Entscheid vom 22. August 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER-
ZOLLDIREKTION,
Gesuchstellerin
gegen
A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Ergin Cimen,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Entsiegelungsgesuch (Art. 9 IRSG, Art. 246-248
StPO, Art. 65 Abs. 1 und 2 StBOG, Art. 19 Abs. 1
und 2 BStGerOR, Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.139
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den in der Schweiz wohnhaften B.
ein Ermittlungsverfahren führt; B. der Hinterziehung von Einfuhrumsatz-
steuern sowie Umsatzsteuern verdächtigt wird (act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Rechtshil-
feersuchen vom 27. Dezember 2010 und Ergänzung vom 28. Februar 2011
an die Schweiz gelangte und um Durchführung von Durchsuchungen und
Zeugeneinvernahmen ersuchte (act. 1.1 und 1.2);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) eine summarische Prüfung
des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfe-
gesetz, IRSG; SR 352.1) vornahm (act. 1.3);
- das BJ gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG, wonach das Bundesamt die Aus-
führung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertra-
gen kann, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zu-
ständig wäre, mit Schreiben vom 25. Januar 2011 die Prüfung und Ausfüh-
rung des Rechtshilfeersuchens an die Eidgenössischen Zollverwaltung,
Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“) übertrug (act. 1.3);
- die OZD in Anwendung von Art. 80a IRSG mit Eintretensverfügung vom
11. April 2011 auf das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung eingetreten ist
und die Zollkreisdirektion Lugano, Sektion Zollfahndung, mit der Durchfüh-
rung der Rechtshilfemassnahmen beauftragt hat (act. 1.4);
- die Sektion Zollfahndung Lugano am 4. Mai 2011 die Hausdurchsuchung in
Anwesenheit von Beamten des Zollfahndungsamtes Stuttgart, Dienstsitz
Freiburg, sowie einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Mannheim am
Sitz der A. SA und an der Privatadresse von B. durchführte (act. 1.5);
- auf Antrag von B. am 4. Mai 2011 ein Teil der anlässlich der Hausdurchsu-
chung vorgefundenen Unterlagen vorsorglich versiegelt wurde und davon
diejenigen Unterlagen betreffend zwei Unternehmen im Fürstentum Liech-
tenstein am 17. Mai 2011 definitiv versiegelt wurden (act. 1.5; act. 1 S. 2);
- mit Eingabe vom 30. Mai 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts die OZD das Gesuch um Entsiegelung der vorgenannten Do-
kumente stellt (act. 1);
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- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi-
schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen
aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
- das Rechtshilfegesetz und die Verordnung über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung
gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II
355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbe-
halten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010
[BStGerOR; SR 173.713.161]);
- der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer Verfügungen der ausfüh-
renden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit
der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vo-
rangehenden Zwischenverfügungen unterliegen (Art. 80e Abs. 1 IRSG); un-
ter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen der Schlussverfügung vo-
rangehende Zwischenverfügungen selbständig beschwerdeweise anfecht-
bar sind; gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der
kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwer-
de an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt;
- eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung im Sinne von Art. 80e und
Art. 25 Abs. 1 IRSG in casu nicht vorliegt; sich die Zuständigkeit der II. Be-
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schwerdekammer zur Entsiegelung auch nicht aus anderen Normen ergibt
(s. nachfolgende Erwägungen); gegen eine Zuständigkeit der
II. Beschwerdekammer für die Entsiegelung (im Rahmen eines Rechtshilfe-
verfahrens) im Übrigen der Umstand spricht, dass diesfalls die II. Be-
schwerdekammer im Rahmen einer Beschwerde gegen die betreffende
Schlussverfügung ihren eigenen Entsiegelungsentscheid zu beurteilen hät-
te (TPF 2008 7 E. 2.4; das Bundesstrafgericht hat auf diese Problematik
bereits im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Bundesgericht hinge-
wiesen [vgl. BGE 136 IV 139 E. 2.1; s. hierzu auch nachfolgende Erwägun-
gen]);
- zur Bestimmung der Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren die Spra-
che des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); das Verfahren in
einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine
andere Amtssprache verwenden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); vorliegend kein Beschwerdeverfahren eingelei-
tet wurde, mit welchem ein Entscheid angefochten worden wäre (s.o.); das
Entsiegelungsgesuch auf Deutsch verfasst wurde und es sich deshalb
rechtfertigt, diesen Entscheid auf Deutsch zu verfassen;
- gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Behörde,
welche sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zustän-
digen Behörde überweist;
- im dritten Teil des IRSG (“Andere Rechtshilfe“) dessen Art. 80a Abs. 2 be-
stimmt, dass die ausführende Behörde die zulässigen Rechtshilfehandlun-
gen nach dem eigenen Verfahrensrecht ausführt (entspricht den allgemei-
nen Bestimmungen des ersten Teils, wonach für Prozesshandlungen das in
Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt; s. Art. 12 Abs. 1 Satz 2
IRSG).
