Entscheid vom 17. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG)
Verspäteter Eingang Kostenvorschuss
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.33-34
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen C. und D. ein Strafverfahren führt
wegen Betrugs und Veruntreuung;
- die Staatsanwaltschaft Würzburg in diesem Zusammenhang mit Rechtshil-
feersuchen vom 29. September 2009 sowie 12. Oktober 2009 an die
Schweiz gelangt ist und zudem telefonisch in Aussicht gestellt hat, um
Sperrung aller Vermögenswerte der A. AG – angeblich Verwalterin der Ka-
pitalanlagen der Gesellschaften des Angeschuldigten C. – zu ersuchen;
- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 Zürich als
Leitkanton bestimmt und ihn aufgefordert hat, über die Zulässigkeit der
Rechtshilfe zu entscheiden und die nötigen Vollzugshandlungen vorzu-
nehmen;
- die Bank E. in Zürich am 18. Januar 2010 die Kontoverbindung Nr. 1 der
A. AG meldete;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft Zürich“) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Januar
2010 u.a. eine vorsorgliche Kontosperre der Vermögenswerte und
Schliessfächer angeordnet hat, welche auf die A. AG lauten oder an wel-
chen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint; sie
zudem verfügte, die Sperre werde wieder aufgehoben, wenn die zuständi-
ge deutsche Behörde nicht innert 45 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein
Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der vorsorglich errichteten Kontosperre bei
der Bank E. stelle (act. 1.1);
- die A. AG und B. gegen diese Eintretens- und Zwischenverfügung mit Be-
schwerde vom 10. Februar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangen und beantragen, die vorsorglich verfügte Vermö-
genssperre sei aufzuheben (act. 1);
- die A. AG und B. am 18. Februar 2010 eingeladen wurden, bis zum 1. März
2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu leisten und darauf auf-
merksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt
ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizeri-
schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG;) und die
Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 3);
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- der Kostenvorschuss dem Konto der A. AG gemäss Buchungsnachweis
der PostFinance am 2. März 2010 belastet worden ist (act. 5);
- die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss damit nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt haben; sie auch kein Fristverlängerungsge-
such einreichten oder bewiesen, den Betrag rechtzeitig zu Gunsten der
Behörde der Schweizerischen Post übergeben zu haben; sie mit Schreiben
vom 26. Februar 2010 lediglich mitteilten, den Zahlungsauftrag „gestern“
versendet zu haben und um Nachsicht baten, sollte der Kostenvorschuss
einige Tage verspätet auf dem Konto des Gerichts verbucht werden
(act. 4);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegen-
de Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen ha-
ben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der
Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr unter solida-
rischer Haftung auf insgesamt Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 3 des Reg-
lements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 5'000.00; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwer-
deführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten;
- die Staatsanwaltschaft Würzburg schliesslich am 4. März 2009 [recte 2010]
mitgeteilt hat, kein formelles Rechtshilfeersuchen einzureichen (act. 6.1),
woraufhin die Staatsanwaltschaft Zürich die verfügte vorsorgliche Vermö-
genssperre am 8. März 2010 unverzüglich hat aufheben lassen (act. 6,
6.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern solidarisch
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be-
schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstat-
ten.
Bellinzona, 17. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG und B.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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