Entscheid vom 19. Januar 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu ,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. HOLDING AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Roland Bruhin,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1
IRSG); Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.42
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt
gegen B., C., D., E., F., G., H. und andere ein umfangreiches Steuerstraf-
verfahren. Im Wesentlichen wird ihnen von der ersuchenden Behörde vor-
geworfen, als Verantwortliche der A. Holding AG über das von ihnen fak-
tisch beherrschte I. in Z. (D), bzw. über die diesbezügliche Betriebsgesell-
schaft, der I. GmbH, verschiedenen - mit dem Hotel verbundenen - deut-
schen Firmen im Zeitraum 2002 bis 2005 wirtschaftlich wertlose Hotelgut-
scheine zur Verfügung gestellt zu haben. Dadurch hätten diese fingierte
Betriebsausgaben geltend gemacht, womit eine korrekte Besteuerung ver-
mieden worden sei. Sodann hätte auch die I. GmbH durch unzulässige Ver-
lagerung von Aufwendungen eine Besteuerung vermieden.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Limberg (seit
Februar 2008 Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am
Main) bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai bzw. vom 14. Novem-
ber 2006 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe verschiedener Un-
terlagen bezüglich der A. Holding AG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft
Zug, act. 3/1). Die Staatsanwaltschaft Zug lehnte mit Schlussverfügung
vom 15. Dezember 2008 das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
Limberg ab, da nicht dargelegt wurde, inwiefern die A. Holding AG an den
abzuklärenden Fiskaldelikten beteiligt gewesen sein soll (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft Zug, act. 3/7).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2009 gelangte die Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut an die Schweiz
und erbat unter anderem die Herausgabe von Unterlagen, aus welchen
sich die tatsächliche Verantwortlichkeit der im deutschen Strafverfahren
Beschuldigten bezüglich der A. Holding AG ergeben würde (Verfahrensak-
ten Staatsanwaltschaft Zug, act. 3/8). Namentlich ersuchte sie zusammen-
gefasst um Edition von a) Belegen, aus welchen hervorgeht, wer neben
den offiziellen Verwaltungsräten/Geschäftsführern die tatsächlich Verant-
wortlichen und wirtschaftlich Berechtigten der A. Holding AG seit Gründung
sind/waren, b) Bilanzen für die Jahre 1999 bis 2005 der A. Holding AG, c)
Belegen, über die in den Jahren 1999 bis 2005 ausgeschütteten Gewinne,
d) der mit den Aktionären bzw. Anteilseignern geführten Korrespondenz
sowie e) Zahlungsbelegen und sämtlichem sonstigem Schriftenverkehr be-
- 3 -
züglich einer Einzahlung von C. Ende 2001/Anfang 2002 in der Höhe von
DEM 105'000.-- zu Gunsten der A. Holding AG.
Die Staatsanwaltschaft Zug entsprach dem Rechtshilfeersuchen mit Eintre-
tensverfügung vom 6. Juli 2009 und wies die A. Holding AG an, „die im Er-
suchen vom 19. März 2009 auf den Seiten 20 und 21 unter I. lit. a – e auf-
geführten Informationen und Beweismittel (inkl. allfällig elektronisch ge-
speicherter Daten und/oder Datenträger) herauszugeben“ (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft Zug, act. 3/10), soweit sich die Unterlagen nicht bereits
– im Rahmen des ersten Rechthilfeersuchens – bei der Staatsanwaltschaft
Zug befänden. Die A. Holding AG kam dieser Aufforderung am 18. Sep-
tember 2010 nach und liess einen Ordner mit Unterlagen einreichen. Sie
stellte sich auf den Standpunkt, mit den eingereichten Unterlagen den im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt entkräften zu können (Ver-
fahrensakten Staatsanwaltschaft Zug, act. 3/18).
Mit Schlussverfügung vom 4. Februar 2010 entsprach die Staatsanwalt-
schaft Zug dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der von
der A. Holding AG eingereichten Unterlagen (act. 2).
