Entscheid vom 21. Juni 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. B.V.,
3. C. B.V.,
alle vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Länz-
linger und Florian Schönknecht,
Beschwerdeführer 1 – 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.268-270
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden in den Niederlanden führen gegen A. alias
D. ein Strafverfahren wegen Betruges, Veruntreuung und Geldwäscherei.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft B.O.O.M. in
Zwolle mit einem Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2010 und Ergänzung
vom 2. August 2010 an die Schweiz. Die niederländischen Behörden er-
suchten einerseits um Bankenermittlungen bei der Bank E. AG und bei der
Bank F. AG hinsichtlich der Gesellschaft B. B.V. und A. Andererseits bean-
tragte sie die Sperrung aller Vermögenswerte auf den Kundenbeziehungen
der vorgenannten Personen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich [nachfolgend „Verfahrensakten Staatsanwaltschaft“],
Urk. 3 und 11). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat die Prü-
fung und Ausführung des Ersuchens am 29. Juni 2010 der Staatsanwalt-
schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übertragen
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. August 2010 entsprach die
Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Edition der
Bankunterlagen sowie eine Vermögenssperre bei der Bank E. AG und
Bank F. AG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 17/1). Mit Schreiben
vom 26. August 2010 und vom 7. Oktober 2010 übermittelte die Bank E.
AG die angeforderten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 25. August 2010
und vom 22. September 2010 übermittelte die Bank F. AG die angeforder-
ten Bankunterlagen. Bei beiden Bankinstituten waren die betreffenden Kon-
ten bereits saldiert, weshalb keine Kontosperre gelegt werden konnte (Ver-
fahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 18 und 19).
C. Mit Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 verfügte die Staatsanwalt-
schaft in einem ersten Punkt die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankun-
terlagen betreffend die auf die B. B.V. und auf A. lautenden Kontobezie-
hungen bei der Bank E. AG. In einem zweiten Punkt ordnete sie die rechts-
hilfeweise Übermittlung der Bankunterlagen betreffend die auf A., D.
und/oder G., die B. B.V. und die C. B.V. lautenden Kundenbeziehungen bei
der Bank F. AG (act. 1.4).
D. Dagegen führen A. (Beschwerdeführer 1), die B. B.V. (Beschwerdeführe-
rin 2) und die C. B.V. (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom
17. November 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts und beantragen zur Hauptsache, die angefochtene
Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 sei aufzuheben und das Rechts-
hilfeersuchen vom 6. Mai 2010 vollumfänglich abzuweisen. Im Eventual-
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standpunkt beantragen sie, die angefochtene Schlussverfügung sei in Be-
zug auf die angeordnete Beweismittelherausgabe aufzuheben mit Aus-
nahme der Bankunterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin 3
lautenden Kontobeziehungen bei der Bank E. AG und der Bank F. AG.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 beantragte die Staatsan-
waltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei
(act. 6). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Dezem-
ber 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur
Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung
(act. 8). Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 14. Januar 2011 an
den gestellten Anträgen fest (act. 11). Die Staatsanwaltschaft Zürich ver-
zichtete mit Schreiben vom 19. Januar 2011 und das BJ mit Schreiben vom
25. Januar 2011 auf eine Beschwerdeduplik (act. 13 und 14). Darüber wur-
den die Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt
(act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in er-
ster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen
der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des
EUeR massgebend, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden
weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt
bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern rati-
fizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Unberührt bleiben auch in
diesem Zusammenhang allfällige weitergehende Bestimmungen aufgrund
bilateraler oder multilateraler Abkommen (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).
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1.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-
gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II
134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit
Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch-
tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisations-
gesetz (StBOG; SR 173.71; s. TPF 2007 57 E. 3.2).
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre-
chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei-
de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3;
RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331
S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei-
lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü-
gung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Ta-
- 5 -
gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht
[BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die angefochtene Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 wurde am
18. Oktober 2010 der Bank F. AG und der Bank E. AG zugestellt (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22 und 23), welche in der Folge Mittei-
lung an die im Ausland domizilierten Beschwerdeführer machten (Art. 80n
Abs. 1 i.V.m. Art. 80m Abs. 1 e contrario IRSG). Die vorliegende Be-
schwerde vom 17. November 2010 wurde demnach innerhalb der
30-tägigen Beschwerdefrist erhoben.
4.2
4.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen und nicht per se – wie die Beschwerdeführer annehmen
(act. 1 S. 5) – beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 116 Ib 106
E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3).
Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber
(Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79
E. 1.6).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge-
sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer-
delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person,
über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb
nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be-
weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell-
schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung
nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II
153 E. 2d S.157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen,
die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht
direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Kon-
ten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129
II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hin-
weisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
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4.2.2 Die angefochtene Verfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausgabe von
Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführer bei der Bank E.
AG und der Bank F. AG an. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtspre-
chung sind die Beschwerdeführer von der angeordneten Rechtshilfemass-
nahme in dem Umfang persönlich und direkt im Sinne von Art. 9a
lit. a IRSV betroffen, in welchem sie Inhaber der fraglichen Konten sind.
Diesbezüglich gelten sie als beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Be-
schwerde einzutreten ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst die Sachverhaltsdarstellung in
der Schlussverfügung.
Die Vorinstanz – so die Beschwerdeführer – habe es unterlassen, in ihrer
Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 darauf hinzuweisen, dass mit Be-
zug auf die der Verfügung zugrunde gelegten zwei Sachverhaltskomplexe
in den Niederlanden am 1. Juni 2010 bereits ein erstinstanzliches Urteil des
Amts- und Landgerichts Assen ergangen sei (act. 1 S. 11 f.). Bezüglich drei
von vier Anklagepunkten sei der Beschwerdeführer 1 freigesprochen wor-
den. Die Anklage gegen die Beschwerdeführerin 2 sei mit Urteil des Amts-
und Landgerichts Assen vom 2. Februar 2010 für unwirksam erklärt wor-
den, weil sie der Beschwerdeführerin 2 nicht zugestellt worden sei. Seither
sei keine neue Anklage gegen die Beschwerdeführerin 2 erhoben worden
(act. 1 S. 12).
5.2 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtig-
keit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (s. supra Ziff. 2). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus
den für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrelevanten Tatsachen. In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die ersuchte Be-
hörde nach Eingang eines gültigen Rechtshilfeersuchens grundsätzlich
nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangen Entscheiden
zu äussern hat, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug
des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E.5; RR.2007.145 vom 15. Ap-
ril 2008, E.4.3; RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E.3).
5.3 Vor diesem Hintergrund hatte sich die Vorinstanz grundsätzlich nicht zu
dem nach Eingang des Rechtshilfeersuchens vom 6. Mai 2010 ergangenen
Urteil vom 1. Juni 2010 zu äussern, wonach der Beschwerdeführer 1 ent-
sprechend der Fax-Mitteilung der ersuchenden Behörde vom
2. August 2010 wegen Geldwäscherei und Betrug verurteilt worden sei
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(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12), was im Übrigen zumindest
in einem Anklagepunkt mit der von den Beschwerdeführern eingereichten,
amtlich nicht beglaubigten Übersetzung des Urteils übereinstimmt
(act. 1.20). Dementsprechend musste die Vorinstanz das fragliche Urteil in
der Schlussverfügung auch nicht erwähnen. Eine allenfalls dahingehende
Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt, indem sie das Urteil vom 1. Juni 2010 nicht erwähnt habe,
stösst damit ins Leere.
6.
6.1 Sodann rügen die Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente
erstmals in der Replik, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
sei unvollständig.
Zur Begründung führen sie aus, im zweiten Sachverhaltsvorwurf sei ein
Treffen zwischen dem Vorstand der Stiftung H. und der Geschäftsführung
der I. B.V. sowie die Bewilligung der dort getroffenen Vereinbarung durch
den Aufsichtsrat der Stiftung H. unerwähnt geblieben seien (act. 11 S. 5 ff.).
Nach ihrer Darstellung soll aufgrund dieser Einigung der Beschwerdeführer
1 mit Bezug auf den zweiten Sachverhaltskomplex freigesprochen worden
sein. Daraus folgern die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin
nicht einfach auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom
6. Mai 2010 hätte abstellen dürfen, sondern weitere Nachforschungen hätte
anstellen müssen (act. 11 S. 8).
6.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie
dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an
das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde
allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben
ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom
28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
- 8 -
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass
die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei-
sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son-
dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
6.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2010 und Ergänzung vom 11. Au-
gust 2010 sind grundsätzlich zwei Sachverhaltsvorwürfe zu entnehmen. Da
die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für beide Sachver-
halte gemeinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewäh-
rung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargeleg-
ten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren
lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Urteil
des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m. w. H.;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269-273 vom 3. August 2010,
E. 7.4; vgl. ferner unten Ziff. 7.2.2).
Dem zweiten Sachverhaltsvorwurf zufolge habe die Stiftung H. zusammen
mit weiteren Stiftungen einer Einkaufsgenossenschaft namens J. B.V. an-
gehört. Der Beschwerdeführer 1 soll am 2. Oktober 2000 im Auftrag der
I. B.V. einen Brief an die Einkaufsgenossenschaft gesandt haben, worin er
mitgeteilt habe, dass die Gesellschaft ab dem 1. Januar 2001 eine be-
stimmte angebotene Dienstleistung nicht mehr in Anspruch nehmen möch-
te. Der mitbeschuldigte Vorsitzende des Aufsichtsrates der Stiftung H. na-
mens K. habe diese Mitteilung mit Schreiben vom 9. November 2000 im
Auftrag der Stiftung H. bestätigt. Aufgrund dieser Kündigung sei der J. B.V.
Umsatz entgangen, weshalb diese gegen die Angeschuldigten K. und den
Beschwerdeführer 1 sowie gegen die Stiftung H. und die I. B.V. eine Scha-
denersatzforderung in der Höhe von NLG 2,1 Mio. eingereicht habe. Unter
Mitwirkung von K. sei in der Folge am 6. oder 7. Februar 2002 mit der
J. B.V. ein Schadenersatz in der Höhe von nur noch NLG 500'000.-- ver-
einbart worden, was dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführe-
rin 2, welche dem Beschwerdeführer 1 gehöre und deren Geschäftsführer
er ist, bekannt gewesen sei.
Am 21. März 2002 habe die Stiftung H. ihre Anteile der I. B.V. an die Be-
schwerdeführerin 2 verkauft und dabei sei vom Kaufpreis der von der
J. B.V. geltend gemachte Schadenersatz in der Höhe von NLG 2,1 Mio. in
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Abzug gebracht worden, obschon die Schadenersatzforderung bereits im
Februar 2002 auf NLG 500'000.-- reduziert worden sei. Davon ausgehend
habe die Beschwerdeführerin 2 wissentlich der Stiftung H. bzw. der verkau-
fenden L. B.V. NLG 1,6 Mio. zu wenig für den Kauf der Anteile der I. B.V.
und den Teil der Stiftung bezahlt.
6.4 Die von den Beschwerdeführern – im Übrigen verspätet – geltend gemach-
te Unvollständigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung basiert im Wesentli-
chen auf eine Gegendarstellung der vorgeworfenen Geschäftsvorgänge.
Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche die Sachver-
haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen im Sinne der Rechtsprechung so-
fort und insgesamt entkräften würden, haben sie damit nicht dargetan. Was
sie im Einzelnen einwenden, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung,
welche im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (vgl. oben Ziff. 6.2).
Soweit sie sich insbesondere auf den Freispruch bezüglich des zweiten
Vorwurfs berufen, der ihren Angaben zufolge mit Urteil vom 1. Juni 2010
erfolgt sein soll, sind sie darüber hinaus auf das bereits unter Ziff. 5.2 und
5.3 Ausgeführte zu verweisen. Unter diesen Umständen bestand für die
Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere Auskünfte einzuholen.
Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb die vorstehend wiedergege-
bene Sachverhaltsdarstellung gemäss dem niederländischen Rechtshilfe-
ersuchen zu Grunde zu legen.
7.
7.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringen die Beschwerdeführer vor,
es fehle am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 13 ff.).
Mit Blick auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung führen sie
zur Begründung aus, dem Sachverhalt sei der Eintritt eines Vermögens-
schadens nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die von der J. B.V. gel-
tend gemachte Forderung in der Zwischenzeit reduziert worden wäre, hätte
aufgrund der damals vereinbarten Übernahme der Forderung durch die
I. B.V. keinen Einfluss auf das Vermögen der Stiftung H. bzw. der L. B.V.
mehr haben können und hätte daher beim Abschluss des Übertragungsver-
trages auch nicht berücksichtigt werden müssen (act. 1 S. 20 f.).
7.2
7.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
- 10 -
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass-
nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht
(ausführlich dazu NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erforder-
nis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Straf-
sachen, Bern 2010, S. 349 f.). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzes-
sorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur ange-
wendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen
hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk-
male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist
(vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen
Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates
somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen.
Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen
(BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006,
E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Ju-
ni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio-
nale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 536).
7.2.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4
S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 537 N. 584). Die Strafnormen
brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden
Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006
vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass
dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf-
verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des
Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nicht-
eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007,
E. 1.3 dazu). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftat-
bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht
nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände er-
füllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 46; Urteile des Bundesge-
richts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C_138/2007 vom 17. Juli
2007, E. 2.3.2).
