Entscheid vom 12. Juli 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Roy Garré und David Glassey,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. GMBH,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Puderbach,
Deutschland,
Beschwerdeführer 2 zusätzlich vertreten durch
Rechtsanwältin Catrin Runge, Deutschland
Beschwerdeführer 1 - 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.126-128
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen A., B. und weitere Personen ein
Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges im besonders schwe-
ren Fall führt (act. 2 S. 3 f.),
- die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit einem Rechtshilfeersuchen vom
1. Dezember 2010 an die Schweiz gelangt ist (act. 2 S. 4),
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) mit Eintretensverfügung vom 24. Dezember 2010 auf das Rechts-
hilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 9. Mai
2011 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen
betreffend Konten, welche zum einen auf A. zum anderen auf die
C. GmbH lauten, verfügt hat (act. 2);
- die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2011 der vom
Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt worden ist (act. 2 S. 8);
- gegen diese Schlussverfügung der in Deutschland domizilierte Rechtsan-
walt Ralph Puderbach im Namen von A. (Beschwerdeführerin 1), B. (Be-
schwerdeführer 2) und der C. GmbH (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe
vom 5. Juni 2011, hierorts eingegangen am 8. Juni 2011, Beschwerde er-
hebt (act. 1);
- die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Ju-
ni 2011 eingeladen wurden, bis 24. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei
Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4); sie zudem
aufgefordert wurden, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustell-
domizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bun-
desstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schluss-
entscheid nicht zugestellt werde; der gemeinsame Rechtsvertreter mit
gleichem Schreiben aufgefordert wurde, ebenfalls bis zum gleichen Datum
die Vollmachtserteilung der Beschwerdeführerin 3 einzureichen;
- mit Schreiben vom 11. Juni 2011 die ebenfalls in Deutschland domizilierte
Rechtsanwältin Catrin Runge die Vertretung für den Beschwerdeführer 2
anzeigte (act. 5);
- auch die zweite Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2 mit Schreiben
vom 16. Juni 2011 aufgefordert wurde, bis 4. Juli 2011 in der Schweiz ein
- 3 -
Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das
Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der
Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 6); sie unter Beilage der ent-
sprechenden Schreiben unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass
laufende wie auch künftige Fristen samt den damit angedrohten Rechtsfol-
gen grundsätzlich für beide Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 gel-
ten (act. 6);
- mit Fax-Mitteilung vom 24. Juni 2011 die Beschwerdeführer 1 und 2 um
Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 30. Juni
2011 ersuchten; in der Folge die Frist bis 30. Juni 2011 erstreckt wurde
(act. 7);
- mit Fax-Mitteilung vom 1. Juli 2011 die Beschwerdeführerin 2 das Gesuch
stellte, den festgelegten Kostenvorschuss in zwei Raten bezahlen zu kön-
nen, die erste im August 2011 und die zweite im September 2011 (act. 8);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post über-
geben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden
ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist den verlangten Kos-
tenvorschuss nicht bezahlt und weder um eine weitere Fristerstreckung
noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
- der nach Ablauf der erstreckten Frist per Fax übermittelte Antrag auf Ra-
tenzahlung im Übrigen unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ge-
mäss Art. 17a Abs. 1 IRSG ohnehin abzuweisen gewesen wäre;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); es sich
vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich-
ten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten
die Zustellung unterbleiben kann;
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- die Beschwerdeführer der Aufforderung vom 9. und 16. Juni 2011 zur Be-
zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen sind,
weshalb dieser Entscheid ihnen androhungsgemäss nicht formell eröffnet
wird und die Zustellung an die Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta er-
folgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 13. Juli 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ralph Puderbach (Zustellung ad acta)
- Rechtsanwältin Catrin Runge (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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