Entscheid vom 23. Juni 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. alias B., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Türkei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); Haft-
entlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgelt-
liche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.77 + RP.2010.23
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die türkischen Behörden mit Interpol-Meldung vom 29. Januar 2008 die
Schweiz und andere an dieses System angeschlossene Staaten um Inhaf-
tierung des serbischen Staatsangehörigen A. alias B. zwecks Auslieferung
ersucht haben (act. 4.1); A. mit Urteil des Schwurgerichts Istanbul vom
22. September 2005 resp. mit Beschluss des Kassationsgerichtshofes vom
12. Juli 2006 rechtskräftig wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde; Ausliefe-
rung gestützt auf den Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft von Istanbul
vom 29. September 2006 zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von
244 Tagen – die Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich der bereits erstandenen
Haft – verlangt wird (act. 4.9);
- A. gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol-
gend „BJ“) vom 14. Januar 2010 gleichentags festgenommen und in provi-
sorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4.2, 4.3); er an einer Ein-
vernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 15. Januar 2010 erklärte,
mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.4);
das BJ daraufhin am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl erliess
(act. 4.6), welcher unangefochten geblieben ist;
- die türkische Botschaft in Bern mit Schreiben vom 16. Februar 2010 formell
um Auslieferung von A. ersuchte (act. 4.8); dieser am 3. März 2010 erneut
erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein
(act. 4.10); das BJ am 31. März 2010 einen Auslieferungsentscheid erliess
und die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei für die dem obgenannten
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten verfügte sowie das
vom Verfolgten am 29. März 2010 eingereichte Haftentlassungsgesuch ab-
lehnte (act. 1.1 bzw. 4.13, 4.12);
- A. am 12. April 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid einreichen liess, die
Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Entlassung aus der Haft
beantragte (act. 1) sowie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege stellte (RP.2010.23 act. 1 Ziff. 8);
- das BJ in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2010 die Abweisung der
Beschwerde beantragte (act. 4), worüber A. am 5. Mai 2010 in Kenntnis
gesetzt wurde (act. 7); er sodann am 4. Mai 2010 das ihm zugestellte For-
mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege retournierte (RP.2010.23
act. 4, 4.1);
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- A. mit Schreiben vom 11. Juni 2010 mitteilen liess, die Beschwerde zurück-
zuziehen (act. 9; vgl. auch act. 8);
- das Beschwerdeverfahren damit zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- A., wie erwähnt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht
hat; eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Pro-
zess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die
sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE
127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.); es grundsätz-
lich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei
die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers
sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu
geben haben; sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der
Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziel-
len Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die ge-
machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi-
nanziellen Verhältnisse geben (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in:
Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessfüh-
rung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des
Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);
- der Gesuchsteller das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege un-
ausgefüllt, d.h. ohne Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, zu-
rückgesandt hat und auch keine Beilagen oder Urkunden einreichte
(RP.2010.23 act. 4.1); er diese Vorgehensweise gewählt hat, obwohl er im
Formular darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben vollstän-
dig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene
Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht
wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei-
lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können;
- das Gesuch daher mangels Substanziierung abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom
30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); wobei die Ge-
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richtsgebühr auf insgesamt Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reg-
lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun-
desstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.77 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juni 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Auslieferung:
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Auslieferungshaft:
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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