- 11 -
7.2.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich-
ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzu-
schliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im
Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV
124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je
mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein
Verletzungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung
eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder
Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des
anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin,
dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das
pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen
des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der
Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw.
deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOH-
LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl.,
Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden
liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung
der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das
Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftli-
chen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
7.3 Nach der für den Rechtshilferichter verbindlichen Sachverhaltsdarstellung
im Rechtshilfeersuchen (s. supra Ziff. 6.3 und 6.4) wird K. im Wesentlichen
vorgeworfen, als Aufsichtsrat der Stiftung H. beim Verkauf der Anteile der
Tochtergesellschaft I. B.V. wissentlich eine um NLG 1,6 Mio. zu hohe
Schadenersatzforderung vom Verkaufspreis in Abzug gebracht zu haben.
Davon ausgehend soll durch das geschilderte Vorgehen von K., welcher
als Aufsichtsrat der Stiftung für deren Vermögensinteressen zu sorgen hat-
te, auf der einen Seite der Stiftung H. mutmasslich ein Gewinn in der Höhe
von gesamthaft NLG 1,6 Mio. entgangen und damit ein Schaden entstan-
den sein. Durch den Verkauf der Anteile unter deren wirtschaftlichen Wert
habe er auf der anderen Seite die Käufergesellschaft bzw. den Beschwer-
- 12 -
deführer 1 um diesen Betrag bereichert. Das K. vorgeworfene Verhalten
kann bei einer prima vista Beurteilung ohne Weiteres nach schweizeri-
schem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB subsumiert werden und wäre
somit auch in der Schweiz strafbar. Was die Beschwerdeführer gegen die
Annahme eines Vermögensschadens einwenden, bezieht sich nicht auf
diese verbindliche Sachverhaltsdarstellung, sondern auf ihre eigene Dar-
stellung des Ablaufs der Vertragsverhandlungen und stösst damit ins Lee-
re. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden
kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 7.2.2).
7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen
ist, weshalb sich die betreffende Rüge der Beschwerdeführer als unbe-
gründet erweist.
8.
8.1 In einem nächsten Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bezeichnen das Rechtshil-
feersuchen als eine „fishing expedition“ mit dem Ziel, allfällige Vermögens-
werte in der Schweiz aus fiskalischen Gründen auszukundschaften (act. 1
S. 22 ff.).
Sie bringen vor, dass das Rechthilfeersuchen zur Eruierung von Geldbe-
trägen zwecks Beschlagnahme erfolgt sei, weshalb die Erhebung von Be-
weismitteln auf dem Wege der Rechtshilfe offensichtlich nicht erforderlich
sei (act. 1 S. 22 f.). Die niederländischen Strafverfolgungsbehörden schie-
nen – so die Beschwerdeführer weiter – denn auch über genügend Be-
weismittel verfügt zu haben, um Anklage gegen den Beschwerdeführer 1
zu erheben. Mit Bezug auf den zweiten Sachverhaltsvorwurf sei der Be-
schwerdeführer 1 freigesprochen worden, weil die Anrechnung der Scha-
denersatzforderung in der Höhe von NLG 2,1 Mio. an den Kaufpreis bereits
vor der Einigung auf den definitiven Schadenersatz vereinbart worden sei.
Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die in der angefochtenen
Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen geeignet und erforderlich
seien, um dieses Argument zu entkräften (act. 1 S. 23). Die rechtshilfewei-
se Übermittlung der Bankunterlagen sei auch nicht zur Sicherstellung des
vermeintlichen Deliktsertrages erforderlich, da bereits Vermögenswerte des
Beschwerdeführers 1 beschlagnahmt seien, welche diesen Betrag über-
steigen würden (act. 1 S. 23).
Zwischen den vorgeworfenen Tathandlungen und der im Rechtshilfeersu-
chen geschilderten Überweisung von EUR 3'999'625.94 am 15. Juni 2007
- 13 -
sei sodann keinerlei zeitlicher oder betragsmässiger Konnex erkennbar.
Das Gesagte gelte umso mehr für die Beschwerdeführer 1 und 3, da erste-
rer nach dem Rechtshilfeersuchen der I. B.V. nicht flüssige Mittel entzogen
habe und letztere gar nicht erwähnt werde (act. 1 S. 24). Darüber hinaus
betreffe die Rechtshilfemassnahme private Konten Depots des Beschwer-
deführers 1 (act. 1 S. 25).
Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung zumindest mit Bezug
auf die Kontobeziehungen der Beschwerdeführer 1 und 3 aufzuheben
(act.1 S. 25), denn diesbezüglich bestünden „erst recht“ keine Hinweise,
dass Deliktserträge realisiert und anschliessend in die Schweiz überwiesen
worden seien.
