Entscheid vom 12. Mai 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.100
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom
15. März 2011 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungs-
ersuchen des italienischen Justizministeriums vom 7. Januar 2011 zu
Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 3.7); sich das Auslieferungs-
ersuchen auf neun rechtskräftige gegen A. ergangene Verurteilungen u.a.
wegen einfacher Körperverletzung, Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, Er-
pressung und Drohung des Gerichtes in Z. stützt (act. 3.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 15. März 2011, seinem
Vertreter eröffnet am Folgetag, mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststem-
pel 26. April 2011) Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerde-
kammer, einreichte (act. 1); seine Eingabe auf Italienisch verfasst war;
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR);
- für die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren die Sprache des ange-
fochtenen Entscheids massgebend ist; das Verfahren in dieser Sprache ge-
führt werden kann, wenn die Parteien eine andere Amtssprache verwenden
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- vorliegend lediglich der Beschwerdeführer seine Eingabe in italienischer
Sprache einreichte; unter diesen Umständen der vorliegende Entscheid in
Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG auf Deutsch auszufertigen ist, da der angefochtene Auslieferungs-
entscheid in dieser Sprache ergangen ist,
- der Auslieferungsentscheid dem damaligen Rechtsvertreter von A. am
16. März 2011 eröffnet wurde (act. 3.7); der Beschwerdeführer diese Eröff-
nung an seinen Rechtsvertreter gegen sich gelten lassen muss; davon
ausgehend seine Beschwerde vom 23. April 2011 datierte und am 26. Ap-
ril 2011 bei der Post aufgegebene Beschwerde nicht innerhalb der
30-tägigen Frist gereicht wurde; auf die Beschwerde daher nicht einzutre-
ten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra-
gen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichts-
- 3 -
gebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG).
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy