Entscheid vom 10. November 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER-
ZOLLDIREKTION
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit
ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b
IRSG); aufschiebende Wirkung; nicht wieder gutzu-
machender Nachteil
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.118 + RP.2011.20
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Florenz führt gegen B. und neun weitere Beschul-
digte ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs in Fiskalsachen, Bildung ei-
ner Bande zur Begehung von Straftaten, Geldwäscherei etc. In diesem Zu-
sammenhang ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz mit
Rechtshilfeersuchen vom 11. März 2011 um Edition von Bank- sowie allfäl-
liger Geschäftsunterlagen hinsichtlich acht Konten bei der C. AG in Zürich.
Ausserdem wurde um Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter
bei den Rechtshilfehandlungen und der Sichtung der Unterlagen ersucht
(act. 6.1).
B. Am 15. April 2011 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“)
die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) mit der Ausführung
des Rechtshilfeersuchens (act. 6.2). Mit Eintretens- und Zwischenverfü-
gung vom 4. Mai 2011 trat die EZV auf das Rechtshilfeersuchen Italiens ein
und ordnete die beantragten Rechtshilfemassnahmen an. Mit dem Vollzug
der Massnahmen wurde die Sektion Zollfahndung Zürich beauftragt (act.
6.3).
C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 gelangt die A. an die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 insoweit, als die Anwesenheit von
Ermittlern der ersuchenden Behörde bewilligt wird. Zudem beantragt sie die
Aufhebung der Editionsverfügung der Zollfahndung Sektion Zürich vom
16. Mai 2011 betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen der Kontos
von A. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde (act. 1; RP.2011.20 act. 1).
D. Die Präsidentin der II. Beschwerdekammer bzw. der Referent erkannte am
1. Juni 2011 der Beschwerde bezüglich der Anwesenheit ausländischer
Beamter bei den Rechtshilfehandlungen superprovisorisch die aufschie-
bende Wirkung zu (RP.2011.20 act. 2).
E. Die EZV und das BJ beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom
21. und 30. Juni 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei (act. 6 und 7).
F. Die A. hält in ihrer Replik vom 18. Juli 2011 vollumfänglich an ihren in der
Beschwerde vom 31. Mai 2011 gestellten Anträgen fest (act. 11).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in
erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom
10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des
EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol-
gend „Vertrag Schweiz-Italien“) insbesondere in Bezug auf die Anwesen-
heit ausländischer Prozessbeteiligter dessen Art. IX massgebend. Ausser-
dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L
239 vom 22. September 2000, S. 19-62), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera-
ler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit den Verfolg-
ten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu be-
rücksichtigen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte
Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertrags-
recht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt
(BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462, E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des
Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Soweit sich die Beschwerde auf die Editionsverfügung der Zollfahndung
Zürich vom 16. Mai 2011 bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden,
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weil es sich hierbei um eine prozessuale Anordnung der Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 handelt, die keine anfechtbare Verfü-
gung im Sinne von Art. 80e IRSG darstellt (Urteil des Bundesgerichts
1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 1).
2.2
2.2.1 Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2011 handelt es sich
um eine Zwischenverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche
das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Die der
Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können nur aus-
nahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Be-
schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch
die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt
sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen Zwi-
schenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der
Verfügung (Art. 80k IRSG). Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr die
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 von der C. AG am 24. Mai 2011 zu-
gestellt worden sei und legt das entsprechende Schreiben der C. AG vom
24. Mai 2011 ins Recht (act. 1 S. 7 und act. 1.3). Der Fristenlauf bei Eröff-
nung von Rechtshilfeverfügungen an die kontoführende Bank beginnt
grundsätzlich erst ab den Zeitpunkt, in dem die Bank den Kunden über die
Rechtshilfemassnahmen orientiert. Es sei denn, die Bank hätte mit ihrem
Kunden eine Korrespondenzvereinbarung (sog. „Banklagernd-
Vereinbarung“) getroffen, mit der Folge, dass die der Bank zugestellten
amtlichen Dokument als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen sind
(BGE 136 IV 16 E. 2; 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f.; Urteil des Bundesge-
richts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2; Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3.1.2; RR.2009.110 vom
21. Juli 2009, E. 2.3.3, je m.w.H.). Sofern die Beschwerdeführerin mit der
C. AG keine Banklagernd-Vereinbarung abgeschlossen hat – was den vor-
liegenden Akten nicht schlüssig zu entnehmen ist –, hat die Beschwerde
vom 31. Mai 2011 als fristgerecht eingereicht zu geltend. Andernfalls, d.h.