- im ersten Teil des IRSG unter dem Abschnitt “Besondere Bestimmungen“
Art. 9 IRSG vorsieht, dass für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und
die Siegelungen die Art. 246-248 der Schweizerischen Strafprozessord-
nung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sinngemäss gelten;
- über ein Entsiegelungsgesuch gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO im Vorverfah-
ren das Zwangsmassnahmengericht (lit. a) und in den anderen Fällen das
Gericht, bei dem der Fall hängig ist (lit. b) zu entscheiden hat;
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- Bund und Kantone in der organisatorischen Zuweisung der Funktionen des
Zwangsmassnahmengerichts weitgehend frei sind (s. ANDREAS J. KELLER,
in: ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR LIEBER [HRGS.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü-
rich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 18);
- in Fällen der Bundesstrafgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen
gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte
am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden
(Art. 65 Abs. 1 StBOG); gemäss Art. 65 Abs. 2 StBOG das kantonale
Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird, zu-
ständig ist;
- das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974
(VStrR; SR 313.0) Anwendung findet, wenn die Verfolgung und Beurteilung
von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen
ist (Art. 1 VStrR); die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über
die Zulässigkeit der Durchsuchung, d.h. über die Entsiegelung entscheidet,
wenn die Papiere im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens versiegelt
wurden (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 19 Abs. 1
BStGerOR); diese Zuständigkeitsordnung mit Einführung der StPO nicht
geändert wurde; das Verwaltungsstrafverfahren von der Vereinheitlichung
des Strafverfahrensrechts – mit Ausnahme von punktuellen Anpassungen
an die StPO (s. AS 2010 2021 S. 2027-2029) – vielmehr ausdrücklich aus-
geklammert blieb (BBl 2006 1085, S. 1095 f.); die Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts nicht di-
rekt darüber Aufschluss gibt, ob die Beibehaltung der erläuterten Zustän-
digkeitsordnung vom Gesetzgeber auch für durch Verwaltungsbehörden
des Bundes durchgeführte Rechtshilfeverfahren gewollt ist;
- sich die Frage stellt, ob aufgrund des Verweises in Art. 9 IRSG auf Art. 248
Abs. 3 StPO für die Eidgenössische Zollverwaltung als Bundesbehörde im
Rechtshilfeverfahren die für die Bundesanwaltschaft in Art. 65 StBOG ge-
troffene Zuständigkeitsregelung gilt, weshalb das Zwangsmassnahmenge-
richt am Sitz der Eidgenössischen Zollverwaltung oder der Kreisdirektionen
bzw. Sektionen als zuständig für das vorliegende Entsiegelungsgesuch zu
betrachten sind (in der Literatur scheint dieser Standpunkt von PAOLO BER-
NASCONI vertreten zu werden, in BERNASCONI, Banche e imprese nel pro-
cedimento penale, Lugano/Basel 2011, N. 1306 FN 904 S. 349), oder ob
sich die Zuständigkeit auch im Rechtshilfeverfahren nach Art. 50 Abs. 3
VStrR richtet und damit die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
für die Entsiegelung zuständig ist; im letzteren Falle es zusätzlich zu be-
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rücksichtigen gälte, dass das Bundesstrafgericht am 5. Juli 2011 eine Zu-
sammenlegung der I. und II. Beschwerdekammer ab dem 1. Januar 2012
unter entsprechender Änderung des Art. 19 BStGerOR beschlossen hat,
weshalb sich unter diesen Umständen das oben erwähnte Problem der
Vorbefassung stellen würde (TPF 2008 7 E. 2.4);
- von den in Frage kommenden Stellen und von den weiteren Verfahrensbe-
teiligten Stellungnahmen zur Zuständigkeit eingeholt wurden (act. 5);
- vorliegend sowohl das Zwangsmassnahmengericht Bern wie auch l’Ufficio
del Giudice dei provvedimenti coercitivi in Lugano wie auch die
I. Beschwerdekammer sich für die Entsiegelung als unzuständig erachten
(act. 8, 3 und 4);
- das BJ als Aufsichtsbehörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes
(Art. 3 IRSV) in seiner Stellungnahme davon ausgeht, dass die I. Be-
schwerdekammer für die Entsiegelung zuständig sei (act. 7); der Rechts-
vertreter der Gesuchsgegnerin sich innert mehrfach erstreckter Frist auf
den Standpunkt stellt, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Tessin für die Entsiegelung zuständig sei (act. 11);
- unter diesen Umständen von einer Überweisung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
VwVG abzusehen ist;
- wegen eines (vor Einführung der eidgenössischen StPO eingetretenen)
negativen Kompetenzkonflikts hinsichtlich der Entsiegelung von im Rechts-
hilfeverfahren beschlagnahmten Papieren das Bundesstrafgericht unter Be-
rufung auf Art. 120 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Klage gegen eine kantonale
Behörde erhoben hatte; das Bundesgericht in jenem Fall zum Schluss ge-
kommen war, dass das Bundesstrafgericht statt einer Klageerhebung einen
Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, soweit dieses seine Zustän-
digkeit verneint hätte; das Bundesgericht darauf hingewiesen hatte, dass
unter Umständen gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde ans
Bundesgericht eingereicht werden könne; es in der Folge auf die Klage
nicht eingetreten war (BGE 136 IV 139 E. 2.4);
- in Nachachtung dieses bundesgerichtlichen Urteils demnach vorliegend auf
das an die II. Beschwerdekammer gestellte Entsiegelungsgesuch nicht ein-
zutreten ist;
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- der Gesuchstellerin als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 25. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Rechtsanwalt Ergin Cimen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Giudice dei provvedimenti coercitivi
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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