Entscheid vom 27. April 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Zurkova,
Zustelladresse: A., c/o Botschaft der Tschechischen
Republik
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Tschechische Republik
Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit
ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b
IRSG)
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.38
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn / Tschechische Republik gegen A. ein
Strafverfahren führt wegen Veruntreuung;
- die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn in diesem Zusammenhang mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 2009 an die Schweiz gelangt ist
und um untersuchungsrichterliche Zeugenbefragung eines B. sowie Anwe-
senheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova – Rechtsvertreterin von A. – bei
der Einvernahme ersucht hat;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Zeugenbefragung mit Ein-
tretens- und Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 angeordnet und die
Anwesenheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova bei der Einvernahme mit
Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 bewilligt hat
(act. 1.1);
- A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 mit
Beschwerde vom 11. Februar 2010 an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- A. am 19. Februar 2010 eingeladen wurde, bis zum 8. März 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam ge-
macht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein
Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechts-
gültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zu-
stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und
insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A. bis
letztmals am 24. März 2010 erstreckt wurde, dabei dieselbe Fristerstre-
ckung auch für die Benennung des Zustelldomizils gewährt wurde (act. 4,
5);
- A. mit Faxschreiben vom 23. März 2010 erklärte, er habe versucht, den
Kostenvorschuss einzubezahlen, seine Bank habe ihm jedoch mitgeteilt, für
diese Überweisung eine BIC– oder SWIFT–Nummer zu benötigen, er da-
her um Angabe einer dieser Informationen ersuche; A. sodann im gleichen
Schreiben die tschechische Botschaft in Bern als Zustelldomizil angab
(act. 7);
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- das Bundesstrafgericht A. die BIC–Nummer mit Schreiben vom
23. März 2010 mitteilte und gleichzeitig auf den Fristenlauf aufmerksam
machte; es angesichts des drohenden Fristenablaufs auch – allerdings er-
folglos – versuchte, das Schreiben vorab an die angegebene Faxnummer
der Rechtsvertreterin von A. zu senden und sie in dieser Sache telefonisch
zu kontaktieren (act. 8, 9);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss in der Folge bis da-
to nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend je-
doch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. April 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. resp. Rechtsanwältin Vera Zurkova, c/o Botschaft der Tschechischen
Republik
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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