Entscheid vom 31. Januar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und David Glassey,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. FOUNDATION IN LIQUIDATION, vertreten durch
Rechtsanwalt Paul Peyrot,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.123+RP.2011.22
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Sachverhalt:
A. Am 16. März 2004 leiteten die Strafverfolgungsbehörden in den Niederlan-
den ein Ermittlungsverfahren gegen B. ein. Dieser sei in der Anwaltskanzlei
C. als Anwalt sowie Experte im Steuerrecht tätig. Er sei Anwalt verschiede-
ner Grosskrimineller in Z. (Niederlanden). Er vertrete nicht nur deren Inte-
ressen als Anwalt, sondern beteilige sich auch an Geschäften und Transak-
tionen im kriminellen Bereich. So habe er sein Konto für kriminelle Transak-
tionen zur Verfügung gestellt. Abgehörte Telefongespräche und überwach-
te Faxberichte bestätigten, dass B. an Geldwäscherei beteiligt gewesen sei
(Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 1).
Im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen B. wurde am
4. Februar 2005 in den Niederlanden ein strafrechtliches Ermittlungsverfah-
ren gegen D. eingeleitet. B. habe mit diesem wegen Investitionen in Lie-
genschaften mehrmals Kontakt gehabt. D. habe sich in den Jahren 2001
bis 2004 häufig mit der Einfuhr von Kokain über den Flughafen (Niederlan-
den) beschäftigt. Damit habe er sehr viel Geld verdient. Es bestehe der
Verdacht, dass von D. stammendes kriminelles Geld mittels bargeldloser
Überweisung von der Schweiz aus für den Erwerb von Immobilien in den
Niederlanden benutzt worden sei. Bei dieser Überweisung, an der D. und
B. beteiligt gewesen seien, sei ein auf den Namen der E. S.A. lautendes
Konto bei der Bank F. AG in Zürich benutzt worden. In einem Gespräch
vom 11. Januar 2005 zwischen B. und G., einem Angestellten der Bank,
würden Geldbeträge von "267" und "320" genannt. Diese stimmten mit den
Kaufsummen zweier Häuser in Z. (Niederlanden), nämlich U.-Strasse und
V.-Strasse, überein. Beim Käufer handle es sich um H. B.V. Die einzige
Gesellschafterin von H. B.V. sei die I. Holding B.V., deren einziger Gesell-
schafter und Geschäftsführer D. sei. H. B.V. habe schon vorher das Haus
W.-Strasse in Z. (Niederlanden) für EUR 300'000.-- gekauft. Aus dem
überwachten Faxverkehr gehe hervor, dass auch dieser Geldstrom aus der
Schweiz, und zwar von der E. S.A., stamme. Die Untersuchung habe erge-
ben, dass B. ein Privatkonto bei der Bank F. AG in Zürich habe. Beim sel-
ben Bankinstitut soll auch die E. S.A. über ein Konto mit der Nr. 1 verfügen.
Ab diesem Konto seien Gelder für die Finanzierung von Immobilien in den
Niederlanden geflossen. Die abgehörten Telefongespräche hätten ergeben,
dass das Konto der E. S.A. offenbar von einer Stiftung namens "AX." oder
"AY." (phonetisch) durch Geldüberweisungen gespiesen werde (Verfah-
rensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 1).
B. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermittlungen gelangten die nie-
derländischen Behörden mit Rechthilfeersuchen vom 11. April 2005 und
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Ergänzung vom 22. April 2005 an die Schweiz. Sie ersuchten darin u.a. um
Beschlagnahme von Kontoverbindungen von verschiedenen natürlichen
und juristischen Personen bei der Bank F. AG in Zürich, die in die im
Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorwürfe involviert sind, sowie um Her-
ausgabe der entsprechenden Bankunterlagen (Verfahrensakten Bundes-
anwaltschaft, Abgriff 1). Namentlich ersuchten sie um Beschlagnahme des
Kontos lautend auf die "AX." oder "AY." (phonetisch) Stiftung (Verfahrens-
akten Bundesanwaltschaft, Abgriff 1).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat die Prüfung und Ausfüh-
rung des Ersuchens am 20. April 2005 der Schweizerischen Bundesan-
waltschaft übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 1).
