Entscheid vom 18. Januar 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré ,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Advokat Roger Wirz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Türkei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.281
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Schreiben vom
1. Oktober 2001 (act. 6.1) das Justizministerium Baden-Württemberg um
Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl
der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. September 2001 vorgeworfenen
Straftaten (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.)
(act. 6.2).
Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 bewilligte das Bundesministerium der
Justiz in Bonn die Auslieferung von A. an die Schweiz. Gleichzeitig stimm-
ten die deutschen Behörden einer Weiterlieferung an die Türkei zu (act.
6.3). Die Übergabe von A. an die Schweiz erfolgte am 4. Februar 2002.
Das schweizerische Strafverfahren wurde in der Folge den Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft übertragen.
B. Die Botschaft der Türkischen Republik in Bern ersuchte mit Note vom
5. Juni 2002 das BJ um Auslieferung von A. wegen Betrugs, Urkundenfäl-
schung, Gründung einer kriminellen Vereinigung und Verstosses gegen
das Bankengesetz (act. 6.7).
Mit Note vom 19. Juni 2002 teilte das BJ der Botschaft der Türkischen Re-
publik mit, dass gegen A. ein Strafverfahren in der Schweiz hängig sei,
dessen Gegenstand weitestgehend mit demjenigen des türkischen Auslie-
ferungsersuchens übereinstimme, weshalb ein Auslieferungsverfahren vor-
erst nicht eingeleitet werden könne (act. 6.8).
C. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft
A. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-
anlage, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 147 Abs. 1
StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB), schuldig und verurteilte ihn zu einer
teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, da-
von 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, un-
ter Anrechnung von 239 Tagen Untersuchungshaft sowie von 3 Monaten in
Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 6.12). Infol-
ge Erhebung einer Appellation ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft
erwachsen.
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D. Die Botschaft der Türkischen Republik in Bern teilte mit Note vom 20. Au-
gust 2010 mit, sie halte am Auslieferungsersuchen gegen A. bezüglich des
Tatbestands der Zuwiderhandlung gegen das Bankengesetz fest (act.
6.10).
Mit Schreiben vom 25. August 2010 beauftragte das BJ die Kantonspolizei
Zürich, A. zum türkischen Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 6.11).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2010 widersetzte sich A.
einer vereinfachten Auslieferung an die Türkei (act. 6.13).
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von
A. an die Türkei für diejenigen Straftaten, welche er gemäss dem Ausliefe-
rungsersuchen vom 5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll (act.
6.15).
E. A. gelangt mit Beschwerde vom 1. Dezember 2010 an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsent-
scheid vom 29. Oktober 2010 sei aufzuheben, das Auslieferungsersuchen
der Türkei sei abzuweisen und er sei nicht an die türkische Republik auszu-
liefern. Unter Kostenfolge (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010
die Abweisung der Beschwerde (act. 6). In der Beschwerdereplik vom
5. Januar 2010 hält A. an seiner Auffassung fest, wonach keine ausrei-
chende Zustimmungserklärung der deutschen Behörden zur Weiterauslie-
ferung an die Türkei vorliege (act. 8), wovon dem BJ am 10. Januar 2010
Kenntnis gegeben wurde (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu-
satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und
Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der
Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
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Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in-
nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur
Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c
S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR
173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge-
richt vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG;
SR 173.713.161). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Be-
schwerdeführer am 1. November 2010 eröffnet (act. 6.16). Die Beschwerde
vom 1. Dezember 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, wes-
halb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz
sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn
die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a
S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutschen Behörden hätten keine ausrei-
chende Zustimmungserklärung für seine Weiterleitung an die Türkei abge-
geben. Die Auslieferung von Deutschland an die Schweiz sei wegen der im
Haftbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. September 2001 ge-
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nannten Straftaten bewilligt worden. Es handle sich um den Vorwurf der
Beteiligung an der betrügerischen Verwendung von Kreditkarten und der
missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beschwerdeführers
durch B. in der Schweiz. Nur im Rahmen dieser Sachverhaltsumschreibung
habe die Auslieferung an die Schweiz erfolgen können. An diesen Rahmen
wäre auch eine Zustimmung Deutschlands gebunden. Zudem sei dem Be-
schwerdeführer mit der Haftentlassungsverfügung des Besonderen Unter-
suchungsrichteramtes untersagt worden, das schweizerische Territorium zu
verlassen, es sei nicht ersichtlich, dass diese Verfügung je aufgehoben
worden sei.
