Entscheid vom 5. Mai 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., zurzeit im Kanton Zug in Auslieferungshaft, vertre-
ten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Tschechische Republik
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48
Abs. 2 IRSG); Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2
IRSG).
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.76 und RP.2010.21
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Tsche-
chien vom 18. März 2010 (act. 3.1) die Schweiz und andere an das SIS
(Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige
Inhaftnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an
die Tschechische Republik. Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf das Ur-
teil des Bezirksgerichts Brno vom 21. Dezember 2005, mit welchem A. zu
vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte verur-
teilt worden war, wovon noch 2 Jahre, 10 Monate und 14 Tage zu verbüs-
sen sind. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
(nachfolgend „BJ“) vom 22. März 2010 (act. 3.2) wurde A. am 26. März
2010 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt
(act. 3.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2010 erklärte er,
mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).
B. Am 30. März 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.,
welcher ihm am 1. April 2010 eröffnet wurde (act. 3.7). Gleichentags reichte
A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch ein (act. 3.10), worin er namentlich
gesundheitliche Probleme geltend machte. Am 6. April 2010 forderte das
BJ das tschechische Justizministerium auf, eine Stellungnahme ab-
zugeben, ob angesichts der gesundheitlichen Probleme an der Ausliefe-
rung festgehalten werde (act. 3.11). Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklär-
te das tschechische Justizministerium, an der ersuchten Auslieferung fest-
zuhalten (act. 3.12). Das BJ beauftragte die Staatsanwaltschaft Zug mit
Fax-Schreiben vom 14. April 2010, den Gesundheitszustand von A. abklä-
ren zu lassen (act. 3.13). Das Gutachten wurde am 20. April 2010 erstellt
(act. 3.15).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 reichte A. mit Ein-
gabe vom 10. April 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):
„1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. A. sei – nötigenfalls unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Pass- und Schriften-
sperre, Meldepflicht, Kaution) – unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.“
- 3 -
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig seine Verfahrens-
akten ein (act. 3). Mit Schreiben vom 21. April 2010 weist A. auf seinen ver-
schlechterten Gesundheitszustand hin und ersucht um unverzügliche Haft-
entlassung (act. 4). In seiner Beschwerdereplik vom 22. April 2010 hält er
grundsätzlich an seinen Anträgen fest und beantragt zusätzlich elektroni-
sche Fussfesseln als Ersatzmassnahme (act. 7). Am 23. April 2010 ergänz-
te er seine Beschwerdereplik (act. 8). Ihm wurden am 26. April 2010 die ge-
forderten Aktenstücke übermittelt (act. 9). Die Eingaben des Beschwerde-
führers wurden dem BJ am 26. Mai 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).
Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Schreiben vom 27. April
2010 (act. 12). Betreffend Gesundheitszustand von A. reichte das BJ glei-
chentags zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie
ein Schreiben von Dr. med. B. ein (act. 13), worauf A. unverzüglich antwor-
tete und darum ersucht, in Hausarrest versetzt zu werden (act. 14). Seine
Eingaben wurden dem BJ am 27. April 2010 zur Kenntnis gebracht
(act. 15). Mit Fax-Schreiben vom 28. April 2010 übermittelte das BJ die ak-
tuellsten Unterlagen bezüglich Gesundheitszustand von A. (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro-
päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe,
SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975
ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März
1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend.
Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien
die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der
Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der
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vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462
E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in-
nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59
SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge-
richt vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Auslieferungshaftbefehl vom
30. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2010 eröffnet
(act. 3.7). Die Beschwerde vom 10. April 2010 wurde demnach fristgerecht
eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306
E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas-
sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali-
bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre
Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden-
de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge-
richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000
Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs-
sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend
(BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann
ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere
Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die
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Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati-
que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV
66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der
Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten
nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist
deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die
gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas-
sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108
E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es liege keine Fluchtgefahr vor. In
diesem Zusammenhang wendet er ein, er befinde sich seit dem 12. De-
zember 2009 in der Schweiz. Er wohne mit seiner Frau in Zug und verfüge
über eine Krankenversicherung. Da er ausserdem aufgrund seines Ge-
sundheitszustands nur in der Schweiz adäquat medizinisch behandelt wer-
den könne, bestehe keinerlei Gefahr, dass er „untertauchen“ oder „fliehen“
könne, zumal sein Augenlicht dann akut gefährdet wäre. Ferner habe er
kein Interesse, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Falle einer Entlassung aus der
Haft, könnten Ersatzanordnungen getroffen werden. Vorliegend drängten
sich eine Pass- und Schriftensperre, Weisungen betreffend Aufenthalt
und/oder Meldepflicht auf. Allenfalls wäre eine Kaution in Betracht zu zie-
hen. In der Schweiz verfüge er über Vermögenswerte, welche allerdings
auf einem Sperrkonto für Aktienkapital blockiert seien (act. 1.9). Nötigen-
falls könne seine Mutter, welche in Österreich als Krankenschwester arbei-
te und EUR 1'200.-- verdiene, die Kaution leisten. Mit Beschwerdereplik
schlägt der Beschwerdeführer des Weiteren elektronische Fussfesseln als
Ersatzmassnahme vor.
4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol-
ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der
staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen
des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306
E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174
vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3;
BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April
2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr
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gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung
und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei-
se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als
ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der
Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit
18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die
schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult
waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).
4.3 Dem Beschwerdeführer droht in der Tschechischen Republik eine empfind-
liche Freiheitsstrafe. Diese drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung
der Fluchtgefahr ins Gewicht. Überdies ist der Beschwerdeführer mit
32 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der
Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). An der vor diesem Hin-
tergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden
Rechtsprechung auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in
der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben wohnt er erst seit
dem 12. Dezember 2009 in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer
spricht für keine tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht seiner
Situation muss aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis das Bestehen ei-
ner Fluchtgefahr bejaht werden. Sein Einwand, wonach sowohl das Kan-
tonsspital Zug als auch das Augencenter in Zürich seine Behandlung abge-
lehnt hätten und er grosse Hoffnung in die jetzige Behandlung in der Au-
genklinik Luzern hege, ist unbehelflich. Dadurch wird die Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen, denn der Beschwerdeführer könnte sich auch in einem
anderen Land mit vergleichbarem medizinischen Standard behandeln las-
sen.
Die Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen
nicht hinreichend gebannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, über Vermögen auf einem
Sperrkonto zu verfügen. Er macht jedoch weder zu seinen Einkommens-
verhältnissen noch zu seinen Auslagen Angaben. Auch die finanzielle Lage
der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Ohne detaillierte
Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht
festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Feb-
ruar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen,
kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend
und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern
(vgl. hierzu BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist
- 7 -
anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Pra-
xis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht voll-
kommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von
vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003
vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso
wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagene Pass- und Schriftensperre, elektronische Fussfesseln oder
eine Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich al-
lein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerde-
führers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214
vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich insoweit
als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, er sei nicht hafterste-
hungsfähig. Diesbezüglich führt er aus, er sei gesundheitlich sehr ange-
schlagen und benötige intensive ärztliche Betreuung und Behandlung. Sein
Augendruck habe sich verschlechtert und selbst geringe Verzögerungen
der notwendigen Behandlungsschritte könnten zu irreversiblen Komplikati-
onen, bis hin zur Erblindung führen (act. 1, S. 2). Er reichte in diesem Zu-
sammenhang unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C. vom
31. März 2010 ein, wonach er an einer komplizierten Augenerkrankung lei-
de, weswegen er schon mehrfach operiert worden sei. Der medizinische
Dienst der kantonalen Strafanstalt sei limitiert, insbesondere für derart
komplexe Fälle, weswegen das aktuelle Haftregime erschwert und medizi-
nisch riskant sei (act. 1.3).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner ein
Gutachten des stellvertretenden Kantonsarztes Dr. med. D. vom 19. April
2010 ein (act. 3.15), welches sich auf mündliche und schriftliche Auskünfte
der Augenklinik Luzern stütze. Demnach sei die Therapie des Beschwerde-
führers zurzeit ambulant und auch in der Haftanstalt möglich. Im Falle einer
Auslieferung sei dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer die Medika-
mente weiter anwenden könne. Eine augenärztliche Kontrolle werde inner-
halb der nächsten Woche empfohlen.