D. Am 25. April 2005 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 18 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) im Sinne einer vorläufigen Sicherungs-
massnahme die Sperre verschiedener Konten bei der Bank F. AG in Zürich
an, u.a. des Kontos der "AX." oder "AY." (phonetisch) Stiftung. Bei den Er-
mittlungen nach der "AX." oder "AY." (phonetisch) Stiftung ist die
Bank F. AG auf die A. Foundation gestossen, deren Konto Nr. 2 in der Fol-
ge gesperrt wurde.
Mit Eintretensverfügung vom 24. Mai 2005 entsprach die Bundesanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung. Die beantragten
Rechtshilfemassnahmen wurden mittels separaten Vollzugsverfügungen
angeordnet (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 3).
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2005 forderte die Bundesanwaltschaft
die Bank F. AG auf, u.a. sämtliche Unterlagen bezüglich der auf die A.
Foundation lautenden Bankbeziehung Nr. 2 herauszugeben. Ebenso wies
sie die Bank an, u.a. das Guthaben des genannten Kontos sofort zu sper-
ren (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 3). Die Ermittlungen der
Bundesanwaltschaft ergaben, dass es sich bei der A. Foundation um eine
2003 gegründete Stiftung handle, deren Vermögen sich aus den Geldmit-
teln von J. konstituiere, welche am gesperrten Konto der Stiftung wirtschaft-
lich berechtigt sei. Gemäss der Bundesanwaltschaft habe sich aus den von
der Bank zugestellten Bankauszügen ergeben, dass vom Konto der A.
Foundation Zahlungen an die E. S.A. getätigt worden seien, welche für die
Abwicklung der im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Immobiliengeschäf-
te benötigt worden seien. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 15.
Juli 2005 bezieht sich explizit auf ein Konto bei der Bank F. AG von J., das
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als Ergebnis einer Einvernahme von G. resultierte (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft, Abgriff 1).
E. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Teilschlussverfügungen vom 28. Ju-
li 2005 sowie 19. August 2005 dem Rechtshilfeersuchen. Mit Letzterer ord-
nete sie die Herausgabe der von der Bank ausgehändigten Unterlagen
betreffend unter anderem das Konto der A. Foundation an die ersuchende
Behörde an.
F. Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 ersuchte die A. Foundation um Erlass
der Schlussverfügung mit dem Antrag auf Einstellung des Rechtshilfever-
fahrens und Aufhebung der Kontosperre (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, Abgriff 6). Am 17. März 2006 teilte die niederländische Staatsan-
waltschaft der Bundesanwaltschaft auf Anfrage hin mit, die Sperre des
Kontos der A. Foundation, das am 14. März 2006 einen Saldo von
EUR 893'948.14 aufwies, müsse aufrechterhalten werden. Das Konto stehe
in Verbindung mit noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und könne
daher nicht freigegeben werden (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft,
Abgriff 5). In der Folge wies die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
21. März 2006 den Antrag der A. Foundation auf Aufhebung der Kontosper-
re ab (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 6).
G. Mit Fax-Mitteilung vom 21. April 2006 erklärte die niederländische Staats-
anwaltschaft, dass die Beschlagnahme dieses Kontos mit den laufenden
strafrechtlichen Ermittlungen gegen J. wegen Geldwäscherei bezüglich der
auf dieses Konto überwiesenen Gelder zusammenhänge (Verfahrensakten
Bundesanwaltschaft, Abgriff 5). Gemäss dem Urteil des niederländischen
Amtsgerichtes vom 5. Januar 2006 gegen D. könnte angenommen werden,
dass diese Gelder aus Straftaten erworben worden seien (Verfahrensakten
Bundesanwaltschaft, Abgriff 5).
H. Mit Eingabe vom 12. April 2006 führte die A. Foundation Verwaltungsge-
richtsbeschwerde beim Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Sie be-
antragte, die Sperre ihres Kontos sei ersatzlos aufzuheben; eventuell sei
die Sache an die Bundesanwaltschaft zum neuen Entscheid im Sinne einer
Aufhebung der Sperre des Kontos zurückzuweisen; subeventuell sei die
Sache an die Bundesanwaltschaft zum neuen Entscheid im Sinne einer
Freigabe von CHF 30'000.-- zur Leistung eines Kostenvorschusses an die
K. Treuhand AG zurückzuweisen. Mit Urteil vom 27. Juni 2006 hiess das
Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurück (1A.77/2006). Das
Bundesgericht erwog, die Ermittlungen in den Niederlanden müssten zei-
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gen, ob es sich beim beschlagnahmten Betrag auf dem Konto der A. Foun-
dation um Drogengeld handle. Soweit die A. Foundation behaupte, dies sei
ausgeschlossen, gehe es dabei um eine Beweisfrage, die im Rechtshilfe-
verfahren nicht zu prüfen sei. Bis die Frage im niederländischen Strafver-
fahren geklärt sei, müsse die Kontosperre gemäss Art. 33a der Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; 351.11) aufrecht erhalten bleiben. Die Kontosperre bestehe seit
rund 14 Monaten, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstelle.