4.2 Die Frage der Weiterlieferung an einen dritten Staat ist in Art. 15 des EAUe
abschliessend geregelt. Da alle in der vorliegenden Sache beteiligten Staa-
ten dem Übereinkommen beigetreten sind, ist dieses massgebend (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.1/2003 vom 11. Februar 2003, E. 2.2). Gemäss
Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1
lit. b, den ihm Ausgelieferten, welcher von einer anderen Vertragspartei
oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer
Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der
anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Liegt diese Zu-
stimmung vor, so stellt die Weiterlieferung eine gewöhnliche Auslieferung
dar (vgl. BGE 91 I 127 E. 1 S. 130).
4.3 Der Einwand, wonach sich die Zustimmung Deutschlands an die Sachver-
haltsdarstellung im Haftbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. Sep-
tember 2001 halten müsse, geht fehl. Die Weiterauslieferung des Be-
schwerdeführers an die Türkei erfolgt gerade nicht für die ihm im Haftbefehl
der Bezirksanwaltschaft Zürich vorgeworfenen Taten. Für diese Taten, wel-
che der Beschwerdeführer in der Schweiz verübt hat, wurde er aufgrund
der schweizerischen Strafhoheit – gestützt auf das Territorialitätsprinzip –
in der Schweiz verurteilt. Die Weiterauslieferung erfolgt vielmehr bezüglich
des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das türkische Bankengesetz
durch das Herstellen falscher Kreditkarten. Am 14. Januar 2002 hat das
Bundesministerium der Justiz in Bonn die Zustimmung zur Weiterlieferung
des Beschwerdeführers an die Türkei gestützt auf das türkische Ausliefe-
rungsersuchen erteilt (act. 6.3). Diese Zustimmung ist beim BJ am 18. Ja-
nuar 2002 eingegangen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege
keine Zustimmungserklärung der deutschen Behörden vor, trifft demnach
nicht zu, die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Dar-
an vermag auch die unbelegte Rüge, wonach dem Beschwerdeführer un-
tersagt worden sei, das schweizerische Territorium zu verlassen nichts zu
ändern, da eine solche Anweisung dem Erlass eines Auslieferungsent-
scheids nicht entgegensteht.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine mangelhafte Darstellung des
Sachverhalts im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und im Zusammen-
hang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Straf-
barkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Massgebend für die Umschreibung
des noch zu beurteilenden Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Ban-
kengesetz sei die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens im „Überprüfungs-
bericht AZ 2002/58“. Frühere Sachverhaltsdarstellungen im ursprünglichen
Ersuchen könnten nicht mehr genügen, da seither das Urteil des Strafge-
richts Basel-Landschaft ergangen sei und ausserdem bis auf den Vorwurf
der Verletzung des Bankengesetzes alle ursprünglich erhobenen Vorwürfe
verjährt seien. Im Überprüfungsbericht werde der Sachverhalt nur rudimen-
tär umschrieben, er genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b
EAUe nicht. Insbesondere werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb
sich der Beschwerdeführer einer Widerhandlung gegen das Bankgesetz
schuldig gemacht haben könnte. Zwischen der angeblich verletzten Straf-
bestimmung und dem behaupteten Sachverhalt bestehe ein offensichtlicher
Widerspruch.
5.2
5.2.1 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab-
schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe-
fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen
(Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Solange die ersuchende Behörde an ihrem
Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser
Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003
vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération ju-
diciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 287
N. 307). Dasselbe gilt auch für Auslieferungsersuchen (vgl. Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2009.230 vom 16. Februar 2010, E. 3.2;
RR.2007.99 vom 10. September 2007, E. 5).
5.2.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un-
ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge-
nau wie möglich anzugeben.
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund-
sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen
zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Strafta-
ten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut-
masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der
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Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt
werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der
Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be-
weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver-
fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim
Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob
die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachver-
halts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76
E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts
1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom
13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
5.2.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
lit. a IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher
bloss „prima facie“, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,
sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2
mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des
Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die
richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültig-
keitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über-
prüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschrie-
bene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl.
BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583).
Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Vorausset-
zung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachver-
halt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prü-
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fen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
5.3
5.3.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die Sachverhaltsdarstel-
lung lediglich der Überprüfungsbericht AZ 2002/58 massgeblich sei, ist
nicht nachvollziehbar. Die türkischen Behörden halten ausdrücklich an der
Auslieferung bezüglich der unverjährten vorgeworfenen Zuwiderhandlung
gegen das Bankengesetz fest (act. 6.10), weshalb für die Sachverhaltsdar-
stellung vorliegend sowohl das Auslieferungsersuchen vom 10. Oktober
2001 als auch der Überprüfungsbericht vom 20. August 2010 massgeblich
sind.
