Entscheid vom 19. Februar 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.4
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen B. und weitere Personen ein Straf-
verfahren wegen Betruges führt;
- die Staatsanwaltschaft Hannover mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Oktober
2009 an die Schweiz gelangt ist; sie dabei um Bankenermittlungen bei der
Bank C. in Zürich hinsichtlich der Kundenbeziehung lautend auf A., den
Sohn des Hauptangeschuldigten, ersucht hat (Beilagenordner Staatsan-
waltschaft I des Kantons Zürich, Nr. 1);
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton Zü-
rich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend
“Staatsanwaltschaft“) übermittelt hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 26. Oktober 2009 auf
das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom
2. Dezember 2009 entsprochen und die Herausgabe der fraglichen Bank-
unterlagen verfügt hat (act. 1.1);
- die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2009 der
Bank C. am 7. Dezember 2009 zugestellt worden ist (Beilagenordner
Staatsanwaltschaft, Nr. 5);
- A. durch seinen Rechtsvertreter am 6. Januar 2010 Beschwerde gegen die
Schlussverfügung vom 2. Dezember 2009 erheben lässt (act. 1);
- der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
26. Januar 2010 eingeladen wurde, bis zum 8. Februar 2010 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wur-
de, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
- mit Schreiben vom 3. Februar 2010 der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers das Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 1. März 2010 stellte
(act. 8); er zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm den
Betrag noch nicht überwiesen; er weiter vorbrachte, er sei bei einem
Streitwert von mehreren Hunderttausend Euro nicht willens, dem Be-
schwerdeführer Kredit über Fr. 4'000.-- zu geben (act. 8);
- in der Folge die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung
vom 4. Februar 2010 ausdrücklich letztmals bis zum 15. Februar 2010 er-
streckt wurde (act. 8);
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- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
12. Februar 2010 „im Wissen um die – letztmalige – Fristerstreckung“ um
eine weitere kurze Erstreckung für das Einbezahlen des Kostenvorschus-
ses“ ersucht und er gleichzeitig beantragt, es sei gestützt auf Art. 63 Abs. 4
VwVG auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise zu
verzichten (act. 9);
- der Rechtsvertreter diese Gesuche damit begründet, dass es sich der Be-
schwerdeführer noch überlege, ob dieser das Kostenrisiko einer abgewie-
senen Beschwerde tragen wolle; der Rechtsvertreter weiter vorträgt, dass
er auch aus sorgfaltsrechtlichen Überlegungen um eine Fristerstreckung
bis zum 22. Februar 2010 ersuche, da er in der kommenden Woche im
Ausland weilen werde (act. 9, S. 3);
- die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SGG grundsätzlich gehalten ist, vom Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben; auf
die Leistung eines Kostenvorschusses nur dann ganz oder teilweise ver-
zichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;
- die besonderen Gründe gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG im Zusammenhang
mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und vom Beschwerdefüh-
rer dargetan werden müssen; allfällige Besonderheiten des Rechtsstreits
oder des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts dagegen nicht massge-
bend sind; nach der Rechtsprechung die Prozessarmut von natürlichen
Personen keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG
darstellt, weil der Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat (vgl. Art. 65 VwVG); ein Verzicht auf den Kostenvor-
schuss unter Umständen jedoch dann als angezeigt erachtet wird, wenn
der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Verfahrenskosten selbst
dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn ihm die
Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität
Schwierigkeiten bereiten würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.536/2005
vom 16. September 2005, E. 3 und 2A.488/2006 vom 1. September 2009,
E. 3.2); vorliegend solche Gründe nicht geltend gemacht werden; demzu-
folge das Gesuch um (Teil-)Erlass des Kostenvorschusses abzuweisen ist;
- gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG richterlich bestimmte
Fristen, zu denen die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gehört,
aus zureichenden Gründen erstreckt werden können; eine Fristerstreckung
jedoch nicht in Betracht kommt, wenn der Beschwerdeführer wusste, dass
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eine Fristerstreckung grundsätzlich nicht (mehr) bewilligt wird, und für die
nicht rechtzeitige Leistung des einverlangten Kostenvorschusses keine
plausiblen Gründe nachvollziehbar dargelegt und bescheinigt werden
(s. Urteile des Bundesgerichts 6P.115/2006 und 6S.241/2006 vom
17. August 2006, E. 1);
- das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Februar 2010 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich
letztmals erstreckt hat; dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Be-
schwerdeführer somit klar war, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch
in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden
müssen, in Betracht kommen kann; gestützt auf die ungenügenden Vor-
bringen des Rechtsvertreters für die Gewährung einer solchen Notfrist vor-
liegend kein Anlass besteht; das Fristerstreckungsgesuch demnach abzu-
weisen ist;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht
einbezahlt hat; auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzu-
treten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um (Teil-)Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um nochmalige Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 22. Februar 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guido Hensch
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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