Die Bundesanwaltschaft habe danach keine Schlussverfügung erlassen
und das gesperrte Konto nicht freigeben müssen. Die Rechtsverweige-
rungsbeschwerde sei in diesem Punkt unbegründet (E. 1.3 f.). Das Bun-
desgericht hiess die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung dagegen
teilweise gut, weil die Bundesanwaltschaft einen Antrag der A. Foundation
um Freigabe eines Betrages für die Deckung von Verwaltungskosten trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht behandelt hatte (E. 2.3 f.).
I. Die Bundesanwaltschaft ersuchte am 18. Juli 2006 bei den niederländi-
schen Behörden um Mitteilung, ob das beschlagnahmte Geld weiterhin blo-
ckiert bleiben müsse sowie ob und in welchem Umfang Beträge für An-
waltshonorare, Verwaltungsaufwand etc. vom gesperrten Konto freigege-
ben werden dürfen.
Mit Fax-Mitteilung vom 21. Juli 2006 erklärte die niederländische Staatsan-
waltschaft, dass am 31. Oktober 2005 B. getötet worden sei, weshalb das
gegen ihn laufende Strafverfahren beendet sei. Da im Zusammenhang mit
den Untersuchungsergebnissen in der Strafsache B. gegen J. als Beschul-
digten ermittelt werde, ersuchte sie, die Kontosperre aufrecht zu erhalten
(Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 5). Da es sich beim gesperr-
ten Kontovermögen um illegale Erlöse aus Straftaten handle, erscheine es
weder passend noch geboten, diese Gelder zur Bezahlung von Anwalts-
kosten zu verwenden (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 5). Am
7. August 2006 teilte die Bundesanwaltschaft der A. Foundation die Hal-
tung der niederländischen Behörden mit und entsprach in der Folge dem
Gesuch um Teilfreigabe nicht. Sie erklärte, sie wäre allerdings unter be-
stimmten Voraussetzungen bereit, einen bescheidenen Betrag freizugeben,
um die formale Auflösung der A. Foundation vorläufig zu verhindern (Ver-
fahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 6).
J. Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte die A. Foundation die Teil-
freigabe für die Deckung ihrer Verwaltungskosten und für die Kosten ihrer
Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 22. August 2006 nannte die Bundes-
anwaltschaft die Voraussetzungen für eine solche Teilfreigabe und wies die
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weitergehenden Anträge der A. Foundation ab. Die dagegen erhobene Be-
schwerde der A. Foundation hiess das Bundesgericht mit Urteil vom
1. Februar 2007 (1A.183/2006) teilweise gut und wies die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurück. Das Bundesgericht
hielt abschliessend fest, dass jede Freigabe ab dem gesperrten Konto erst
dann in Betracht komme, wenn die geltend gemachten Beträge, soweit sie
gerechtfertigt seien, nicht von J. erhältlich gemacht werden können, da das
Stiftungskapital der A. Foundation von J. eingebracht worden sei und sie an
den gesperrten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (Verfahrens-
akten Bundesanwaltschaft, Abgriff 4, Erw. 3.3, 3.4).
K. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 erkundigte sich die Bundesanwaltschaft bei
der ersuchenden Behörde, ob die Beschlagnahme im Hinblick auf eine
mögliche Einziehung weiterhin aufrecht zu erhalten sei oder, ob allenfalls
die Kontosperre aufgehoben werden könne. Im Falle einer Aufrechterhal-
tung der Massnahme ersuchte sie um Mitteilung, in welchem Zeitrahmen
mit einem rechtskräftigen Entscheid zur Einziehungsfrage oder einem
Sachurteil gerechnet werden könne.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 teilte die niederländische Staatsanwalt-
schaft mit, die Voruntersuchung sei inzwischen abgeschlossen und die Ak-
ten seien fertig. Die Sache werde in Kürze vor Gericht gebracht. Sie ersu-
che daher, die Beschlagnahme der Guthaben fortzusetzen (Verfahrensak-
ten Bundesanwaltschaft, Abgriff 5).
L. Die Bundesanwaltschaft fragte mit Schreiben vom 29. September 2008 er-
neut bei der niederländischen Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Ver-
fahrens nach.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Folgendes
mit: Nach dem Tod von B. im Oktober 2005 seien die Ermittlungen gegen
die weiteren Verdächtigen fortgesetzt worden. Das Strafverfahren sei in
erster Linie gegen D. geführt worden. Dieser sei wegen Beteiligung an
Geldwäsche verurteilt worden. In erster Instanz sei D. auch wegen Beteili-
gung an Geldwäschereihandlungen bezüglich der Gelder der A. Foundation
verurteilt worden. Das Berufungsgericht entschied, dass dies aufgrund ei-
ner Unvollkommenheit in der Anklage nicht für bewiesen erklärt werden
könne. Gegen dieses Urteil habe die Staatsanwaltschaft beim Kassations-
gericht Revision eingelegt. Das Strafverfahren richte sich sodann auch ge-
gen J. und ihren ehemaligen Rechtsanwalt L. J. sei Erbin des 1993 getöte-
ten M., welcher sich an einer kriminellen Organisation beteiligt habe. Die
Gelder, die auf das Konto der A. Foundation einbezahlt worden seien, wür-
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den aus dem „Nachlass“ von M. stammen. L. sei „Kanzleigenosse“ von B.
gewesen und sei Ende 2007 zu seiner Beteiligung an der Geldwäsche die-
ser Gelder einvernommen worden. Die polizeilichen Ermittlungen seien in-
zwischen abgeschlossen. Was das Verfahren verkompliziere, seien die er-
gänzenden Anzeigen, u.a. des Präsidenten der Anwaltskammer wegen Un-
terschlagung, gegen Rechtsanwalt L. Die betreffenden Ermittlungen wür-
den demnächst in ein abschliessendes Stadium gelangen. L. sei in eine
ernste persönliche Krise geraten, weshalb aus Rücksicht auf dessen Situa-
tion in den letzten Monaten auf dessen Einvernahme verzichtet worden sei,
wodurch sich auch das Verfahren gegen J. verzögert habe. Innerhalb der
nächsten zwei Monate sei mit einer Vorladung von J. zu einem Gerichts-
termin zu rechnen. Es werde die Einziehung des aktuellen Saldos auf dem
Konto der A. Foundation beantragt werden. Ein genaues Datum für die
Hauptverhandlung stehe noch nicht fest. Dies sei von der Verfügbarkeit ei-
nes Gerichtssaals und dem Stundenplan des Gerichts abhängig (Verfah-
rensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 5).
M. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 erkundigte sich die Bundesanwaltschaft bei
der ersuchenden Behörde nach dem Stand des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 teilte die niederländische Staatsanwalt-
schaft mit, dass die strafrechtlichen Ermittlungen noch laufen würden, da
der Verteidiger von J. drei Zeugeneinvernahmen beantragt habe. Der zu-
ständige Ermittlungsrichter habe dem Antrag zu einem grossen Teil statt-
gegeben. Der Richter sei aktuell damit beschäftigt, die Akten zu studieren
und die Zeugen zur Einvernahme vorzuladen. Wann diese Ermittlungen
durch den Ermittlungsrichter abgeschlossen sein werden, könne nicht ge-
sagt werden. Ein Grund für die Aufhebung der Kontosperre liege nicht vor,
weshalb um deren Aufrechterhaltung ersucht werde (Verfahrensakten Bun-
desanwaltschaft, Abgriff 5).
N. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 erkundigte sich die Bundesanwalt-
schaft erneut nach dem Verfahrensstand.
Mit Antwortschreiben vom 3. Februar 2010, eingegangen bei der Bundes-
anwaltschaft am 4. März 2010, teilte die niederländische Staatsanwalt-
schaft mit, dass das ausgedehnte polizeiliche Ermittlungsverfahren zwar
seit einiger Zeit abgeschlossen sei. Die Verteidigung habe aber anschlies-
send eine grosse Zahl von Zeugeneinvernahmen beantragt. Während der
Vorbereitungen des Untersuchungsrichters habe der Verteidiger aus finan-
ziellen Gründen sein Mandat niedergelegt. Es sei in der Folge für den Un-
tersuchungsrichter während einiger Zeit nicht klar gewesen, inwiefern die
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Zeugen nicht einvernommen werden sollen. Kürzlich sei deutlich geworden,
dass die Zeugeneinvernahmen wohl stattfinden sollten und wieder ein Ver-
teidiger bestellt sei. Der Untersuchungsrichter beabsichtige, die Zeugen-
einvernahmen in den kommenden drei Monaten abzuschliessen. An-
schliessend würde die Staatsanwaltschaft eine Endbeurteilung der gesam-
ten Akten vornehmen. Anschliessend würde höchstwahrscheinlich eine Ge-
richtsverhandlung stattfinden. Sie werde voraussichtlich den Antrag auf
Einziehung des beschlagnahmten Kontovermögens der A. Foundation stel-
len (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 5).
O. Mit Schreiben vom 6. August 2010 erkundigte sich die Bundesanwaltschaft
erneut nach dem Verfahrensstand.
Mit Antwortschreiben vom 3. September 2010 teilte die niederländische
Staatsanwaltschaft mit, dass das sehr ausführliche polizeiliche Ermittlungs-
verfahren gegen J. zwar seit einiger Zeit abgeschlossen sei. Der Verteidi-
ger habe aber in der Folge eine Vielzahl von Zeugeneinvernahmen bean-
tragt. In dieser Phase habe der zuständige Ermittlungsrichter gewechselt
und der Verteidiger habe sein Mandat niedergelegt, weshalb es zu Verzö-
gerungen gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft habe praktisch wenig
Möglichkeit, auf dieses Verfahren beschleunigend Einfluss zu nehmen. Der
Ermittlungsrichter plane aktuell die Zeugeneinvernahmen. Die Staatsan-
waltschaft ersuchte nach wie vor um Aufrechterhaltung der Kontosperre
(Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 5).
P. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ersuchte die Bundesanwaltschaft um
Auskunft über den Verfahrensstand. Diese Anfrage wiederholte sie mit
Schreiben vom 10. März 2011.
Mit Schreiben vom 28. März 2011 erklärte die niederländische Staatsan-
waltschaft, der Untersuchungsrichter müsse nur (noch) einen Zeugen am
20. Mai 2011 einvernehmen, und blieb bei seinem bisherigen Antrag auf
Aufrechterhaltung der Kontosperre.
In der Folge teilte die Bundesanwaltschaft der A. Foundation mit Schreiben
vom 29. April 2011 mit, dass die Beschlagnahme in Anwendung von
Art. 33a IRSG aufrecht erhalten bleibe (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, Abgriff 6).
Q. Gegen die mit Schreiben vom 29. April 2011 aufrechterhaltene Kontosperre
führt die A. Foundation in Liquidation mit Eingabe vom 1. Juni 2011 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean-
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tragt, die Kontosperre sei aufzuheben (act. 1). Im Eventualstandpunkt be-
antragt sie, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die fehlende
Schlussverfügung im Sinne einer Aufhebung der Kontosperre zu erlassen
(act. 1 S. 14).
R. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.-- aufgefordert
(act. 4). Daraufhin beantragte sie mit Eingabe vom 10. Juni 2011, hierorts
eingegangen am 14. Juni 2011, sie sei von der Kostenvorschusspflicht zu
befreien. Eventualiter stellte sie das Gesuch, die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, den Betrag von Fr. 6'000.-- vom gesperrten Konto zwecks Be-
zahlung des Kostenvorschusses freizugeben. Subeventualiter ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2011.22, act. 1). Mit
Eingabe vom 20. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Frist-
reckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses (act. 6). In der Folge leiste-
te die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2011 den Kostenvorschuss (act. 7).
S. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 liess sich das BJ zur Beschwerde verneh-
men (act. 11). Die Bundesanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 3. Au-
gust 2011 ihre Beschwerdeantwort ein (act. 13). Innert erstreckter Frist
reichte die A. Foundation mit Schreiben vom 7. September 2011 ihre Replik
ein (act. 24).
T. Während des Schriftenwechsels ersuchte die Bundesanwaltschaft mit
Schreiben vom 3. Juni 2011 die niederländische Staatsanwaltschaft um
Auskunft über den Stand des Verfahrens in den Niederlanden.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die niederländische Staatsanwalt-
schaft mit, die letzte geplante Zeugeneinvernahme sei am 20. Mai 2011
durchgeführt worden. Der Verteidiger von J. habe allerdings den Antrag
gestellt, die Beschuldigte J. sei wegen ihrer Krankheit ausnahmsweise vom
Untersuchungsrichter zu befragen, da sich somit die Behandlungsdauer auf
die öffentliche Gerichtsverhandlung begrenzen liesse. Der Untersuchungs-
richter habe diesem Antrag stattgegeben. Der Termin für die Einvernahme
sei noch nicht angesetzt worden, er werde jedoch höchstwahrscheinlich im
Oktober stattfinden. Kurz darauf würde die Staatsanwaltschaft die Angele-
genheit vor dem Gericht zur Entscheidung vorlegen. An der Aufrechterhal-
tung der Kontosperre werde festgehalten (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, Abgriff 5).
U. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in er-
ster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen
der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des
EUeR massgebend, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden
weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt
bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern rati-
fizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Unberührt bleiben auch in
diesem Zusammenhang allfällige weitergehende Bestimmungen aufgrund
bilateraler oder multilateraler Abkommen (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).
1.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-
gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II
134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über
die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010
[StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für
das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR;
SR 173.713.161], Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 23. Au-
gust 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, AS 2011 4495). Der Schluss-
verfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig ange-
- 11 -
fochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswer-
ten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF
2007 79 E. 1.6).
2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe
von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung
betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte
gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie-
der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten,
wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit
vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderun-
gen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder
wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im
Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögens-
sperre rechtfertigen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.70-75
vom 12. Oktober 2011, E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen).
2.3 Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend den mit Schreiben vom 29. Ap-
ril 2011 mitgeteilten Entscheid der Bundesanwaltschaft an, die Beschlag-
nahme ihres Kontos aufrecht zu erhalten. Die streitige Kontosperre wurde
mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2005 (vorsorglich bereits am 25. Ap-
ril 2005) angeordnet. Seit der Rechtskraft der Teilschlussverfügungen vom
28. Juli bzw. 19. August 2005, mit welchem dem Rechtshilfeersuchen unter
Anordnung der Herausgabe der Kontounterlagen betreffend u.a. die Be-
schwerdeführerin entsprochen wurde, sind mehrere Jahre vergangen. Un-
ter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ei-
ne Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich. Die Be-
schwerdeführerin ist als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos gemäss
Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb
auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
- 12 -
3.
3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag-
nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss
Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und voll-
streckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben
werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt,
dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er-
folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben
die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).
3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen-
ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver-
folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden.
Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht
des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das
Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates
ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In
Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh-
rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt,
kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der
Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe-
behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern
dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab-
schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög-
lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das
hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab-
schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer
die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü-
gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher
verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu-
chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht
mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge-
stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen
die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462
E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005
vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prü-
fen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staa-
- 13 -
tes bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten
Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und
ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigen-
tumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29
Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die üb-
rigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprüngli-
chen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten
werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wendet die Beschwerdefüh-
rerin zunächst ein, dass das Strafverfahren gegen B. nach dessen Tod da-
hingefallen sei und jenes gegen D. rechtskräftig abgeschlossen zu sein
scheine, ohne dass eine Einziehung der Mittel auf dem gesperrten Konto
ergangen sei (act. 1 S. 11). Selbst wenn das Strafverfahren gegen D. noch
nicht rechtskräftig beendet worden sein sollte, könne nicht mehr mit einem
Einziehungsentscheid innert vernünftiger Frist gerechnet werden, weil jegli-
che Informationen über das Verfahren fehlen würden (act. 1 S. 12). Sodann
bringt er vor, die ersuchende Behörde habe Rechtshilfe für die Verfahren
gegen B. und D. beantragt, weshalb die angeordnete Kontosperre nun
nicht einfach auf ein angebliches anderes Verfahren gegen eine andere
Person gestützt werden könne (act. 1 S. 12). Es sei weder ein Rechtshilfe-
ersuchen für das Strafverfahren gegen J. gestellt worden, noch sei klar, ob
gegen J. überhaupt ein Strafverfahren geführt werde (act. 1 S. 12). Die Be-
schwerdeführerin verhindere die gebotene Einstellung der gewährten
Rechtshilfe dadurch, dass sie einfach behaupte, sie würde nun in eine an-
dere Richtung ermitteln. Sie wirft der ersuchenden Behörde vor, sie umge-
he damit die formellen und materiellen Anforderungen an der Gewährung
der Rechtshilfe (act. 1 S. 12). Die Voraussetzungen für die Leistung von
Rechtshilfe im angeblichen Verfahren der niederländischen Staatsanwalt-
schaft gegen J. seien klarerweise nicht gegeben (act. 1 S. 12).
4.2 Was die Beschwerdeführerin vorstehend einwendet, hat sie im Kern bereits
im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (s. supra lit. H) gegen
die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2006 vor Bundes-
gericht vorgebracht. Hierzu führte das Bundesgericht aus, die Beschwerde-
führerin übergehe den Umstand, dass sich das niederländische Strafver-
fahren nicht einzig gegen B. richte (Urteil 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E.
1.3). Gestützt auf die Mitteilung der niederländischen Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2006 würden die niederländischen Behörden nunmehr auch
strafrechtliche Ermittlungen gegen J. führen. Die Ermittlungen – so das
Bundesgericht weiter – würden sich auf deren Rolle bei der vermuteten
- 14 -
Geldwäscherei über das Konto der Beschwerdeführerin beziehen. Nach
den Erwägungen des Bundesgerichts bestehe aufgrund des völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzips kein Anlass an der Mitteilung der niederländischen
Behörden zu zweifeln, dass sie auch gegen J. ermitteln (a.a.O.). Diese Mit-
teilung vom 21. April 2006 wird durch die seither von der ersuchenden Be-
hörde gemachten Angaben ohne weiteres bestätigt (s. Verfahrensakten
Bundesanwaltschaft, Abgriff 6; s. supra lit. I bis T). Haben sich demnach
die dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Verhältnisse für die
Beurteilung der betreffenden Rechtshilfevoraussetzung nicht geändert, be-
steht vorliegend kein Grund, darauf zurückzukommen (s. supra Ziff. 2 und
3). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Strafverfahren gegen
D. – wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird (act. 1 S. 12) –
rechtskräftig beendet worden sei, ohne dass ein Einziehungsbefehl erlas-
sen worden wäre. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die vorstehen-
den Rügen der Beschwerdeführerin bereits im Ansatz als unbegründet er-
weisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem nächsten Punkt, das Rechtshilfever-
fahren verletze das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14
Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot (act. 1
S. 14). Sie macht eine überlange Verfahrensdauer ohne Aussicht auf Ab-
schluss geltend (act. 1 S. 12). Mit Teilschlussverfügung vom 19. Au-
gust 2005 seien den niederländischen Behörden die Bankunterlagen
betreffend das gesperrte Konto herausgegeben worden. Die niederländi-
schen Behörden hätten somit seit August 2005 Zeit gehabt, um die Her-
kunft der Gelder auf dem gesperrten Konto zu ermitteln. Die Ermittlungen in
den Niederlanden hätten in den letzten sechs Jahren überhaupt zu keiner-
lei Erkenntnissen geführt. Dieser Zeitablauf sei nicht nachvollziehbar (act. 1
S. 13). Selbst wenn das Verfahren gegen D. tatsächlich noch pendent wä-
re, so hätte es sich schon über eine übermässig lange Zeit hingezogen
(act. 1 S. 13). Die Beschwerdeführerin führt die Mitteilung der ersuchenden
Behörde an, wonach das Gericht im Urteil gegen D. von einer Einziehung
der Gelder abgesehen habe. Es würden trotz den seit diesem Urteil ver-
flossenen Jahren keine Erkenntnisse über eine Aufhebung dieses Ent-
scheids vorliegen.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, durch die übermässig lange Ver-
fahrensdauer und den nicht absehbaren Entscheid seitens der niederländi-
schen Behörden werde sie zudem unverhältnismässig in ihren Eigentums-
rechten verletzt (act. 1 S. 14). Unter Berücksichtigung des Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatzes, der provisorischen Natur der Massnahme und der
- 15 -
Tatsache, dass das Verfahren in den letzten sechs Jahren weder zu einem
Einziehungsentscheid, noch zu Ergebnissen geführt habe, müsse die Kon-
tosperre aufgehoben werden (act. 1 S. 13).
5.2 Die Bundesanwaltschaft hat seit der mit Zwischenverfügung vom 21. Ju-
ni 2005 angeordneten Kontosperre betreffend die Beschwerdeführerin sich
im Verlaufe der Jahre in immer kürzeren Abständen über den Stand des
Verfahrens erkundigt (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 6;
s. supra lit. I ff.) und ist damit ihren diesbezüglichen Abklärungsobliegenhei-
ten ohne Weiteres nachgekommen. Die niederländische Staatsanwalt-
schaft begründete die Verzögerungen im Strafverfahren gegen J. damit,
dass deren Verteidigung zahlreiche Zeugeneinvernahmen beantragt habe.
Hinzu seien ein Wechsel des zuständigen Untersuchungsrichters sowie die
Mandatsniederlegung durch den Verteidiger von J. gekommen. Gemäss
dem einstweilen letzten Schreiben der ersuchenden Behörde vom 14. Ju-
ni 2011 soll zwar die letzte geplante Zeugeneinvernahme am
20. Mai 2011 durchgeführt worden sein. Der Verteidiger von J. habe aller-
dings den Antrag gestellt, die Beschuldigte J. sei wegen ihrer Krankheit
ausnahmsweise vom Untersuchungsrichter zu befragen. Der Untersu-
chungsrichter habe diesem Antrag stattgegeben. Der Termin für die Ein-
vernahme sei noch nicht angesetzt worden, er werde jedoch höchstwahr-
scheinlich im Oktober stattfinden. Kurz darauf würde die Staatsanwaltschaft
die Angelegenheit vor dem Gericht zur Entscheidung vorlegen. In ihren je-
weiligen Schreiben hielt die ersuchende Behörde an der Aufrechterhaltung
der Kontosperre fest. Die Vermögenssperre in der Schweiz sei daher auf-
recht zu erhalten (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Abgriff 6).
5.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das niederländi-
sche Strafverfahren gegen J. immer noch vorangetrieben wird. Auch wenn
Erklärungen dazu fehlen, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und
vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung
der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, wurden konkrete
Angaben zu Verfahrensschritten sowie zu den Gründen für die lange Ver-
fahrensdauer gemacht. Der Darstellung der niederländischen Behörden ist
Glauben zu schenken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann in diesem Zusammenhang die Aufhebung der Beschlagnahme einzig
erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren
nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sicherge-
stellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet
werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass sich der er-
suchende Staat nicht zur voraussichtlichen Verfahrensdauer geäussert hat,
rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorlie-
- 16 -
gend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser
Vermögenswerte vorangetrieben wird.
5.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von bald sieben Jahren
anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahrensverzögerung
nach Darstellung der ersuchenden Behörden zum einem grossen Teil auf
die verschiedenen Anträge der Verteidigung von J. zurückzuführen ist, wel-
che am gesperrten Kontovermögen der Beschwerdeführerin wirtschaftlich
berechtigt ist. Zu beachten ist ausserdem, dass eine solche Beschlagnah-
me in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen als mit der verfassungsmässig
geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Beschleunigungsge-
bot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Auch wenn die
niederländische Strafuntersuchung im Hinblick auf die Komplexität, Schwie-
rigkeit und Dimension der Ermittlungen mit den “politischen“ Fällen Marcos
und Salinas nicht direkt vergleichbar ist, erlauben letztere gleichwohl den
Ermessensspielraum abzustecken: So hat das Bundesgericht etwa im Zu-
sammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Vermögenswer-
ten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe ste-
hende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet haben, bezüglich
einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigen-
tumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E.
5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom
18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts
1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine ge-
stützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren
andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts
1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in
einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die
Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den
Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermö-
genssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2007.131 vom 27. November 2007 E. 3.2.2, worin eine seit
mehr als acht Jahren andauernde Beschlagnahme als verhältnismässig
bezeichnet wurde).
Die Kontosperre erweist sich daher noch als verhältnismässig und ist daher
aufrecht zu erhalten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbe-
gründet abzuweisen.
6. Mit Bezahlung des Kostenvorschusses gelten die prozessualen Anträge
der Beschwerdeführerin auf Befreiung der Kostenvorschusspflicht, even-
tualiter Teilfreigabe des gesperrten Kontovermögens zwecks Bezahlung
- 17 -
des Kostenvorschusses und subeventualiter Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (s. RP.2011.22) de facto als zurückgezogen, weshalb
darüber nicht zu befinden ist. Wie die obigen Ausführungen zur Beschwer-
de deutlich machen, wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ohnehin daran gescheitert, dass die Beschwerde aussichtslos war.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur
Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 1. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Paul Peyrot
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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