Im Schreiben vom 21. April 2010 führt der Beschwerdeführer aus, sein Au-
gendruck habe sich dramatisch verschlechtert. Sein Augenlicht könne nur
noch durch zwei Operationen gerettet werden (act. 4). In diesem Zusam-
- 8 -
menhang verweist er auf das Schreiben von Dr. med. E. und F. der Augen-
klinik Luzern vom 21. April 2010 (act. 4.2), wonach er zum einen am
23. April 2010 ambulant operiert würde und zum andern ein weiterer Ein-
griff sobald als möglich geplant sei und in Vollnarkose durchgeführt werden
solle.
Das BJ beauftragte daraufhin die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax-
Schreiben vom 23. April 2010, die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf seine Hafterstehungsfähigkeit erneut ab-
zuklären (act. 11). In diesem Zusammenhang führt Dr. med. D. in seinem
Schreiben vom 26. April 2010 aus, der Beschwerdeführer könne bis auf
Weiteres (voraussichtlich 3 bis 4 Wochen) nicht ausgeliefert werden
(act. 16.1.1). Nach Rücksprache mit Dr. med. E. aus der Augenklinik Lu-
zern hält Dr. med. D. allerdings fest, dass keine Einschränkung betreffend
Hafterstehung vorliege (act. 16.1.4). Die genannte Korrespondenz wurde
vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.
5.2 Seit der Anerkennung der „Persönlichen Freiheit“ als ungeschriebenes
Grundrecht der alten Bundesverfassung im Jahre 1963 hat das Bundesge-
richt in reicher Rechtsprechung zum Teil detaillierte grundrechtliche Mini-
malanforderungen an die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Straf-
haft, der Untersuchungshaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft
entwickelt (MÜLLER/SCHEFFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage,
Bern 2008, S. 114). Der Begriff „Untersuchungshaft“ ist hier nicht im techni-
schen Sinne zu verstehen; er umfasst alle Arten der strafprozessualen In-
haftierung, also auch etwa die Auslieferungshaft (MÜLLER/SCHEFFER,
a.a.O., S. 114, FN 2).
Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Un-
tersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-) ärztli-
che Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2008 vom 2. Dezem-
ber 2008, E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich keinen An-
spruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (BGE 106 Ia 277 E. 7b S. 292;
102 Ia E.2c S. 305 f.). Die Gefangenen müssen jedoch von einem anderen
Arzt als dem Gefängnisarzt untersucht oder behandelt werden, wenn das
Vertrauensverhältnis zum Gefängnisarzt gestört ist oder wenn medizinisch
eine spezialärztliche Betreuung angezeigt ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 2b
S. 235; 105 Ia 379 E. 4 S. 382; 102 Ia 302 E. 2c S. 306). In diesem Zu-
sammenhang legt Art. 47 Abs. 2 IRSG fest, dass das BJ bei Hafterste-
hungsunfähigkeit anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des
Verfolgten anordnen kann. Die per 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schwei-
zerische Strafprozessordnung sieht diesbezüglich vor, dass die zuständige
- 9 -
kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatri-
sche Klinik einweisen kann, wenn dies aus medizinischen Gründen ange-
zeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO; BBl 2007 6977 ff.).
