhalten, dass es sich
hierbei um ein öffentlich zugängliches Dokument aus dem Handelsregister
handelt, das ohne weiteres an den ersuchenden Staat herausgegeben
werden darf. Ebenfalls herausgegeben werden dürfen das Rechtshilfeersu-
chen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009, ein Tele-
fax-Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. Oktober 2009 an die
Staatsanwaltschaft Augsburg sowie der Nachtrag vom 26. Oktober 2009
zum Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. Sep-
tember 2009. Hierbei handelt es sich um Dokumente, die von der ersu-
chenden Behörde selber stammen bzw. an diese gerichtet worden sind. In
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diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Bei den verbleibenden
anderen Unterlagen handelt es sich um (interne) Akten des Rechtshilfever-
fahrens, die im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht herausgege-
ben werden dürfen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Abzuweisen ist schliesslich der eventualiter gestellte Antrag der Beschwer-
deführerin, wonach die Herausgabe der Dokumente nur unter der Auflage
bewilligt werden solle, dass im deutschen Strafverfahren weder der Anzei-
geerstatterin noch allfälligen weiteren Nebenparteien (z.B. Geschädigten)
die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin ermöglicht
werde (act. 1 S. 2). Nachdem festgestellt worden ist, dass die Herausgabe
der Dateien 8-17 rechtmässig ist (Ziff. 5.4) und die Beschwerdeführerin der
Herausgabe der Dateien 1-7 und der drei E-Mails zugestimmt hat
(Ziff. 5.4.1), besteht kein Raum, die Herausgabe lediglich unter einer Aufla-
ge zu bewilligen. Im Übrigen werden die deutschen Strafverfolgungsbehör-
den entsprechend ihrem Prozessrecht darüber zu befinden haben, ob und
inwieweit allenfalls weiteren Nebenparteien Einsicht in die Geschäftsunter-
lagen gewährt werden soll.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Be-
schwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei er-
scheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl. MwSt als angemessen
(Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge-
richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a,
Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR).
Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge der Gehörsverletzung (E. 4.3) und
des teilweisen Obsiegens (E. 5.5) – ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzu-
setzen, unter Anrechnung des in diesem Verfahren geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundes-
strafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag
von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 3 des Dispositivs der
Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als die
unter dieser Ziffer erwähnten Unterlagen mit Ausnahme des Handelsregis-
terauszuges der Beschwerdeführerin, des Rechtshilfeersuchens der
Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009 sowie dessen Nach-
trag vom 26. Oktober 2009 und des Telefax-Schreibens des Beschwerde-
gegners an die Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Oktober 2009 nicht an
den ersuchenden Staat herauszugeben sind.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 5'000.-- verrechnet. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Rest-
betrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Marcel Lustenberger und Daniel Schoch
- Bezirksamt Baden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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