Entscheid vom 17. November 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. LTD.,
3. C. SA,
4. D.,
5. E.,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hanhart,
Beschwerdeführer 1-5
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.63-67
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Sachverhalt:
A. In Nachachtung ihrer Meldepflicht gemäss Art. 9 des Geldwäschereigeset-
zes (GwG; SR 955.0) erstattete die Bank F. AG am 6. Juni 2008 eine Ver-
dachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) (s. Vorabklä-
rungsverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend
„Staatsanwaltschaft“] betr. Geldwäscherei-Verdacht, Beizugsakten 1 [nach-
folgend „Beizugsakten“], Urk. 9). Gemäss dieser Meldung war A. am
5. Februar 2008 im Zusammenhang mit dem Vorwurf verhaftet worden, als
Präsident des Fussballklubs G. in Serbien beim Transfer eines Spielers
rund EUR 6 Mio. der Transfersumme veruntreut zu haben. Der betreffende
Finanzintermediär hatte im Rahmen einer internen Untersuchung festge-
stellt, dass A. kurz vor seiner Verhaftung seine beiden Konten bei der Bank
F. AG in Zürich saldiert und Bareinzahlungen auf ein Konto der B. Ltd. bei
der Bank F. AG getätigt hatte. Weiter wurde gemeldet, dass teilweise hohe
Beträge von den zwei Konten von A. auf Konten bei der Bank F. AG ge-
flossen waren, welche auf die B. Ltd., die C. SA, D. und E. lauten (s. Bei-
zugsakten, Urk. 5). Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 stellte die Meldestelle
für Geldwäscherei (MROS) der Staatsanwaltschaft die Verdachtsmeldung
der Bank F. AG zu und erstattete Anzeige im Sinne von Art. 23 Abs. 4 GwG
(s. Beizugsakten, Urk. 9).
B. Am 25. Juni 2008 liess die Staatsanwaltschaft diese Informationen gestützt
auf Art. 11 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkom-
men über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP; SR 0.351.12) und Art. 67a
des schweizerischen Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 352.1) dem Bundesamt für Jus-
tiz (nachfolgend „BJ“) zur Weiterleitung an die serbischen Behörden zu-
kommen (Beizugsakten, Urk. 5). Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 benach-
richtigte das BJ die serbischen Behörden und setzte diesen Frist zur Stel-
lung eines Rechtshilfeersuchens (Beizugsakten, Urk. 7).
C. Innert Frist gelangten die serbischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 18. August 2008 an die Schweiz (Verfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft [nachfolgend „Verfahrensakten“], Ordner 1, Urk. 5/1). Sie führen dar-
in aus, dass die Bezirksanwaltschaft in Belgrad gegen A. als verantwortli-
che Person des Fussballklubs G. in Serbien ein Strafverfahren wegen “amt-
lichen Missbrauchs“ und “Geldwäsche“ führe (a.a.O.). In diesem Zusam-
menhang ersuchen sie um Bankenermittlungen bei der Bank F. AG in Zü-
rich hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft gemeldeten Konten (Ver-
fahrensakten, Ordner 1, Urk. 1 bzw. 3).
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D. Das BJ übertrug das serbische Rechthilfeersuchen am 2. September 2008
der Staatsanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 2).
Diese ersuchte die serbischen Behörden am 19. September 2008 um Er-
gänzung des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 4).
Nach Eingang des ergänzten Rechtshilfeersuchens vom 17. Novem-
ber 2008 (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 8 bzw. 9) trat die Staatsanwalt-