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715, mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb
nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenhei-
ten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Un-
terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und
offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fis-
hing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach
der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstü-
cke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht
beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen
dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein
(BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Urteile des Bundesge-
richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Ju-
li 2006, E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die ver-
langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder
nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er-
messen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte
Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür-
den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen
Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter-
suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist
verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-
mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt
- 14 -
beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen,
mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwen-
dung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hin-
blick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog.
potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung
ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver-
schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf-
ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit
verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts
1A.7/2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
8.3 Auch für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Rechts-
hilfemassnahme ist der unter Ziff. 6.3 wiedergegebene Sacherhaltsvorwurf
massgeblich. Wenn die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge ein-
wenden, es sei in Bezug auf den zweiten Sachverhaltsvorwurf ein Frei-
spruch erfolgt, legen sie ihren Ausführungen eine andere Sachverhaltsdar-
stellung zu Grunde. Dieser Einwand geht deshalb bereits im Ansatz fehl.
Die niederländischen Strafverfolgungsbehörden werfen K. und dem Be-
schwerdeführer 1 verschiedene Vermögensdelikte zu Lasten der Stiftung
H. vor und sie vermuten in diesem Zusammenhang, dass der Deliktserlös
über die Beschwerdeführerin 2 in den Händen des Beschwerdeführers 1
gelangt sei. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, wo-
nach die in die Vorwürfe involvierte Beschwerdeführerin 2 über ein Konto
bei der Bank E. AG in Zürich verfüge und die Beschwerdeführer 1 sowie 2
bei der Bank F. AG in Zürich 2007 ein Konto eröffnet hätten. Vor diesem
Hintergrund verlangen sie Auskünfte über die Kontobeziehungen der Be-
schwerdeführer 1 und 2 bei den zwei Bankinstituten in der Schweiz. Die
angefochtene Herausgabe der Bankunterlagen betrifft ausschliesslich Kon-
ten, die auf die Beschwerdeführer 1 oder 2 lauten oder an denen der Be-
schwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt ist. Der geltend gemachte Um-
stand, wonach die Beschwerdeführerin 3 im Rechtshilfeersuchen nicht er-
wähnt werde, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s.
supra Ziff. 7.2). Da vorliegend alle Beschwerdeführer direkt oder indirekt –
wie im Falle der Beschwerdeführerin 3 über deren wirtschaftlich Berechtig-
ten – in die Angelegenheit verwickelt sind und das Rechtshilfeersuchen
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer auch auf die Ermittlung
des deliktischen Erlöses abzielt, besteht ein ausreichender sachlicher Kon-
nex zwischen den untersuchten Sachverhalten und den fraglichen Bankun-
terlagen. Unter diesen Umständen sind nach der oben zitierten Rechtspre-
chung die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle
- 15 -
Transaktionen zu informieren, die von den Beschwerdeführern getätigt
worden sind. Daran ändert der von den Beschwerdeführern geltend ge-
machte Umstand, dass die Konten in der Schweiz fünf Jahre nach den vor-
geworfenen Handlungen eröffnet wurden, nichts. Gerade weil der Geldfluss
– ungeachtet der offenbar bereits erfolgten Anklageerhebung und der wei-
teren beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 – noch
nicht rekonstruiert wurde, kann ein Transfer des mutmasslichen Deliktser-
löses Jahre nach den vermögensschädigenden Handlungen auf die fragli-
chen Konten der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht ausgeschlossen
werden. Nach dem Gesagten sind alle herauszugebenden Kontounterlagen
für die niederländische Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die von ihr zu un-
tersuchenden Vermögensdelikte und Ermittlung des Deliktserlöses nützlich
und potentiell erheblich. Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter die kon-
krete Zweckmässigkeit der angeforderten Rechtshilfe für das Verfahren im
ersuchenden Staat nicht zu prüfen. Auf die dahingehenden Einwendungen
der Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen.
Die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen verletzt
demnach das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb die Beschwerde
diesbezüglich sowohl im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuwei-
sen ist.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die ersuchende Behörde verfolge
mit ihrem Rechtshilfeersuchen letztlich fiskalische Interessen (act. 1 S. 24),
sind sie auf den Spezialitätsvorbehalt des angefochtenen Entscheides hin-
zuweisen, der eine solche Verwendung ausdrücklich untersagt. Nach dem
völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitäts-
grundsatzes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz
über einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, als selbstverständlich vor-
ausgesetzt (hierzu ausführlich LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im
Steuerrecht, Diss. Zürich 2011, S. 244 ff., mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün-
det.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet erweisen. Die
Beschwerde gegen die Herausgabe der Kontounterlagen ist demnach ab-
zuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
- 16 -
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend,
die Gebühr für alle drei Beschwerdeführer zusammen auf Fr. 6’000.-- an-
zusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuer-
legen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).
- 17 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Juni 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Länzlinger
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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