D. Dagegen führt die A. Holding AG mit Eingabe vom 8. März 2010 Be-
schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol-
genden Anträgen (act. 1):
„1. Die angefochtene Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 04. Februar 2010 sei
aufzuheben, und das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
richt Frankfurt am Main vom 19. März 2009 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei dem Rechtshilfeersuchen insofern eingeschränkt zu entsprechen, als die
Edition und die Übermittlung von Unterlagen auf Dokumente aus dem Zeitraum von
2002 bis und mit 2005 beschränkt werden.
3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin re-
spektive des Kantons Zug.“
Die Staatsanwaltschaft Zug beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
29. März 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit
Vernehmlassung vom 31. März 2010 stellt das Bundesamt für Justiz (nach-
- 4 -
folgend „BJ“) den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuwei-
sen (act. 7). Die A. Holding AG hält mit Beschwerdereplik vom 14. April
2010 an ihren gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Staatsanwaltschaft Zug
verzichtete am 21. April 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11), wäh-
rend das BJ mit Duplik vom 4. Mai 2010 (act. 13) an den gestellten Anträ-
gen festhält, worüber die A. Holding AG am 5. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt
wurde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen ihnen abgeschlos-
sene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) sowie die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend.
1.2 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim-
mungen des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug
und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen
beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 (nachfolgend: Betrugsbekämp-
fungsabkommen; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Ob-
schon das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht zwischen allen EU-
Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in
Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw.
9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Be-
trugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation
anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämpfungsab-
kommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009
(ABl. Der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.;
SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der
vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung.
- 5 -
Indessen findet das Betrugsbekämpfungsabkommen im konkreten Fall kei-
ne Anwendung. Zum einen gilt es gemäss dessen Art. 46 nur für Ersuchen
wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach Unterzeichnung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004, d.h. nach dem 26. April 2005, began-
gen worden sind. Vorliegend fallen die Gegenstand des Rechtshilfeersu-
chens bildenden Straftaten jedoch in die Zeit zwischen 2002 und 2005.
Zum anderen hat das Betrugsbekämpfungsabkommen die Rechts- und
Amtshilfe bei indirekten Steuern, Zollabgaben sowie Subventionen und
Ausschreibungen zum Gegenstand (Art. 1, 2 Betrugsbekämpfungsabkom-
men), während es vorliegend um den Vorwurf der Verkürzung von Ertrags-
steuern und somit direkter Steuern geht (vgl. nachfolgend E. 3.4).
1.3 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128
II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende
Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Das
Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen
Rechtsquellen (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.;
TPF 2008 24 E. 1.1)
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer,
BStGerOG; SR 173.713.161).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwür-
diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie-
- 6 -
hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom ein-
schlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128
II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne
von Art. 80h lit. b IRSG gilt im Falle der Erhebung von Kontoinformationen
der jeweilige Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Das Analoge gilt nach der
Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen
angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
2.3 Mit der angefochtenen Schlussverfügung sollen Unterlagen herausgegeben
werden, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in deren Na-
men und Auftrag der Beschwerdegegnerin übermittelt hat. Durch den Her-
ausgabebefehl vom 6. Juli 2009 hat sich die Beschwerdeführerin einer
Zwangsmassnahme in der Schweiz unterziehen müssen und ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert. Die Schlussverfügung vom 4. Februar 2010
wurde mit vorliegender Beschwerde vom 8. März 2010 fristgerecht ange-
fochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine fehlerhafte Darstellung des
Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin (act. 1, S. 12 f.). Andererseits
lässt sie den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt generell
bestreiten. Insbesondere weist sie den Vorwurf von sich, an den abzuklä-
renden Fiskaldelikten beteiligt gewesen zu sein. Zudem werde die Hotel
I. GmbH nicht von ihr beherrscht, sie habe ihre Anteile am
12. Oktober 2002 an die J. AG verkauft. Im Übrigen liege gar kein arglisti-
ges Verhalten vor. Im Wesentlichen sind ihre diesbezüglichen Ausführun-
gen darauf gerichtet, darzulegen, weshalb es sich nicht um wirtschaftlich
wertlose Hotelgutscheine gehandelt haben soll (act. 1, S. 14 ff.). Zur Un-
termauerung ihres Standspunkts reichte sie diverse Dokumente ein (act.