schaft mit Verfügung vom 28. April 2009 darauf ein. In einem ersten Punkt
ordnete sie bei der Bank F. AG in Zürich die Edition der vollständigen Er-
öffnungsunterlagen sowie sämtlicher Bankunterlagen für die Zeit vom
4. Mai 1998 bis zum 25. März 2005 hinsichtlich der zwei Konten von A.
samt Einzelbelege zu den Überweisungen von diesen Konten an die vier,
auf E., D. und auf die B. Ltd. sowie die C. SA lautenden Konten beim glei-
chen Bankinstitut an (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 12). In einem weite-
ren Punkt verfügte sie beim selben Bankinstitut die Edition der vollständi-
gen Eröffnungsunterlagen der vier vorgenannten Konten (a.a.O.). Mit Ver-
fügung vom 18. Mai 2009 präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Eintre-
tensverfügung insofern, als sie den Zeitraum für die einzureichenden Kon-
toauszüge bis zum 17. April 2009 ausdehnte (Verfahrensakten, Ordner 1,
Urk. 14/2). Der Editionsaufforderung kam das betroffene Bankinstitut mit
Schreiben vom 18. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 nach (Verfahrensakten,
Ordner 1, Urk. 14/3 und 14/4). Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 forderte
die Staatsanwaltschaft das Bankinstitut zur Einreichung der Detailbelege zu
einzelnen Transaktionen auf (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 14/5). Diese
reichte die Bank F. AG mit Schreiben vom 16. Juli 2009 ein (Verfahrensak-
ten, Ordner 1, Urk. 14/6).
Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2010 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechthilfeersuchen und dessen Ergänzung und ordnete die
Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum 4. Mai 1998 bis 31. Ja-
nuar 2008 betreffend die auf A. lautenden Konten mit den Stamm Nr. 2 und
3 an (act. 1.5).
E. Mit Eingabe vom 31. März 2010 lassen A., die B. Ltd., die C. SA, D. und E.
durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Schluss-
verfügung vom 22. Februar 2010 erheben (act. 1). Zur Hauptsache bean-
tragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge.
Mit Schreiben vom 26. April 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf ei-
ne Stellungnahme zur Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen in
der angefochtenen Schlussverfügung (act. 7). Ebenfalls unter Hinweis auf
die Ausführungen in der Schlussverfügung beantragt das BJ die kostenfäl-
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lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne
(act. 8). Die Beschwerdeführer wurden davon am 3. Mai 2010 in Kenntnis
gesetzt (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Serbien und der Schweiz sind
primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. Ap-
ril 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das
zu diesem Übereinkommen ergangene zweite Zusatzprotokoll massge-
bend, dem beide Staaten beigetreten sind. Da die serbischen Behörden
auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von
beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) an-
wendbar. Soweit diese Verträge bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
geln, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem
IRSG und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringe-
re Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464;
123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts
1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes-
strafgericht, SR 173.710).
In der Beschwerdeschrift gibt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
an, die Schlussverfügung vom 22. Februar 2010 sei am 24. Februar 2010
bei ihr eingegangen (act. 1 S. 2). Davon ausgehend hätte die 30-tägige Be-
schwerdefrist am 26. März 2010 geendet und die vom 31. März 2010 da-
tierte Beschwerde wäre somit verspätet erhoben worden. Gestützt auf die
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Empfangsbestätigung der Rechtsvertreterin soll diese die Schlussverfü-
gung allerdings erst am 2. März 2010 erhalten haben (Verfahrensakten,
Ordner 1, Urk. 23/2). Da ausgehend von den von der Staatsanwaltschaft
vorbereiteten Empfangsscheinen die Schlussverfügung vom
22. Februar 2010 der Rechtsvertreterin sowie den weiteren Verfahrensbe-
teiligten erst am 24. Februar 2010 versandt worden sein muss (Verfah-
rensakten, Ordner 1, Urk. 23/1-3), kann ausgeschlossen werden, dass die
Rechtsvertreterin die Schlussverfügung noch am selben Tag erhalten hat.
Demzufolge müssen ihre Angaben in der Beschwerdeschrift auf einem of-
fensichtlichen Versehen beruhen. Unter diesen Umständen ist vom Emp-
fangsdatum 2. März 2010 auszugehen, weshalb die Beschwerde vom
31. März 2010 rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-
he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104
E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356
E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich
und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG)
wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin-
haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II
130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung
für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur-
den (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit
Hinweisen). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar
in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist
die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268
E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinwei-
sen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend zwei Konten des Beschwerdeführers 1. Als Kontoinha-
ber gilt er als persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betrof-
fen im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG. Seine Beschwer-
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delegitimation ist daher gegeben und es ist auf seine Beschwerde einzutre-
ten.
Die Beschwerdeführer 2 – 5 sind demgegenüber nicht Inhaber der von der
Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten. Der Umstand, dass sie in den
erhobenen Transaktionsnachweisen erwähnt werden, vermag nach der ge-
nannten Rechtsprechung ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 – 5 ist daher mangels Legiti-
mation nicht einzutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren
der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus
der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II
367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende
Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet in einem ersten Punkt den im Rechtshil-
feersuchen geschilderten Sachverhalt (act. 1 S. 4 ff.). Daraus folgert er,
dass das Rechtshilfeersuchen qualifiziert wesentliche Elemente des Sach-
verhalts verschweige und daher lückenhaft sei. Nach seiner Auffassung
würde diese Unzulänglichkeit es der Beschwerdegegnerin verunmöglichen,
die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Somit habe
die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt. Aus diesen Gründen genüge – so der Be-
schwerdeführer 1 weiter – das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von
Art. 14 EUeR sowie Art. 28 Abs. 3 IRSG nicht (act. 1 S. 7).
Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer 1 aus, er könne mittels der einge-
reichten Dokumente belegen, dass der von den serbischen Untersu-
chungsbehörden dargestellte Sachverhalt so nicht zutreffend sein könne
(act. 1 S. 5). Sowohl die betroffenen Fussballer wie auch der betroffene
Fussballklub würden bestätigen, dass sie durch den Beschwerdeführer 1
weder geschädigt worden seien noch Forderungen ihm gegenüber hätten
- 7 -
(act. 1 S. 5 f.). Diese Bestätigungen und der Beleg, dass die Auszahlung
der Gelder an den Beschwerdeführer 4 in zeitlichem Zusammenhang mit
dem Erwerb einer seiner Liegenschaften durch den Beschwerdeführer 1 er-
folgt sei, würden einen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterschla-
gung von Geldern durch den Beschwerdeführer 1 und dem Transfer der
Gelder an den Beschwerdeführer 4 zwecks Verheimlichung dieser Gelder
widerlegen (act. 1 S. 4). Die eingereichten Grundbuchauszüge der Katas-
tergemeinde Belgrad und die Baugenehmigung zeigten sodann, dass die
Zahlungen auf die Konten des Beschwerdeführers 4 sowie der Beschwer-
deführer 2 und 3 auf Grund ausgeführter Bauarbeiten an den drei auf die
Namen der Beschwerdeführer 1 und 5 registrierten Familienwohnhäusern
vorgenommen worden seien (act. 1 S. 6). Die Ausführungen im ergänzten
Rechtshilfeersuchen widersprächen auch den Feststellungen der FIFA in
ihrem Entscheid vom 23. März 2006. So werde im ergänzenden Rechtshil-
feersuchen ausgeführt, die FIFA habe festgestellt, dass der Fussballklub H.
in Russland dem Fussballklub G. in Serbien für den Transfer des Spie-
lers K. EUR 7 Mio. bezahlt habe. Nach dem Entscheid der FIFA habe die
Transfersumme indes EUR 5 Mio. betragen (act. 1 S. 7, act. 1.21).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14
Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vor-
liegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung
des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende An-
forderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe
gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren
allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
- 8 -
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegeh-
ren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa-
chen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au-
gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3
4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre-
chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak-
zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an-
gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im
Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti-
ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes
aufweist.
Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe – soweit sie sich auf
Zwangsmassnahmen stützt – nur zulässig, wenn die Straftat, auf die sich
das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei straf-
bar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18
Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Er-
lass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine
solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vor-
nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an-
nehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt.
Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat
nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Vorliegend vermu-
ten die serbischen Behörden als Vortat ungetreue Geschäftsbesorgung im
Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m.
- 9 -
Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als
Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt.
4.3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte
Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo-
gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte, und zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären
(BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 535
N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz
und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge-
nügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Eben-
falls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betrof-
fenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten
zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006
vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, so-
wie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom
15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
4.3.3 Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf dieser im
Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für
die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straf-
los sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat
bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertrag-
liche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die
Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige
Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beach-
ten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen
erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundes-
gerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
4.4 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung wird dem Be-
schwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, er habe als technischer
Direktor des Fussballklubs G. in Serbien im Zeitraum zwischen dem
4. Mai 1998 und dem 25. März 2005 teilweise zusammen mit weiteren Per-
sonen beim Transfer von vier Spielern (I., J., K. und L.) einen Teil der
Transfersumme veruntreut und für sich resp. für die weiteren Mitange-
schuldigten verbraucht zu haben (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 9). Im
Falle des Fussballspielers L. sollen A. als Direktor und M. als Generalsek-
retär USD 1 Mio. veruntreut haben. A. und M. sollen mit den Vertretern des
Fussballklubs N. in Spanien am 15. Januar 1999 für den Transfer dieses
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Spielers eine Summe von USD 3 Mio. vereinbart haben. Am
18. Januar 1999 soll A. gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern des
Fussballklubs G. in Serbien wahrheitswidrig eine Transfersumme von
USD 2 Mio. genannt haben. Dieser Betrag sei auf das Konto des serbi-
schen Klubs einbezahlt worden und den im Vertrag vorgesehenen Restbe-
trag hätten sich A. und M. angeeignet (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 9
S. 7 f.). In diesem Zusammenhang vermuten die serbischen Behörden,
dass die unrechtmässig angeeigneten Gelder auf die auf A. lautenden Kon-
ten Nr. 2 und 3 bei der Bank F. AG geflossen seien. Diesen Tatverdacht
begründen sie damit, dass A. – wie sie von der Staatsanwaltschaft auf-
grund der Verdachtsmeldung dessen Bankinstituts erfahren hätten – unmit-
telbar vor seiner Verhaftung die beiden Konten bei der Bank F. AG saldiert
und Barzahlungen auf Konten von Personen und Gesellschaften geleistet
habe, welche mit den genannten Vorwürfen im Zusammenhang stehen
(a.a.O., Urk. 9 S. 8 f.).