5.3 Entscheidend für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ist, ob eine
ausreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Aus-
lieferungshaft sichergestellt wird. Vorliegend wurden dem Beschwerdefüh-
rer sowohl Untersuchungen als auch eine Operation durch Spezialärzte in
der Augenklinik Luzern ermöglicht. Aus dem Bericht von Dr. med. D. vom
19. April 2010 (act. 3.15) und der Beilage - Bericht Augenklinik Kantonsspi-
tal Luzern vom 19. April 2010 - sowie aus dem Schreiben vom 23. April
2010 von Dr. med. B. (act. 13.2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
während der Auslieferungshaft mehrmals zur Kontrolle sowie zu einem
medizinischen Eingriff in die Augenklinik Luzern verbracht wurde. So fand
eine ambulante Kontrolle am 31. März 2010 durch Dr. G. und am 6. April
2010 durch Dr. med. E. statt. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer am linken Auge ambulant operiert. Laut Bericht vom 26. April von
Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer nach dem Eingriff ambulant nach-
kontrolliert, eine weitere Untersuchung ist vorgesehen. Eventuell wird ein
weiterer medizinischer Eingriff notwendig sein (act. 16.1.2). Die adäquate
medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist demnach zurzeit auch
in der Haft gewährleistet. Die Hafterstehungsfähigkeit wird auch von
Dr. med. D., gestützt auf die Aussage der behandelnden Ärztin des Be-
schwerdeführers, bejaht. Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen
Gründen steht damit gegenwärtig nicht zur Diskussion. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt unbegründet.
Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat der Beschwer-
degegner die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum
abklären zu lassen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen an-
zuordnen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich weitere zahlreiche Rügen gegen
die Auslieferung an sich vor. Zusammengefasst und im Wesentlichen wen-
det er ein, das tschechische Urteil zu dessen Vollstreckung die Ausliefe-
rung verlangt werde, sei unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze
ergangen. Das Urteil leide unter Verfahrensfehlern. In diesem Zusammen-
hang bringt er unter anderem vor, er sei an der Gerichtsverhandlung nicht
anwesend gewesen, da er wegen seiner Augenerkrankung - welche er sich
während der dortigen Untersuchungshaft zugezogen habe - im Spital ge-
- 10 -
wesen sei. Dadurch sei sein Mitwirkungsrecht verletzt worden. Aufgrund
seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er aus der Haft entlas-
sen worden und der Vollzug des Strafrestes sei aufgeschoben worden. In
seiner Abwesenheit und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme habe die
nun eingesetzte Richterin den Vollzug der ausgesetzten Strafe beschlos-
sen, obwohl eine gerichtlich angeordnete ärztliche Expertise festhalte, dass
er nicht hafterstehungsfähig sei. Ferner macht der Beschwerdeführer eine
überlange Verfahrensdauer geltend. Die Vollstreckbarerklärung sei rund
neun Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und rund vier Jahre nach
Erlass des Urteils erfolgt. Die von ihm eingereichte Revision sei offenbar
mit der Begründung abgelehnt worden, das Urteil sei zu „alt“. Schliesslich
führt der Beschwerdeführer aus, in seinem Herkunftsland sei sein Leben in
akuter Gefahr, da er in einem Korruptionsbekämpfungsverfahren Kronzeu-
ge sei (act. 1). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdereplik des
Weiteren aus, unter den prekären Haftbedingungen in Tschechien sei eine
adäquate Behandlung seiner Augen nicht möglich (act. 7, S. 10). Mit
Schreiben vom 23. April 2010 verweist er auf das Urteil des Verfassungs-
gerichts der Tschechischen Republik vom 6. Oktober 2008, wonach seine
Anwesenheitsrechte verletzt worden seien, was nach tschechischem Recht
einen grundlegenden Mangel darstelle. Sein damaliger Verteidiger habe es
aber versäumt, diesen Mangel vor ordentlichen Gerichten zu rügen, wes-
halb eine Rüge im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht mehr mög-
lich sei (act. 8). Am 27. April 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut ei-
ne Eingabe ein und führt darin aus, das Verfassungsgericht habe das Urteil
des Kreisgerichts Brünn trotz eines gravierenden Verfahrensmangels nicht
aufgehoben. Die Auslieferung könne gestützt auf Art. 2 lit. d IRSG sowie
Art. 37 Abs. 2 IRSG nicht bewilligt werden (act. 12).
6.2 Wie supra unter E. 3 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslie-
ferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne
weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungser-
suchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen
die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demgegenüber nicht
im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im
eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen bei einer summa-
rischen Prüfung jedoch keineswegs den Schluss zu, dass die Auslieferung
offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.
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7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, der vorliegenden Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei unverzüglich aus
der Haft zu entlassen.
Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als
zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-
ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie-
gend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
- 12 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Mai 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Astrid David Müller
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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