Entscheid vom 14. Februar 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.278
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Bari gegen A. und weitere Personen ein Ermitt-
lungsverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und
Geldwäscherei führt;
- die Staatsanwaltschaft Bari mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen
vom 13. März 2009 an die Schweiz gelangt ist und um Übermittlung von
Kopien der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten in der eidgenössi-
schen Voruntersuchung „Montecristo“ ersucht;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2010 auf
das Ergänzungsersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung
vom 1. November 2010 entsprochen und die Herausgabe der angeforder-
ten Einvernahmeprotokolle aus der eidgenössischen Voruntersuchung ver-
fügt hat (act. 1.1);
- A. gegen die Schlussverfügung vom 1. November 2010 mit Beschwerde
vom 24. November 2010, noch gleichentags eingegangen, an die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2010 eingeladen
wurde, bis zum 6. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--
zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- innerhalb der angesetzten Frist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. November 2010 den Antrag auf Bezahlung des Kostenvorschusses in
acht monatlichen Raten à Fr. 500.-- stellte (act. 4);
- mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 der Antrag auf Ratenzahlung unter
Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG ab-
gewiesen wurde; mit gleichem Schreiben der Beschwerdeführer eingeladen
wurde, bis zum 13. Dezember 2010 den fraglichen Kostenvorschuss zu
leisten und auf die entsprechenden Säumnisfolgen aufmerksam gemacht
wurde; er unter Beilage der notwendigen Formulare zusätzlich auf die Mög-
lichkeit hingewiesen wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
stellen (act. 5);
- der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist mit Schreiben vom
10. Dezember 2010 zunächst rügt, dass er die Schreiben der angerufenen
Beschwerdeinstanz auf Deutsch erhalten habe (act. 6);
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- er weiter vorbringt, er sei nicht in der Lage, den verlangten Kostenvor-
schuss zu leisten; es sehr wahrscheinlich sei, dass in den nächsten Wo-
chen das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Frei-
spruch und Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte bestätigen
werde; diesfalls die Bezahlung des Kostenvorschusses kein Problem sei; in
der Zwischenzeit er der Beschwerdeinstanz aus dem beschlagnahmten
Vermögen zessionsweise den geforderten Betrag übertrage; er sich ge-
zwungen sehe und folglich kein Interesse mehr habe, an der Beschwerde
festzuhalten, soweit seinen Anträgen nicht gefolgt würde (act. 6);
- im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides
massgebend ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden-
organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]); die angefochtene Schlussverfügung vom 1. Novem-
ber 2010 auf Deutsch erging, weshalb in Anwendung der vorgenannten
Bestimmungen das vorliegende Verfahren, inklusive Korrespondenz mit
den Verfahrensbeteiligten, auf Deutsch geführt wird und der Entscheid auf
Deutsch verfasst ist;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer über die – nach wie vor – beschlagnahmten Vermö-
genswerte nicht verfügen kann; sein Antrag auf Zession bereits aus diesem
Grund nicht realisierbar ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss
bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- vorliegend offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit seinen ab-
schliessenden Ausführungen sinngemäss den Rückzug seiner Beschwerde
erklären wollte, da sich ein solcher Rückzug vorliegend nicht anders auf die
Kostenauflage und Höhe der Gerichtsgebühren auswirken würde;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des
Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
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schädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR;
SR 173.713.162]);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-
rechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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