4.5 Der Beschwerdeführer 1 mag allenfalls sinngemäss behaupten, dass diese
Sachdarstellung offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthal-
te. Seine Bestreitungen erschöpfen sich indes lediglich in einer ausführli-
chen Gegendarstellung, zu deren Stütze er verschiedene Dokumente ein-
reicht. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne
der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechts-
hilfeersuchen und dessen Ergänzung sofort entkräften würden, werden da-
bei nicht konkret aufgezeigt. Ebenso wenig sind die eingereichten Doku-
mente wie z.B. die Erklärungen des mutmasslich geschädigten Fussball-
klubs oder der Entscheid der FIFA geeignet, den Sachverhaltsvorwurf als
offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen zu las-
sen. Was der Beschwerdeführer 1 einwendet, betrifft vielmehr Fragen der
Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind (so zu
Recht auch die angefochtene Schlussverfügung vom 22. Februar 2010,
S. 7 f.). Den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebe-
ne Sachverhaltsdarstellung gemäss dem serbischen Rechtshilfeersuchen
bzw. dessen Ergänzung zu Grunde zu legen.
Zu prüfen bleibt damit, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und
dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, dass eine
Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
4.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
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gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich-
ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der unge-
treuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines
Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Ver-
mögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des
anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin,
dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das
pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss sowie im Unterlassen
des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, sowie darin, dass der Täter
die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren
Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu
Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der
Rechtsprechung bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Ak-
tiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder
Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann vor, wenn das Vermögen in ei-
nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver-
mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdar-
stellung im Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung vorgeworfen, in
seiner Funktion als technischer Direktor des Fussballklubs G. in Serbien
zusammen mit dem Generalsekretär einen Teil der Transfersumme verun-
treut und sich rechtswidrig angeeignet zu haben. Ein derartiges Verhalten
würde den qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zweifelsohne erfüllen. In Bezug auf
den Vorwurf der Geldwäscherei ist damit auch eine verbrecherischen Vor-
tat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu bejahen. Die im Rechtshilfeersu-
chen und dessen Ergänzung geschilderte Saldierung der beiden Konten
und anschliessenden Barzahlungen der mutmasslich deliktischen Gelder
auf Konten anderer Personen und Gesellschaften können ohne weiteres
Geldwäschereihandlungen darstellen. Das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers 1 kann nach schweizerischem Recht daher unter die Tatbestände der
ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB so-
wie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und
wäre somit auch in der Schweiz strafbar. Nach dem Gesagten ist der im
Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt genügend konkret darge-
stellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vor-
nehmen zu können.
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4.7 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 kei-
ne konkreten Einwendungen gegen die durch die Beschwerdegegnerin
vorgenommene rechtliche Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs erhebt
(act. 1 S. 7 ff.). Inwiefern diese nicht zutreffen sollte, ist vorliegend nicht er-
sichtlich. Was der Beschwerdeführer 1 unter dem Titel „Verletzung von
Art. 5 Ziff. 1 EUeR“ vorbringt, beschränkt sich auf eine nochmalige Bestrei-
tung der Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen
Ergänzung. Demnach geht auch die im Hinblick auf das Erfordernis der
doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge fehl.