1.1 ff.).
3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche straf-
bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes
enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersuchende
Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizie-
ren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt
werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersu-
chung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wä-
re mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht
doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit
- 7 -
er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen,
welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.
Wird wie hier um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so
setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR
voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im
Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a.
sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.).
Daran ändert sich mit dem erfolgten Inkrafttreten des SDÜ nichts. Art. 64
Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1
EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur an-
geordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts her-
vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale
eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Da-
bei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt
unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsu-
miert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob
darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten
(BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landes-
recht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven
Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und
Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576
E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Er-
suchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132
II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3,
je m.w.H). Insbesondere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem
ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen
(BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische
Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu
überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfege-
such würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb ver-
weigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die
Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89
E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007,
E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Febru-
ar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN,
a.a.O., S. 536 f. N. 583).
- 8 -
3.3 Die Schweiz leistet gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG in Übereinstim-
mung mit Art. 2 lit. a EUeR Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes
(andere Rechtshilfe), wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In
diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) ei-
ne Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges
bestimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2
VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arg-
listiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in
einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leis-
tung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein
Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung fal-
scher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften,
Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu-
schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations)
gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben-
heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau-
duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum
zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu-
schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder
voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver-
hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b
S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff; TPF RR.2008.165 vom 28. Okto-
ber 2008, E. 5.4, zur Publikation vorgesehen in TPF 2008 128).
Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge-
richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Ver-
dachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt
bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Damit soll verhin-
dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei-
nes von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be-
haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer
Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3
IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländi-
sche Behörde die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll,
dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b
S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise
die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und de-
ren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judici-
aire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 598 f. N. 644).
Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben,
- 9 -
so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale
Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde
noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).
3.4 Gemäss dem deutschen Rechtshilfeersuchen stellt sich der Sachverhalt
zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt dar: Die Beschwerdefüh-
rerin soll zu einem internationalen Firmenkonstrukt unter dem Dach der
schweizerischen K. Holding AG gehören, welches unter Federführung von
D., B., C., E., F., G. sowie H. aufgebaut worden sei. Die K. Holding AG hal-
te 51,4 % an der Beschwerdeführerin. Diese sei alleinige Gesellschafterin
der Grundstücksverwaltung L. GmbH, welche alleinige Komplementärin der
M. GmbH und Co. KG sei und bei welcher die Beschwerdeführerin wieder-
um als alleinige Kommanditistin auftrete. Die M. GmbH und Co. KG (Be-
sitzgesellschaft) sei als Eigentümerin des Grundstücks „L. 1-5, in Z.“ einge-
tragen, welches mit dem Hotel I. bebaut sei und von der Hotel I. GmbH
(Betriebsgesellschaft) in Z. betrieben werde. Voreigentümerin des Grund-
stücks sei die Beschwerdeführerin gewesen, welche nun auch alleinige
Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft sei. Durch dieses Konstrukt wer-
de sowohl die Betriebsgesellschaft als auch die Besitzgesellschaft faktisch
durch die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin gelenkt, ohne dass
dies unmittelbar ersichtlich sei.