Gemäss diesen Unterlagen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt
vor: Der Beschwerdeführer soll am 14. September 2001 zusammen mit ei-
nem Angestellten der Bank C. in Z. 290 bis 292 Kreditkarten gefälscht ha-
ben. Mit diesen Karten sollen die beiden in Z. eine Geldsumme von insge-
samt TL 21'000'000'000 zum Nachteil der Bank C. an den Geldautomaten
bezogen haben, bevor sie am 15. September 2001 in die Schweiz und an-
schliessend nach Deutschland gereist seien, wo sie mit den gefälschten
Kreditkarten weitere Geldbeträge von insgesamt USD 848'000.-- abgeho-
ben haben sollen.
Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdar-
stellung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht wird vorliegend dadurch Ge-
nüge getan, dass das Auslieferungsersuchen sowohl Angaben über den
Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten
Handlungen begangen haben soll sowie die angeblichen Deliktsorte ent-
hält. Die vorliegende Sachverhaltsdarstellung erfüllt die formellen Voraus-
setzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die diesbezügliche Rüge geht
fehl.
5.3.2 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt
unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an an-
dern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht-
mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht. Urkunden sind
Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind,
eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung
auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demsel-
ben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Kreditkarte stellt eine Urkun-
de i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 251 StGB N. 23 mit Hinweisen). Vorliegend
soll der Beschwerdeführer in der Absicht, bei Geldautomaten unrechtmäs-
sige Geldbezüge erreichen zu können, Kreditkarten gefälscht haben. Diese
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Tat wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung i.S.v.
Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
Der Prüfung der rechtlichen Qualifikation des Tatbestandes nach dem
Recht des ersuchenden Staates wird wenig Bedeutung zugemessen, so-
fern der ersuchte Staat zur Ansicht gelangt, die verfolgte Tat sei nach dem
Recht des ersuchenden Staates überhaupt als Auslieferungsdelikt strafbar
(vgl. supra 4.2.3). Vorliegend haben die türkischen Behörden mit Überprü-
fungsbericht AZ 2002/58 bestätigt, dass der dem Beschwerdeführer vorge-
worfenen Sachverhalt unter § 22 Ziff. 3 des türkischen Bankengesetzes
subsumiert werden könne, obwohl er selber nicht Bankangestellter gewe-
sen sei (act. 6.10 S. 2). Es liegen keine vernünftigen Gründe vor, an diesen
Ausführungen zu zweifeln.
Das dem Beschwerdeführer angelastete Fälschen von 290 bis 292 Kredit-
karten ist demnach sowohl nach schweizerischem als auch nach türki-
schem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr
bedroht (Art. 251 Ziff. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankenge-
setzes). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist in diesem Zusam-
menhang damit erfüllt und die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Ordre public. Im Falle
seiner Auslieferung wäre er mit einer Freiheitsstrafe von sechs bis zwölf
Jahren konfrontiert. Diese Strafandrohung werde für eine Handlung erho-
ben, welche höchstens in der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der
Herstellung der gefälschten Karten und in der Verwendung der Karten in
der Türkei bestanden habe. Diese Taten lägen betragsmässig weit unter
dem, wofür der Beschwerdeführer in der Schweiz zu 2 Jahren und 9 Mona-
ten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Berufung der türkischen Be-
hörden auf das Bankengesetz sei unangemessen und eine Verurteilung
aufgrund dieser Bestimmung wäre mit dem schweizerischen Ordre public
nicht vereinbar.
6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern,
wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen
Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu
die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG;
BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.).
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6.3 Sofern der Beschwerdeführer die Strafandrohung nach § 22 Abs. 3 des tür-
kischen Bankengesetzes beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die
besondere Strenge einer Strafe grundsätzlich kein Auslieferungshindernis
darstellt und die Auslieferung nur abgelehnt werden kann, wenn die Strafe
in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden
des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe
i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen),
was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2010.154 vom 11. November 2010, E. 6). Zumal für die
wiederholte Fälschung von 290 – 292 Kreditkarten selbst das schweizeri-
sche Strafrecht eine maximale Strafe von 7,5 Jahren vorsehen würde
(vgl. Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das ist zwar weniger als
das Maximum von 12 Jahren gemäss türkischem Recht, aber eine solche
Differenz stellt noch kein Auslieferungshindernis im Sinne der Rechtspre-
chung dar. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens übt nämlich die
Schweiz eine gewisse Zurückhaltung in der Beurteilung der Kriminalpolitik
des ersuchenden Staates (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 5.2).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an die Türkei zulässig
und die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung (Art 22 BStKR). Es rechtfertigt sich vor-
liegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Januar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Roger Wirz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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