Entscheid vom 5. Mai 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., z.Zt. Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel, vertreten
durch Rechtsanwalt Olav Brockmann
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), Nachtragser-
suchen
Spezialitätsprinzip (Art. 14 Ziff. 1 EAUe)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.40
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden hatten mit Meldung von Interpol Wiesbaden vom
14. Mai 2008, ergänzt am 20. Mai 2008, die Schweiz und andere an dieses
System angeschlossene Staaten um Inhaftierung des deutschen Staatsan-
gehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht. Auslieferung wurde
zwecks Vollstreckung einer vom Landgericht Berlin am 23. Mai 2006 aus-
gefällten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Betrugs in
zwei Fällen verlangt (act. 11.1, 11.2).
Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
„BJ“) wurde A. am 4. Juli 2008 in Basel verhaftet und in Auslieferungshaft
versetzt (act. 11.3). An einer Einvernahme vom 5. Juli 2008 erklärte sich
der Verfolgte mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden, ohne je-
doch auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu verzichten. Demge-
mäss wurde er am 7. Juli 2008 an Deutschland ausgeliefert (act. 11.5,
11.6).
B. Am 7. Januar 2010 ist die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, erneut mit
einem Ersuchen an die Schweiz gelangt. Gestützt auf den Haftbefehl des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. November 2009 verlangt sie
nachträgliche Auslieferung von A. wegen Betrugs (act. 11.7, 11.8). Dieser
wird einerseits verdächtigt, im Jahre 2004 als Bevollmächtiger der Gesell-
schaft B. mbH, Berlin, einen Herrn C. als Geschäftsführer eingestellt zu ha-
ben, ohne willens und in der Lage gewesen zu sein, das Arbeitsentgelt zu
entrichten. Bis zum 15. September 2004 sei C. durch die erbrachte, unbe-
zahlte Arbeitsleistung ein Schaden von insgesamt EUR 66'893.87 entstan-
den (vgl. Ziff. I des Haftbefehls). Andererseits wird ihm vorgeworfen, mit ei-
nem Herrn D. Verhandlungen über die Gewährung von Darlehen geführt zu
haben. Dabei habe er ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, er benötige die
Darlehenszahlungen für Geschäftsanbahnungen wie etwa dem Verkauf
von Aktien der E. Trust an die B. mbH sowie umfangreiche Immobilienkäu-
fe in Ungarn und Potsdam. Der Verfolgte habe dabei seine Darlehenswün-
sche immer wahrheitswidrig damit begründet, dass umfangreiche Vermö-
genswerte von der Staatsanwaltschaft blockiert seien, er diese aber kurz-
fristig freibekommen würde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Anga-
ben und den vereinbarten Rückzahlungen habe D. in 16 Fällen Darlehen
gewährt. Dabei sei A. zur Rückzahlung weder willens noch in der Lage ge-
wesen. Nach erfolgter Auszahlung in bar bzw. Überweisung der Darlehen
nach Abschluss der jeweiligen Verträge habe A. die Beträge für sich ver-
einnahmt. D.’s Schaden belaufe sich auf insgesamt EUR 2'771'000.-- (vgl.
Ziff. II des Haftbefehls). Weiter habe A. einer Frau F. wahrheitswidrig ange-
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geben, als Geschäftsführer der G. GmbH in Berlin und angeblicher Inhaber
von drei grossen Banken, Gelder bei der G. GmbH gewinnbringend anle-
gen zu können. F. habe A. daraufhin zu einem nicht bekannten Zeitpunkt
zwischen dem 15. Dezember 2005 und 20. März 2006 in Berlin EUR
190'000.-- in bar übergeben. Das Geld habe sie zuvor von einem Herrn H.
als Darlehen erhalten, um dieses mit mindestens 30% Verzinsung anzule-
gen und am 20. März 2006 zurückzuzahlen. Entsprechend seinem Vorsatz
habe A. das Geld jedoch weder angelegt noch zurückgezahlt, sondern für
sich selber verbraucht (vgl. Ziff. III des Haftbefehls). Schliesslich soll A. den
Vermietern einer Wohnung in Berlin, I. und J. sowie deren Maklerin K., be-
wusst wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, Investment-Banker mit einem
jährlichen Einkommen von EUR 600'000.-- zu sein. Auf seine Solvenz ver-
trauend schlossen die Vermieter mit A. am 19. Juni 2007 einen Mietvertrag
über vorbezeichnete Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von EUR
4'830.-- ab. A. sei dabei weder willens noch in der Lage gewesen, den
Mietzins zu entrichten. Um den Wohnungsschlüssel zu erhalten, habe A.
unmittelbar vor Übergabe der Wohnung die geforderte Einkommensbestä-
tigung der L. GmbH vorgelegt, gemäss derer er über genannte Einkünfte
verfügen sollte, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Die
Mieten von Juli bis September 2007 habe er nach Klage auf Herausgabe
der Wohnung beglichen, nicht so aber die Miete für den Monat Oktober.
