Entscheid vom 20. Januar 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das
Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.
Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwer-
deschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53
Abs. 3 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.280
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Fürstliche Landgericht in Vaduz ein Ermittlungsverfahren gegen A. un-
ter anderem wegen Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt
und der gefährlichen Drohung führt;
- die liechtensteinischen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 9. September 2010 an die Schweiz gelangten
und um Information über den jeweiligen Stand verschiedener in der
Schweiz hängiger Strafverfahren gegen A. und über dessen Zurechnungs-
fähigkeit sowie um Übermittlung dieser Erkenntnisse oder allfälliger rechts-
kräftiger Entscheide ersuchten;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) mit Eintretensverfügung vom 24. September 2010 dem Rechtshil-
feersuchen entsprach und die Einholung der verlangten Unterlagen bei den
Bezirksämtern Arbon und Weinfelden verfügte;
- mit Schlussverfügung vom 9. November 2010 die Staatsanwaltschaft die
Herausgabe eines Schreibens des Bezirksamts Weinfelden vom 29. Sep-
tember 2010 und eines Schreibens des Bezirksamtes Arbon vom 25. Okto-
ber 2010 sowie einer Kopie der Strafverfügung ST.2010.579 verfügte
(act. 1.1);
- A. gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 30. November
2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, dar-
in als Begründung lediglich ausführte: „Wegen Nichtigkeits- und Bagatell-
vorwürfen, die ich sämtliche bestreite, hat FL kein Recht, von mir CH/TG-
Akteneinsicht zu nehmen resp. zu fordern“ (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 eingeladen wurde, bis zum
13. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten
und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-
schwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert
wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 13. Dezember 2010 zu verbessern,
damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52
VwVG genügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ab-
lauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Be-
gründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen,
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
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- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzei-
tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte
und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchte;
- der Beschwerdeführer zudem auch der Aufforderung, seine Beschwerde zu
verbessern, nicht nachgekommen ist;
- auf die Beschwerdeschrift daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3
VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3
BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Januar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist
die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine
Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von
Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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