Seit 2002 bis Dezember 2004 hätten im Hotel I. Umbau- und Renovie-
rungsarbeiten stattgefunden, weshalb während dieser Zeit nur eine be-
schränkte Anzahl Zimmer zur Verfügung gestanden habe. Gleichwohl habe
die Hotel I. GmbH an die deutschen Firmen N. GmbH, O. GmbH, P. GmbH
sowie Q. GbR in dieser Zeit Urlaubs- und Hotelgutscheine in Rechnung ge-
stellt, welche jedoch als wertlos zu qualifizieren seien. Der Beschuldigte F.
habe im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Q. GbR denn auch einge-
räumt, dass weniger als 5 % der Hotelgutscheine tatsächlich eingelöst wor-
den seien. Die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin werden daher des
Abgabebetruges verdächtigt, da sie über das von ihnen beherrschte Hotel
I. den vorgenannten Unternehmen im Zeitraum 2002 bis 2005 wirtschaftlich
wertlose Hotelgutscheine zur Verfügung gestellt und diesen damit ermög-
licht hätten, durch Einbringung dieser unrichtigen Belege in deren Buchhal-
tung fingierte Betriebsausgaben in der Höhe von ca. EUR 1,175 Mio. gel-
tend zu machen. Sodann habe die Hotel I. GmbH für das Jahr 2002 einen
Aufwand von EUR 130'000.-- für die Einlösung von Hotelgutscheinen gebil-
det und dadurch ihren Gewinn derart gemindert, dass es zu keiner Festset-
zung von Ertragssteuern gekommen sei. In der Bilanz 2003 sei die vorjäh-
rige Gewinnminderung wegen Nichtinanspruchnahme der Hotelgutscheine
- 10 -
wieder gewinnerhöhend eingebucht worden. Unter Berücksichtigung der
übrigen geltend gemachten Aufwendungen habe immer noch ein Verlust
resultiert, weshalb auch im Jahre 2003 keine Ertragssteuern angefallen
seien. Es bestehe der Verdacht, dass durch unzulässige Verlagerung von
Aufwendungen eine Besteuerung der Hotel I. GmbH vermieden worden sei.
Steuerberaterin des Hotels I. sei das Steuerbüro R., als dessen Verwal-
tungsrat der Beschuldigte G. figuriere. Nutzniesser des umschriebenen
Vorgehens seien die Hintermänner der Hotel I. GmbH und der Beschwer-
deführerin.
3.5 Diese Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 14
Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Soweit die Beschwerdeführerin
einwendet, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen treffe nicht zu, stellen
diese Ausführungen im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegenbehaup-
tungen dar (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.195 vom
25. August 2010, E. 4.3.2; RR.2009.239 vom 19. November 2009, E. 4.3).
Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der
obigen Erwägungen (vgl. supra E. 3.3) den Sachverhaltsvorwurf gemäss
Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, ergeben sich nicht aus den
eingereichten Unterlagen. Es ist demnach vom Sachverhalt auszugehen,
wie er sich aus dem deutschen Rechtshilfeersuchen ergibt. Sofern das be-
sagte Vorgehen (vgl. supra E. 3.4) als arglistig zu qualifizieren ist, liegt
darin nach schweizerischem Recht ein Abgabebetrug im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 VStrR vor.
3.6 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er
seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt,
welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250
E. 3.c S. 253). Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten
i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhalt-
lich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Ur-
kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 132 IV 12 E. 8.1
S. 15). Buchhaltungsunterlagen sind Urkunden im Sinne von Art. 110
Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), welche bei der Verbuchung
fingierter Aufwendungen verfälscht werden und mittels welcher eine arglis-
tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann.
Die N. GmbH, O. GmbH, P. GmbH sowie die Q. GbR sollen mittels unrich-
tiger Belege fingierte Betriebsausgaben geltend gemacht haben. Dadurch
wurden ihre Buchhaltungen verfälscht, womit von Arglist i.S.v. Art. 14 Abs.
