Entscheid vom 29. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z. Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Broggini,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.44
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany
vom 12. Januar 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In-
formationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen
Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (Be-
schwerdeverfahren RR.2009.279, act. 6.1). Die Auslieferung wird gestützt
auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 in Verbin-
dung mit mehreren Beschlüssen des Landgerichts Hamburg wegen Steu-
erhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verlangt. A. wurde
entsprechend einer am 17. Februar 2009 erlassenen Haftanordnung des
Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) gleichentags im Kanton
Tessin festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in provisori-
sche Auslieferungshaft versetzt (RR.2009.279, act. 6.2). Anlässlich seiner
Einvernahme vom 18. Februar 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer verein-
fachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2009.279, act. 6.3).
Nach Eingang des Europäischen Haftbefehls, welcher durch die Staatsan-
waltschaft Hamburg am 8. Januar 2009 gegen den Verfolgten erlassen
worden war (RR.2009.279, act. 6.6), teilte das Bundesamt mit Schreiben
vom 19. Februar 2009 den deutschen Behörden mit, dass die Vorausset-
zung der doppelten Strafbarkeit aufgrund der übermittelten Unterlagen
nicht mehr zu bejahen sei (Beschwerdeverfahren RR.2009.279, act. 6.7). In
der Folge hob es seine Haftanordnung vom 17. Februar 2009 auf
(RR.2009.279, act. 6.7).
B. Mit Schreiben vom 6. März 2009 ersuchte die Justizbehörde Hamburg die
Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Land-
gerichts Hamburg vom 6. April 2000 (i.V.m. den Beschlüssen des Landge-
richts Hamburg vom 19. Mai 2006, 5. Januar 2007, 8. Mai 2007,
14. Februar 2008 und 18. Dezember 2008) zur Last gelegten Straftaten
(RR.2009.279, act. 6.8 und 6.9). Mit Schreiben vom 19. März 2009 teilte
das Bundesamt den deutschen Behörden mit, dass eine Auslieferung nur
für die Tatvorwürfe 12, 19 und 20 (Umsatzsteuerdelikte) des fraglichen
Haftbefehls in Frage käme. Gleichzeitig ersuchte es die deutschen Behör-
den in Bezug auf diese Tatvorwürfe um ergänzende Angaben
(RR.2009.279, act. 6.10), welche die Justizbehörde Hamburg mit Schrei-
ben vom 13. Mai 2009 übermittelte (RR.2009.279, act. 6.11). Das Bundes-
amt verzichtete in der Folge auf die nochmalige Verhaftung von A. Anläss-
lich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2009 erklärte A. erneut, sich der ver-
einfachten Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (RR.2009.279,
act. 6.14).
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C. Am 23. Juli 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und
bewilligte die Auslieferung von A. an Deutschland für die Tatvorwürfe 12,
19 und 20 des Haftbefehls des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000
(act. 5.1).
Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes gelangte A. mit Be-
schwerde vom 24. August 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (RR.2009.279, act. 1). Diese Beschwerde wurde mit Ent-
scheid vom 24. Februar 2010 abgewiesen (RR.2009.279, act. 7), welcher
beiden Parteien am 9. März 2010 zugestellt wurde (RR.2009.279, act. 9
und 10). Gegen diesen Entscheid hat A. am 22. März 2010 Beschwerde
am Bundesgericht erhoben (RR.2009.279, act. 12.1).
D. Umgehend nach Eröffnung des Entscheides, mit welchem die Beschwerde
von A. gegen den Auslieferungsentscheid abgewiesen worden war, erliess
das Bundesamt am 9. März 2010 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.
(act. 5.2). Dieser wurde am Folgetag an seinem Wohnort im Kanton Tessin
festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 5).
E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. mit Eingabe vom 10. März
2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
einreichen. Er beantragt, dass der angefochtene Auslieferungshaftbefehl
aufzuheben und er sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei unter
Anordnung der vom Bundesamt zu bestimmenden Ersatzmassnahmen
(act. 1).
F. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. März
2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Beschwerde-
replik vom 16. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Be-
schwerdereplik wird dem Bundesamt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
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protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass-
gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein-
kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur An-
wendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1
lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2
S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II
595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG
i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge-
richt; SR 173.710). Die Beschwerde vom 10. März 2010 gegen den Auslie-
ferungshaftbefehl vom 9. März 2010 wurde fristgerecht eingereicht, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August
2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so-
dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die
für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die
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Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei-
ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a
S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesge-
richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in
BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise,
wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht
und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn
er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nach-
weist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorlie-
gen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47
Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997,
E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslie-
ferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 2-5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306
E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann
ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere
Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a
S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder
gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Aus-
lieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftent-
lassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Ver-
zicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder
die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3
S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem ersten Punkt die Fluchtgefahr.
Zur Begründung führt er aus, er habe durch sein bisheriges Verhalten unter
Beweis gestellt, dass er keine Absicht habe, sich dem Auslieferungsverfah-
ren zu entziehen (act. 1 S. 2). So sei er nach seiner Haftentlassung am
18. Februar 2009 nicht geflüchtet. Vielmehr habe er weiterhin mit seiner
Partnerin in Z. gewohnt. Am 16. Juni 2006 habe er sich sodann, wie vom
Bundesamt verlangt, dem zuständigen Staatsanwalt für eine Einvernahme
zur Verfügung gestellt. Schliesslich sei er nicht geflüchtet, obwohl sein
Rechtsvertreter ihn am Vortage seiner zweiten Verhaftung über die Abwei-
sung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und die damit
einhergehenden Risiken informiert habe (act. 1 S. 2). Der Beschwerdefüh-
- 6 -
rer argumentiert weiter, er sei 71 Jahre alt und gesundheitlich angeschla-
gen. Nach seiner Verhaftung am 10. März 2010 sei er aufgrund eines
Schwächeanfalls notfallmässig ins Krankenhaus transportiert worden
(act. 1 S 3). Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdereplik habe
er einen zweiten Schwächeanfall erlitten. Der festgestellte Bluthochdruck
habe einen Messwert von 100/180mmHg aufgewiesen (act. 6). Der Be-
schwerdeführer führt ferner aus, er verfüge nach wie vor über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung (act. 6). Er habe den schweizerischen Behörden
seinen damaligen Wegzug im August 2009 nach Deutschland mitgeteilt, da
er beabsichtigt habe, sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Bei seiner
Rückkehr habe er leider vergessen, sich erneut anzumelden (act. 6).
Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip macht der Beschwer-
deführer in einem zweiten Punkt geltend, dass die Fluchtgefahr mit ver-
schiedenen Ersatzmassnahmen zur Auslieferungshaft gebannt werden
könne (act. 1 S. 3).
5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul-
digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun-
tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr bei-
spielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfül-
lung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den In-
teressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl.
BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des
Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2;
BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2
und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom
16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist ei-
ne Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas-
sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So
wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen
Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be-
trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe-
willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei-
zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah-
ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton
Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom
15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre-
chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht-
gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von
7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent-
- 7 -
scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,
E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in
der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½,
3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8
vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem
17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und
seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt,
wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h.
von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem-
ber 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte)
und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober
1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April
2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter
seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben ge-
mäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei
derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt wer-
den könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001
vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 17. Februar 2009 in provisori-
sche Auslieferungshaft versetzt (RR.2009.279, act. 6.2). Nur weil das Bun-
desamt in der Folge zum Schluss gekommen war, dass die Voraussetzung
der doppelten Strafbarkeit nicht zu bejahen sei, hob es am 19. Februar
2009 seine Haftanordnung bis auf Weiteres auf (RR.2009.279, act. 6.7).
Nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens bzw. nach Eingang
der angeforderten Ergänzungen vom 13. Mai 2009 verzichtete das Bun-
desamt zunächst auf die nochmalige Verhaftung des Beschwerdeführers
(s. lit. A und B). In der Zwischenzeit bewilligte das Bundesamt am 23. Juli
2009 die Auslieferung des Beschwerdeführers. Dessen dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 24. Februar
2010 abgewiesen (act. 5.2). Im Unterschied zur letztjährigen Beurteilung
der Fluchtgefahr ist demnach zwischenzeitlich das Risiko, nach Deutsch-
land ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nä-
he gerückt. Aufgrund des nunmehr veränderten Verfahrensstandes kann
der Beschwerdeführer im Ergebnis aus seinem bisherigen Verbleib in der
Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer ist
gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem ZEMIS erst am 1. Januar
2009 in die Schweiz eingereist und am 21. August 2009 bereits wieder ins
Ausland weggezogen (act. 5.7). Ungeachtet des Umstandes, ob er aktuell
über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder nicht, kann deshalb
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vorliegend nicht von einer grossen Verwurzelung des Beschwerdeführers
mit diesem Land gesprochen werden. Bei dieser Sachlage tritt auch sein
Einwand, wonach er in der Schweiz mit seiner Partnerin zusammen leben
soll, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer weist noch auf sein Alter
von 71 Jahren sowie auf seine angeschlagene Gesundheit hin. Seinem Al-
ter muss zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr Rechnung getragen
werden (s. auch Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2009.308 vom
19. Oktober 2009, E. 7.3). Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheint
die Fluchtmöglichkeit als leicht reduziert, auch wenn ihn sein Alter bei sei-
ner zweimaligen Einreise im selben Jahr in die Schweiz offensichtlich nicht
eingeschränkt hat. Seine gesundheitlichen Probleme weisen zudem nicht
jene Schwere auf, welche seine Fluchtmöglichkeiten bedeutsam zu ver-
mindern vermöchten. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die
geltend gemachten Bindungen zur Schweiz sowie die vorgebrachten Um-
stände den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermögen, sich im Falle
einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Im Lichte dieser Erwägun-
gen ist demnach von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.
5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die hohe Fluchtgefahr durch die vom Be-
schwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gebannt werden
kann. In diesem Zusammenhang nennt dieser die Einziehung der Reisedo-
kumente, die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Polizeidienststelle
zu melden, die Bezahlung einer Kaution sowie das „electronic monitoring“
(act. 1 S. 3).
Die Einziehung der Reisedokumente des Beschwerdeführers schränkt des-
sen Fluchtmöglichkeit nicht ein. Als deutscher Staatsbürger kann sich die-
ser ohne Weiteres Ersatzdokumente bei den entsprechenden ausländi-
schen Behörde beschaffen (s. hierzu auch Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.174 vom 27. November 2007). Im Übrigen ist der Grenz-
übertritt auf dem Landweg nicht nur seit dem vollständigen Abbau der
Grenzkontrollen mit dem Schengener Übereinkommen problemlos auch
ohne Reisedokumente möglich. Angesichts des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer von seinem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stun-
de das Land verlassen kann, ist auch eine regelmässige Meldepflicht bei
der Polizei nicht geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern. Mit den
vorgenannten Ersatzmassnahmen alleine wird demnach die hohe Fluchtge-
fahr nicht gebannt.
Als weitere Ersatzmassnahme zur Auslieferungshaft schlägt der Be-
schwerdeführer die Bezahlung einer Kaution sowie das „electronic monito-
ring“ vor (act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat die Möglichkeit einer
- 9 -
Haftentlassung auf Kaution hin verworfen und mit Bezug auf einen konkre-
ten Fall (Urteile des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000
und 1A.30/2001 vom 2. April 2001) darauf hingewiesen, dass selbst eine
relativ hohe Kaution erfahrungsgemäss kaum eine Flucht verhindern könne
(act. 5 S. 4). Wie es sich diesbezüglich verhält, muss vorliegend offen ge-
lassen werden. Der Beschwerdeführer bietet weder eine konkrete Kaution
an, noch legt er seine finanziellen Verhältnisse offen. Es erübrigen sich
deshalb weitere Ausführungen zur Frage, welche Kautionshöhe grundsätz-
lich als ausreichend zu erachten gewesen wäre, um die hohe Fluchtgefahr
zu bannen. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf elektronisch über-
wachten Hausarrest anbelangt, so bannt diese Ersatzmassnahme ver-
gleichbar der Meldepflicht für sich allein die hohe Fluchtgefahr nicht in aus-
reichendem Masse (so ausdrücklich Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2 [zur Publikation vorgese-
hen]). Da der Beschwerdeführer keine konkrete Kaution als zusätzliche
Massnahme angeboten hat, kann nicht beurteilt werden, ob diese Kaution
in Kombination mit dem elektronisch überwachten Hausarrest die hohe
Fluchtgefahr nach menschlichem Ermessen zu bannen vermöchte.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gesamthaft als unbegründet ab-
zuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die
Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des
Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Broggini
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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