Ebenfalls schuldig geblieben sei er die Kaution in der Höhe von EUR
12'600.-- (vgl. Ziff. IV des Haftbefehls).
C. Das BJ erliess am 1. Februar 2010 einen Auslieferungsentscheid und be-
willigte die Auslieferung von A. an Deutschland für die im obgenannten
Haftbefehl vom 18. November 2009 in Ziff. II, III und IV aufgeführten Straf-
taten. Im Übrigen wies es die Auslieferung ab (act. 2 bzw. 11.10).
D. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A. am 2. März 2010 – per Fax be-
reits am 26. Februar 2010 – Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts erheben und beantragt die Aufhebung des Auslie-
ferungsentscheids sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1,
3).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2010 beantragt das BJ die Abwei-
sung der Beschwerde (act. 11). Diese wurde A. am 23. April 2010 zur
Kenntnis zugestellt (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägung eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) sowie die
Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) ebenfalls zwecks Ergänzung und Erleich-
terung der Anwendung des EAUe massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus-
schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe),
vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR
351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internatio-
nalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht,
SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 1. Februar 2010,
dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zugegangen (act. 11.11),
wurde am 26. Februar 2010 per Fax und am 2. März 2010 per Post über-
mittelt. Die mittels Telefax eingereichte Beschwerde ist mangels eigenhän-
diger Originalunterschrift nicht rechtswirksam (CAVELTI in AUER/MÜLLER/
SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
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verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 8, 9). Die Eingabe vom
2. März 2010 jedoch wurde form- und fristgereicht eingereicht. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerde hat gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung. Über diesen Antrag muss daher nicht befun-
den werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Auslieferung im Juli 2008
nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Demnach dürften die
deutschen Behörden nur wegen des Tatvorwurfes ermitteln, dessentwegen
er ausgeliefert worden sei. Indem nun trotz zugesicherter Spezialität auch
die im Haftbefehl vom 18. November 2009 genannten Vorwürfe untersucht
würden, begingen die deutschen Behörden einen erheblichen Rechtsver-
stoss, denn diese Delikte seien vor der Auslieferung begangenen worden
(act. 1).
4.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer ande-
ren, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die
der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt werden, wenn der Staat, der
ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn auch die-
se strafbare Handlung nach dem Übereinkommen der Verpflichtung der
Auslieferung unterliegt. Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einem generellen Schutz
des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Überga-
be begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den
Staat, an den das ursprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um
Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen. Die
deutschen Behörden haben dieser Pflicht im vorliegenden Fall nachgelebt,
indem sie am 18. November 2009 beim BJ das in Frage stehende
Nachtragsauslieferungsbegehren zur Verfolgung weiterer Straftaten gestellt
haben. Korrekterweise hat denn die Generalstaatsanwaltschaft Berlin den
Haftbefehl bisher auch nicht vollstreckt (vgl. act. 11.8; zum Ganzen: Urteil
des Bundesgerichts 1A.182/2002 vom 6. November 2002, E. 2; auch
1A.15/2001 vom 2. April 2001, E. 2d). Die im Nachtragsbegehren unter
Ziff. II-IV erwähnten strafbaren Handlungen unterliegen zudem der im
EAUe enthaltenen Auslieferungsverpflichtung, wie der Beschwerdegegner
zutreffend erwogen hat und denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Ab-
rede gestellt worden ist. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen und
es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den (act. 2 bzw. 11.10). Dementsprechend hat der Beschwerdegegner mit
Auslieferungsentscheid vom 1. Februar 2010 die Zustimmung im Sinne von
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Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe zu Recht erteilt. Die Rüge erweist sich damit als
unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, in Deutschland derzeit eine Frei-
heitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu verbüssen. Zögerliche Ermitt-
lungen der Staatsanwaltschaft Berlin – insbesondere für die im Haftbefehl
vom 18. November 2009 genannten Delikte hätte er bereits vor der Auslie-
ferung angeklagt werden können – hätten zur Folge, dass sämtliche ihm
als Erstverbüsser üblicherweise zu gewährenden Vollzugslockerungen ent-
fielen. Aufgrund nachträglicher Änderung und Ergänzung des Ausliefe-
rungsentscheides bestehe für die deutschen Strafverfolgungsbehörden nun
jederzeit die Möglichkeit, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen (act. 1).
5.2 Diese Vorbringen vermögen kein Auslieferungshindernis zu begründen.
Aus welchem Grund die deutschen Behörden erst zum jetzigen Zeitpunkt
um nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchen, wird vom
Rechtshilferichter nicht überprüft und ist für die Beurteilung der Rechtmäs-
sigkeit vorliegender Auslieferung irrelevant. Dasselbe gilt für den Vollzug
der Sanktion im ersuchenden Staat. Über die Art und Weise des Vollzugs
entscheiden allein die deutschen Behörden.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers
an Deutschland ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid
genannten Straftaten zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An-
wendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen
(vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 3'049.78. Die Bundesstrafgerichtskasse ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 49.78 zurück-
zuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 3'049.78. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 49.78 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. Mai 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olav Brockmann
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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