4.8 Insgesamt genügt die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen
bzw. dessen Ergänzung den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie
Art. 27 Ziff. 1 GwUe (wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG) und dem Erforder-
nis der doppelten Strafbarkeit. Daher erweisen sich beide Rügen des Be-
schwerdeführers 1 als unbegründet.
5.
5.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt der Beschwerde-
führer 1 in einem zweiten Punkt, die Transferzahlungen auf die diversen
Konten stünden nicht in Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Be-
schwerdeführer 1. Die Auszahlungen auf die Konten des Beschwerdefüh-
rers 4, der Beschwerdeführerin 2 und 3 seien vielmehr auf Grund der aus-
geführten Bauarbeiten an den drei Familienwohnungen des Beschwerde-
führers 1 erfolgt. Entsprechend seien die Überweisungen ohne deliktischen
Hintergrund erfolgt. Die Edition der entsprechenden Belege wäre – so der
Beschwerdeführer 1 – klar unverhältnismässig (act. 1 S.10). Unverhältnis-
mässig sei auch die Edition der Unterlagen betreffend den Beschwerdefüh-
rer 1. Dies insbesondere deshalb, weil der Sachverhalt im Rechtshilfeersu-
chen durch die nachgereichten Belege und Urkunden widerlegt werde
(act. 1 S. 10).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge-
lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in
keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un-
tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine
unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der
- 13 -
ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er-
lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im
ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht
zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen
zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt
mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371;
121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005
vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu-
chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von
Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange-
legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun-
desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen
Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla-
gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das
ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der
sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls
mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten-
stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-
sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der
ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein-
wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom-
plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im
- 14 -
erstinstanzlichen Verfahren, wie vorliegend, aus faktischen Gründen nicht
möglich, so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Be-
schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus-
ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten
(BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bun-
desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004
vom 22. April 2005, E. 3.1).
5.3 Die strittigen Bankunterlagen betreffen zwei auf den Beschwerdeführer 1
lautende Konten bei der Bank F. AG in Zürich. Sie enthalten die Kontoer-
öffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum vom 4. Mai 1998 bis
zum 31. Januar 2008, verschiedene Detailbelege und Transaktionsnach-
weise für die Geldabflüsse nach den Kontosaldierungen. Der Beschwerde-
führer 1 bestreitet einen Zusammenhang zwischen den herauszugebenden
Bankunterlagen und den Vorwürfen gegen ihn. Was er diesbezüglich ein-
wendet, bezieht sich allerdings nicht auf den im Rechtshilfeersuchen und
dessen Ergänzung dargelegten Sachverhalt. Seine Ausführungen erschöp-
fen sich vielmehr in der nochmaligen Bestreitung dieser Sachverhaltsvor-
würfe unter Bezugnahme auf seine Gegendarstellung. Damit hat er nicht
aufgezeigt, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen für das ausländi-
sche Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen. Solches ist auch nicht
ersichtlich, zumal sich die angeforderten Bankunterlagen exakt auf den im
Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung geschilderten Sachverhalt be-
ziehen und im Grundsatz als potentiell erheblich einzustufen sind. Vorlie-
gend besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte deliktischen Ursprungs
auf die von der Rechtshilfe betroffenen Konten des Beschwerdeführers 1
überwiesen wurden. Die serbischen Behörden haben ein Interesse daran
zu erfahren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf diese Kon-
ten geflossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstigten dieser
Gelder waren. Diese Informationen können sich die serbischen Strafverfol-
gungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen
verschaffen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bezüglich
der zu übermittelnden Bankunterlagen ist nach dem Gesagten nicht aus-
zumachen.
6.
6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer 1
schliesslich ein, es scheine angemessen, den weiteren Verlauf der Unter-
suchung in Serbien abzuwarten, insbesondere zu warten bis die involvier-
ten Fussballspieler durch die Untersuchungsbehörden befragt worden sei-
en. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse sei allenfalls ein neues Rechtshil-
feersuchen zu stellen (act. 1 S. 10).
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6.2 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, sind die
Schweizer Rechtshilfebehörden gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, das
Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige
Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5;
RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3). Ein Zuwarten mit der Ausführung
des Rechtshilfeersuchens bis die Strafverfolgungsbehörden im ersuchen-
den Staat weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt haben, wäre
nach dem Gesagten mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflich-
tungen und dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht
vereinbar. Dem sinngemäss gestellten Eventualantrag auf Sistierung ist
daher nicht stattzugeben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Un-
ter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. November 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Andrea Hanhart
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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