2 VStrR auszugehen ist. Daher ist vorliegend ein rechtshilfefähiger Abga-
- 11 -
bebetrug zu bejahen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307
vom 21. April 2009, E. 4.6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine mehrfache Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. So vermöge die Sachverhaltsdar-
stellung im ergänzenden Rechtshilfeersuchen immer noch keinen genü-
genden Bezug zu ihr herzustellen. Selbst wenn die I.GmbH schweizerisch
beherrscht würde, müsste im Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden, in-
wiefern die verlangten Unterlagen von oder über die Beschwerdeführerin
hilfreich sein könnten für die Abklärung der Fiskaldelikte in Deutschland
(act. 1, S. 8 f.). Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, die I. GmbH wer-
de nicht mehr von ihr beherrscht, deshalb sei es nicht relevant, wer letztlich
hinter der Beschwerdeführerin stehe. Es sei auch nicht ersichtlich, inwie-
fern eine allfällige Identität der wirtschaftlich Berechtigten an der Be-
schwerdeführerin mit den im deutschen Strafverfahren Beschuldigten das
Vorliegen von „In-sich-Geschäfte“ beweisen könne (act. 1, S. 11, 22). Die
Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die ersuchende Behörde ver-
lange in ihrem Rechtshilfeersuchen (Seite 20 und 21, I. lit. b), c) und e)) zu
Recht Unterlagen aus dem Zeitraum 1999 bis 2005. Einzig in I. lit. a) und d)
würden in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt Unterlagen angefordert. Die Be-
schwerdegegnerin habe in der ursprünglichen Eintretensverfügung die Edi-
tion grundsätzlich auf Unterlagen von 1999 bis Ende 2005 beschränkt, wo-
hingegen sie in der neuen Eintretens- und auch in der Schlussverfügung
keine zeitliche Einschränkung mehr vorgenommen habe. Aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips seien sämtliche herauszugebenden Unterla-
gen auf die Jahre 1999 bis Ende 2005 zu beschränken (act. 1, S. 20 f.).
4.2
4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die
Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie
für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforder-
lich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG).
Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat
nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich
dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er-
suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau-
ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus-
ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der
mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er-
- 12 -
setzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam-
menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo-
ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su-
che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun-
desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich-
keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol-
gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän-
dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367
E. 2c S. 371).
4.2.2 Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegen-
heit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstin-
stanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung be-
schlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände
gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus),
welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rah-
men seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig
und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün-
den. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen
Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü-
cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein
könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des
Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1).
Kommt der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene seiner Mitwirkungs-
pflicht im Stadium der Ausführung des Ersuchens nicht nach, obschon er
dazu aufgefordert wurde, so kann dies zur Folge haben, dass er sich vor
der Beschwerdeinstanz nicht mehr darauf berufen kann, die ausführende
Behörde hätte das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie Akten
übermittelt hätte, welche für das ausländische Strafverfahren offensichtlich
nicht von Nutzen seien. Es wäre mit dem Prinzip von Treu und Glauben
nicht vereinbar, wenn es dem Beschwerdeführer, welcher gerade etwa Ak-
ten einer Hausdurchsuchung in der Regel besser kennt als die ausführende
Behörde, dahingestellt wäre, seine Mitwirkung bei der Aktentriage zu ver-
weigern, um der ausführenden Behörde später im Beschwerdeverfahren
vorzuwerfen, sie hätte das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (BGE 126
- 13 -
II 258 E. 9b/aa S. 262 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.80+81 vom 18. September 2007, E. 4.2).
4.2.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör-
de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem
ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot;
BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu-
chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte
Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm ver-
nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung,
soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die
Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozess-
leerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des
Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004
vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.).