bei Vorliegen einer entsprechenden Korrespondenzvereinbarung, müsste
die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen die der C. AG am 4. Mai 2011
zugestellten Zwischenverfügung verneint werden. Wie es sich in concreto
verhält, kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, mangels Vorliegen anderer Prozessvoraussetzungen
nicht einzutreten ist.
2.2.2 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Anwe-
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senheit der ausländischen Beamten bei der Sichtung der Bankunterlagen
zu einer krassen Verletzung der Geschäftsgeheimnisse der Beschwerde-
führerin, welche mit zahlreichen italienischen Unternehmen in geschäftli-
cher Verbindung stehe, führen würde (act. 1 S. 5).
2.2.3 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags
Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme
ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des
ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel-
raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein-
zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT
ZIMMERMANN, La coopéartion judiciare internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 373, N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages
sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die
Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrags
ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio-
nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis
gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet
werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der
Rechtshilfe entschieden worden ist. Die blosse Anwesenheit ausländischer
Ermittlungsbeamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des
Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil
des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des
Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom
29. März 1995, BBl 1995 III 30).
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn
die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme
ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe-
reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den
Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG;
BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom
21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri-
schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen,
um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf-
verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b
S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft
die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver-
pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn
sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh-
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rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von
Unterlagen verboten wird (TPF 2008 116 E. 5.1). Bei Beachtung dieser
Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil
in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130];
1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E.
2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409).
2.2.4 In der Eintretens- und Zwischenverfügung findet sich der Text der Garan-
tieerklärung, die von den italienischen Beamten zu unterzeichnen ist. Da-
nach verpflichten sich diese, keine Aufzeichnungen über Erhebungen oder
Einvernahmen in der Schweiz vorzunehmen. Weder dürfen sie während
des Rechtshilfeverfahrens Kopien der beschlagnahmten Akten an sich
nehmen noch die bei den Rechtshilfehandlungen und der Sichtung der Da-
ten und Unterlagen gewonnen Erkenntnisse in einem gegenwärtig oder zu-
künftig hängigen Verfahren für Ermittlung oder als Bewesmittel verwenden,
bis über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe definitiv und
rechtskräftig entschieden wurde (act. 6.3 S. 4 f.).
Diese von den italienischen Behörden zu unterzeichnenden Verpflich-
tungserklärungen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl.
E. 2.3). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Be-
schwerdegegnerin bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italieni-
scher Behördenvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen
einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden.
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich da-
von auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese
Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts
1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004,
E. 3.3.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt sodann die
Anwesenheit der italienischen Beamten an der Sichtung der Dokumente
nicht automatisch dazu, dass die Aktenausscheidung gänzlich auf diese
übertragen wird (vgl. act. 11 S. 6). Vielmehr weist die Garantieerklärung
ausdrücklich daraufhin, dass die Verfahrensherrschaft stets bei den
schweizerischen Rechtshilfebehörden liegt. Im Übrigen kann die Teilnahme
ausländischer Ermittlungsbeamter, die den Untersuchungsgegenstand nä-
her kennen, gerade bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen – wie
der vorliegenden – nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbe-
zogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E.
1.2). Die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
schwerwiegenden Nachteile, wie Verlust der Kreditwürdigkeit gegenüber
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der C. AG und enormer durch die Aktenedition verursachter Zeit- und Kos-
tenaufwand werden von der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit
Rügen gegen die Herausgabe der Bankunterlagen vorgebracht und sind
deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl. Ziffer
2.1).
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unmit-
telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e
Abs. 2 IRSG dargetan hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
2.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist
als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Da vorliegend in der Sache nicht mate-
riell entschieden werden musste, rechtfertigt es sich, die Gebühr auf
Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin den Restbetrag von insgesamt Fr. 1'000.-- zurück-
zuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Beschwerde wird als gegens-
tandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von insgesamt Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 10. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Hohler
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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