Entscheid vom 22. August 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG);
Kontosperre (Art. 33a IRSV); verspäteter Eingang
Kostenvorschuss
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.124 sowie RP.2011.31
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Köln gegen B. ein Strafverfahren führt wegen Men-
schenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, räuberischer Erpres-
sung, gefährlicher Körperverletzung sowie Steuerhinterziehung etc.;
- die Staatsanwaltschaft Köln mit Rechtshilfeersuchen vom 8. März sowie
4. April 2011 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlung bei der Bank
C. AG hinsichtlich B. für die Zeit ab Juli 2008 bis dato sowie um Sperrung von
dessen Vermögenswerten ersuchte;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenver-
fügung vom 12. April 2011 eine Aktenedition sowie Kontensperre bezüglich
der Konten mit der Stammnr. 1, lautend auf B., sowie der Stammnr. 2, lau-
tend auf A., bei der Bank C. AG anordnete; die Bank C. AG am 19. April 2011
die geforderten Bankunterlagen übermittelte und die massgeblichen Kunden-
beziehungen sperrte;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom
21. April 2011 die Herausgabe von Unterlagen der vorgenannten Konten ver-
fügte sowie die angeordnete Kontensperre bestätigte (act. 1.2);
- A. mit Beschwerde vom 1. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangte und die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 1 so-
wie Ziffer 2 lit. b sowie die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 – soweit er be-
schwert sei – der Schlussverfügung beantragt, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 eingeladen wurde, bis zum 20. Ju-
ni 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.-- zu leisten und darauf auf-
merksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge-
treten wird, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn
der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden
ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und die Rechtzei-
tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 3);
- bei einer im Ausland getätigten Überweisung massgebend ist, dass das Geld
innert Frist an die Schweizerische Post gelangt (KATHRIN AMSTUTZ/PETER
ARNOLD in NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2008, Art. 48 N. 27; Urteil des Bundesgerichts
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1C_93/2011 vom 19. April 2011, E. 2.3); das Risiko der verspäteten Belas-
tung, etwa bedingt durch eine Informatikpanne, die zahlungspflichtige Partei
zu tragen hat (vgl. URS PETER CAVELTI in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 21 N. 21; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD a.a.O., Art. 48 N. 29
m.w.H.);
- dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter
zwei Malen bis zum 12. Juli 2011 verlängert wurde (act. 4, 5);
- dem Konto des Bundesstrafgerichts mit Valutadatum vom 26. Juli 2011
CHF 7'000.-- als Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren gutgeschrieben
wurden (act. 8); dieser Betrag aufgrund eines Buchungsfehlers erst am
19. Juli 2011 bei der deutschen Bank D. einbezahlt worden sein soll
(act. 7.3); das, angeblich von der deutschen Bank D. ausgestellte Schreiben
vom 19. Juli 2011 (act. 7.2) keine fristwahrende Wirkung hat, da gemäss der
oben zitierten Lehre das Risiko eines solchen Fehlers ohnehin die zahlungs-
pflichtige Person zu tragen hat, und der Beschwerdeführer den verlangten
Kostenvorschuss somit nicht innert der ihm angesetzten Frist bezahlt hat;
- der Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 zwar ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gestellt hat und ihm die Frist zur Einreichung des betreffen-
den Formulars und der notwendigen Unterlagen bis zum 25. Juli 2011 ge-
währt wurde (RP.2011.31 act. 1, 2); diese Frist – welche in keinem Zusam-
menhang mit derjenigen zur Bezahlung des Kostenvorschusses steht – bis
zum 4. August 2011 verlängert wurde (RP.2011.31 act. 4); der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 4. August 2011 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zurückgezogen hat (RP.2011.31 act. 5); dieses somit als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben ist;
- aufgrund des zu spät geleisteten Kostenvorschusses und des Rückzugs des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Beschwerde androhungs-
gemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b
StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende
Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Berechnung
der Gerichtsgebühr das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 53 Abs. 2
lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR);
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die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8
Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des (verspätet) geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 7'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem
Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Be-
trag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Müller
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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