4.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mit Eintre-
tensverfügung vom 6. Juli 2009 aufgefordert, diejenigen Unterlagen einzu-
reichen, welche sich auf die im ergänzten Rechtshilfeersuchen vom
19. März 2009 gestellten Fragen beziehen (vgl. supra Lit. C; Verfahrensak-
ten Staatsanwaltschaft Zug, act. 3/10, S. 3). Mit Stellungnahme vom
18. September 2009 hat sich die Beschwerdeführerin dazu geäussert und
einen Ordner mit Dokumenten eingereicht. Die Frage, ob die Beschwerde-
führerin mit dem Einreichen der Unterlagen eine Aktentriage vorgenommen
und somit implizit den Zusammenhang zwischen den eingereichten Doku-
menten und dem deutschen Strafverfahren bestätigt hat oder ob ihr im Be-
schwerdeverfahren nach wie vor die Rüge der Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips offen steht, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie
nachfolgend dargelegt, erweist sich die Rüge, wonach das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip verletzt sei – mit Ausnahme eines Punktes – als unbegrün-
det.
4.3.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverhaltsdarstellung
im Rechtshilfeersuchen keinen genügenden Bezug zu ihr herzustellen ver-
möge, geht fehl. Gemäss verbindlicher Sachdarstellung im Rechtshilfeer-
suchen bildet die Beschwerdeführerin einen Teil des Firmenkonstrukts. Ei-
ne Durchsicht der herauszugebenden Dokumente ergibt sodann, dass sie
sich auf diejenigen Unternehmen beziehen, welche ebenfalls in dieses
Konstrukt eingegliedert sein sollen (vgl. supra E. 3.4). Die zur Herausgebe
vorgesehenen Dokumente betreffen die Beschwerdeführerin, die K. Hol-
ding AG, die S. AG, die I. GmbH, die M. GmbH und Co. KG, die J. AG, die
- 14 -
L. GmbH sowie diejenigen Unternehmen, welche die Hotelgutscheine er-
halten haben sollen. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den
herauszugebenden Aktenstücken und dem im deutschen Rechtshilfeersu-
chen umschriebenen Sachverhalt ist somit prima facie gegeben. Die he-
rauszugebenden Dokumente sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeer-
suchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Rüge, wonach diese Un-
terlagen für das deutsche Strafverfahren nicht von Relevanz seien, geht
fehl. Ob diese Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich rele-
vant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Die Prüfung
der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher
zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im
Rechtshilfeersuchen bestehen muss.
4.3.2 Mit ihrer Argumentation, wonach die zeitliche Beschränkung im Rechtshil-
feersuchen für sämtliche Unterlagen gelten müsse, trifft die Beschwerde-
führerin ebenfalls ins Leere. Der angebliche Deliktszeitraum schränkt den
Zeitraum zu erhebender Unterlagen nicht einfach ein. So können Unterla-
gen, welche die Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin auf-
zeigen oder solche, welche die Verflechtung zwischen den zahlreichen Un-
ternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein.
Das einzige von der zeitlichen Einschränkung erfasste Dokument ist die
Jahresrechnung der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2006 bis 31. Janu-
ar 2006 (Akten Staatsanwaltschaft Zug, Rubrik 7). Da die deutschen Be-
hörden die Herausgabe dieses Aktenstückes offensichtlich nicht verlangen
(vgl. Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2009, S. 20, I. lit. b), verbietet es
das Übermassverbot dieses Dokument an die ersuchende Behörde he-
rauszugeben (vgl. supra E. 4.2.3). Die Beschwerde ist daher teilweise gut-
zuheissen und die Schlussverfügung vom 4. Februar 2010 insofern aufzu-
heben, als sie die Herausgabe der Bilanz der Beschwerdeführerin aus
dem Jahre 2006 anordnet. Im Übrigen sind die Rügen bezüglich Verlet-
zung des Prinzips der Verhältnismässigkeit unbegründet.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise
kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Die reduzierte
Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 4'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs.
- 15 -
3 lit. a BStKR) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zu-
rückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 11 Abs. 1 BStKR; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Partei-
entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der
einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12
Abs. 2 BStKR i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).
Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. ange-
messen.
- 16 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Februar 2010 im Sinne der Er-
wägungen 4.3.2 teilweise aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.--
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer-
deführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädi-
gen.
Bellinzona, 20. Januar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Bruhin
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 17 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann
innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine
Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von
Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel
aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy