B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.143
Entscheid vom 30. Januar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg führt gegen B. und C. ein Strafver-
fahren wegen des Verstosses gegen die deutsche Abgabenordnung. In die-
sem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersu-
chen vom 3. und 4. September 2009 an die Schweiz gelangt und ersuchten
unter anderem um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG, c/o D.
AG in Z. sowie um Beschlagnahme deren Unterlagen und um Bankener-
mittlung bei der Bank E. in Z. bezüglich Konten, Depots, Schliessfächer etc.
der A. AG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 2.01
– 2.04).
B. In Anwendung von Art. 24 Abs. 3 IRSV ersuchte die Staatsanwaltschaft
Graubünden die Eidgenössische Steuerverwaltung am 30. Oktober 2009
um eine Stellungnahme zu dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten
Sachverhalt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier
3.01). Mit Schreiben vom 3. März 2010 reichte sowohl das Eidgenössische
Finanzdepartement als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung eine
entsprechende Stellungnahme ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft
Graubünden; Dossier 3.02, 3.03).
C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden trat mit Eintretens- und Zwischenver-
fügung vom 30. März 2010 auf das Rechtshilfeersuchen ein, verpflichtete
die Bank E. Bankunterlagen der A. AG herauszugeben und beauftragte die
Kantonspolizei Graubünden, bei der D. AG in Z. eine Hausdurchsuchung
vorzunehmen und diverse Unterlagen zu beschlagnahmen (Verfahrensak-
ten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 1.01). Die Hausdurchsuchung
wurde am 15. April 2010 durchgeführt, wobei je zwei Bundesordner sowie
Archivschachteln sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft Graubünden; Dossier 4.04). Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai
2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden zudem die Sperre und
Durchsuchung des durch die edierten Unterlagen bekannt gewordene
Schrankfachs der A. AG bei der Bank E. (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft Graubünden; Dossier 1.07). Dieses wurde am 7. Juni 2010
überprüft, wobei 5 Goldbarren gefunden, welche im Schrankfach belassen
wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 5.10).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2011 (act. 1.2) entsprach die Staatsan-
waltschaft Graubünden dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Heraus-
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gabe zweier Bundesordner (Blätter Nr. 1 – 629) und zweier Archivschach-
teln (Blätter Nr. 1 – 951), welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei der
D. AG sichergestellt wurden, die Herausgabe von Stellungnahmen RA Dr.
F. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 1, act. 8 und
17), von Stellungnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 3, act. 1 – 3), Erledi-
gungsberichten der Kantonspolizei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft
Graubünden; Dossier 4, act. 1 – 5), von Korrespondenz (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 6, act. 1 – 5) sowie von Bankun-
terlagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 5, act.
1 – 11).
E. Dagegen gelangte der Rechtsvertreter der A. AG mit Beschwerde vom
17. Juni 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt Folgendes (act. 1):
„1. Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Rechtshilfe sei, mangels
Erfüllung der Voraussetzungen nicht zu gewähren.
2. Es seien auf jeden Fall die nicht von der Rechtshilfe betroffene Drittgesellschaft, näm-
lich die Aktenstücke 403, 404 und 517 nicht auszuliefern.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit sie nicht ohnehin kraft Geset-
zes gilt.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.“
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Beschwerdeant-
wort (act. 6), während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Ver-
nehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragt, die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen, im Übrigen, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen
(act. 7). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2011 in Kennt-
nis gesetzt (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Über-
dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwi-
schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf-
grund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Im Verhältnis zu Deutschland sind ab dem 9. April 2009 ebenfalls in Kraft
getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über
die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Hand-
lungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: BBA;
SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.; ABl. der Europäischen
Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.). Das BBA bezieht sich auf den
Warenverkehr, welcher gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften ver-
stösst (Art. 2 Ziff. 1 lit. a 1. Lemma BBA) sowie den Waren- und Dienstleis-
tungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer, der Konsum- und der Verbrauchersteuern verstösst (Art. 2
Ziff. 1 lit. a 2. Lemma BBA). Der Anwendungsbereich erstreckt sich damit
auf die indirekten Steuern, d.h. die in Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA abschliessend
aufgezählten Zollabgaben, Mehrwertsteuer und besonderen Verbraucher-
steuern (LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Diss.
Zürich 2011, S. 141). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilate-
raler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben auch hier unbe-
rührt (Art. 25 Ziff. 2 BBA).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
- 5 -
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech-
te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga-
nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg-
lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem
1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer,
BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde gegen die Schlussverfü-
gung vom 13. Mai 2011 – mitgeteilt am 17. Mai 2011 – ist mit Datum vom
17. Juni 2011 fristgerecht erhoben worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwür-
diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie-
hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation
ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer-
deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw.
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe
gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder
natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme
unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von
Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen
sind (zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5 - 7; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II
211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.).
Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen
der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un-
terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser
von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden
nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 ; 123 II 161
E. 1d S. 164 f. ; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht
beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden
Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder,
- 6 -
sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Per-
sonen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind,
sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich
nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR.2007.101
vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts,
welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unter-
ziehen musste und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom
16. März 2009, E. 2.2).
2.3 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterla-
gen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen bei
der D. AG in Z. beschlagnahmt wurden sowie Bankunterlagen, die bei der
Bank E. in Z. erhoben wurden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfüg-
te ferner die Herausgabe von den folgenden Unterlagen, welche sich in ih-
rem Besitz befinden: Stellungnahmen von RA Dr. F., Stellungnahmen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, Erledigungsbericht der Kantonspolizei
Graubünden sowie diverse Korrespondenz (vgl. act. 1.2).
Die zwei Bundesordner und Archivschachteln, welche anlässlich der Haus-
durchsuchung erhoben wurden befanden sich nicht im Besitz der Be-
schwerdeführerin und wurden somit nicht mittels Zwangsmassnahmen bei
ihr erhoben. Diesbezüglich ist sie von den Rechtshilfemassnahmen nicht
unmittelbar betroffen und ist folglich gemäss vorgenannter Rechtsprechung
nicht beschwerdelegitimiert. Dasselbe gilt für die Unterlagen Dritter, welche
sich angeblich fälschlicherweise in den Behältnissen zusammen mit den
Dokumenten der Beschwerdeführerin befanden. Die Beschwerdeführerin
ist auch bezüglich dieser Unterlagen von den Rechtshilfemassnahmen
nicht unmittelbar betroffen und somit nicht beschwerdelegitimiert. Hingegen
ist sie als Kontoinhaberin bezüglich der von der Bank E. edierten Bankun-
terlagen zur Beschwerde legitimiert. In diesem Umfang ist auf ihre Be-
schwerde einzutreten.
2.4 Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden An-
trag nicht zu befinden ist.
- 7 -
3.
3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht zusammengefasst und
im Wesentlichen geltend, das Rechtshilfeersuchen genüge den Vorausset-
zungen von Art. 28 IRSG bzw. 14 Ziff. 2 EUeR nicht. Die Sachverhaltsdar-
stellung erschöpfe sich in allgemeinen Behauptungen. Zudem fehle es an
der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit. Er bringt diesbezüglich vor,
die Tatbestände seien im Rechtshilfeersuchen nicht substantiiert, ein straf-
bares Verhalten sei daraus nicht ersichtlich. Zudem sei das Rechtshilfeer-
suchen missbräuchlich weil die ersuchenden Behörden entlastende Mo-
mente vorenthalten hätten und es darauf abzielt, die Eigenheiten der
schweizerischen Steuergesetzgebung auszuhebeln (act. 1, Ziff. 9, S. 15;
Ziff. 11, S. 19 f.).
3.2
3.2.1 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver-
haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu-
chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu
spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht
verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird.
Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar,
ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung,
damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla-
gen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.
Wird wie hier um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so
setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR
voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im
Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a.
sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.).
Daran ändert sich mit dem erfolgten Inkrafttreten des SDÜ nichts. Art. 64
Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1
EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur an-
geordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts her-
vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale
eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Da-
bei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt
unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsu-
miert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob
darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten
- 8 -
(BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landes-
recht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven
Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und
Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576
E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist grundsätzlich an die Sachdar-
stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2
S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. No-
vember 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbesondere hat er die strafrechtliche
Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung
zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte
schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem
Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das
Rechtshilfegesuch würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste
deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Miss-
brauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates so-
mit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen
(BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom
3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005
vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2;
ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 f. N. 583).
3.2.2 Die Schweiz leistet gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG in Übereinstim-
mung mit Art. 2 lit. a EUeR Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes
(andere Rechtshilfe), wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In
diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) ei-
ne Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges
bestimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2
VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arg-
listiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in
einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leis-
tung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Arg-
listig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er
seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt,
welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250
E. 3.c S. 253). Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten
i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhalt-
lich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Ur-
kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 132 IV 12 E. 8.1
- 9 -
S. 15). Buchhaltungsunterlagen sind Urkunden im Sinne von Art. 110
Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), welche bei der Verbuchung
fingierter Aufwendungen verfälscht werden und mittels welcher eine arglis-
tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann.
Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge-
richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Ver-
dachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt
bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Mit diesem Erfor-
dernis wird von der Regel abgewichen, wonach die schweizerische Behör-
de sich beim Entscheid über Rechtshilfebegehren nicht über das Bestehen
der angeführten Tatsachen auszusprechen hat, sondern an die Darstel-
lung des Sachverhaltes im Begehren des ersuchenden Staates gebunden
ist, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180 m.w.H.). Damit soll verhindert wer-
den, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von
ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten
Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte
dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine
Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländische Behörde
die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Be-
schuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersu-
chende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel
beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz
glaubhaft macht (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). Bestehen Zweifel
über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss
Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stel-
lungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bin-
det allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz
(ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).
Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr im
Bereich der indirekten Fiskalität nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz
zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat und in
diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG
aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht greift (ZIMMER-
MANN, a.a.O., S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Demnach hat die Schweiz für die in Art. 50 Abs. 1 SDÜ abschliessend auf-
gezählten indirekten Steuern nicht nur bei Vorliegen eines Abgabebetrugs,
sondern auch bei einfachen Steuerhinterziehungen Rechtshilfe zu leisten
(vgl. UNSELD, a.a.O., S. 135).
- 10 -
3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen werfen die ersuchenden Behörden den Be-
schuldigten sowohl Steuerverkürzungen bezüglich der direkten als auch
der indirekten Steuern vor. Die Beschuldigten hätten unrichtige Steuerer-
klärungen eingereicht. Betroffen davon seien die Erklärungen zur geson-
derten und einheitlichen Feststellung, die Körperschaftssteuer, die Gewer-
besteuer sowie die Umsatzsteuer. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Sach-
verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Ansprüchen
genügt.
3.3.1 Bezüglich der indirekten Steuern wird im Rechtshilfeersuchen behauptet,
die Tagesumsätze der Firma Stadtbäckerei G. GbR – bei welcher die Be-
schuldigten Geschäftsführer sein sollen – seien in den Erfolgsrechnungen
nicht korrekt erfasst worden. Dieser Verdacht ergebe sich daraus, dass die
Beschuldigten für die Jahre 2003 bis 2005 keine Kassenrollen vorlegen
konnten. Dadurch seien Umsatzsteuern von EUR 35'000.-- hinterzogen
worden. Ausserdem seien unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einge-
reicht worden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier
2.01).
Diese Darstellung vermag den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel-
lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und
28 IRSG zu genügen (vgl. supra E. 3.2.1). Sie enthält keine offensichtlichen
Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbar-
keit verunmöglichen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das
deutsche Verfahren richtet, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen
Handlungen vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher
Höhe der Fiskus geschädigt worden sein soll.
3.3.2 Mit Bezug auf die direkten Steuern vermuten die ersuchenden Behörden,
dass die unvollständige Erfassung der Tageseinnahmen in der Erfolgs-
rechnung auch zu einer Verkürzung der Gewerbe- sowie Körperschafts-
steuer geführt habe. Des Weiteren sollen die Bilanzen der Stadtbäckerei G.
GbR und der H. GmbH – bei welcher die Verdächtigten ebenfalls als Ge-
schäftsführer agieren sollen – Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der
Beschwerdeführerin aufweisen. In der Erfolgsrechnung würden die diesbe-
züglichen Zinsaufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben verbucht.
Denn es bestehe der Verdacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine von den Verdächtigten errichtete Domizilgesellschaft ohne eigenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle. Somit stelle das Darlehen, wel-
ches in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen werde, Eigenkapital dar.
Zur Veranlagung der Ertragssteuern hätte sich der Fiskus somit auf unrich-
tige Bilanzen und Erfolgsrechnungen gestützt.
- 11 -
Auch dieser Sachverhaltsdarstellung ist fehler-, lücken- und widerspruchs-
frei zu entnehmen, dass die Beschuldigten durch Fälschen von Buchhal-
tungsunterlagen den Fiskus geschädigt haben sollen. Die ersuchenden
Behörden legen zur Untermauerung ihres Verdachts insbesondere Steuer-
erklärungen, Buchhaltungsunterlagen sowie ein Darlehensvertrag zwischen
der Beschwerdeführerin und der Stadtbäckerei G. GbR bei (Verfahrensak-
ten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 2.11). Sie vermögen im
Rechtshilfeersuchen hinreichende Indizien für die vorgeworfenen Handlun-
gen anzubringen (vgl. supra E. 3.2.2). Die eigene rechtliche Interpretation
der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Darlehensgewährung um
einen legitimen Vorgang handle und nicht betrügerisch sei, stellt eine unzu-
lässige Gegendarstellung dar und wird durch den Rechtshilferichter nicht
geprüft (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Dieser Einwand betrifft den Ge-
genstand der laufenden Abklärungen und ist demnach im ausländischen
Verfahren vorzubringen. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfe-
verfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein
missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde werden
jedenfalls nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
3.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt sowohl den
Anforderungen bezüglich der indirekten als auch der direkten Fiskalität.
Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Darstellung gemäss dem
deutschen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen. Sofern das besagte
Vorgehen als arglistig zu qualifizieren ist, liegt darin nach schweizerischem
Recht ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR vor.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Steuerverwaltung aufgefordert, den Sach-
verhalt im Rechtshilfeersuchen zu prüfen.
3.4.1 Mit Bezug auf die indirekten Steuern führt die Hauptabteilung Mehr-
wertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme
vom 3. März 2010 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dos-
sier 3.02) unter anderem aus, das BBA sehe vor, dass die ersuchenden
Behörden vor Stellung eines Rechtshilfeersuchens die üblichen Informati-
onsquellen auszuschöpfen hätten (vgl. Art. 10 lit. b BBA), und dass die
Gründe zu nennen seien, aus welchen hervorgeht, weshalb die erbetenen
Auskünfte für die Aufklärung der Straftat von grundlegender Bedeutung
sein könnten (vgl. Art. 25 BBA). Im vorliegenden Fall sei jedoch unklar, ob
den Beschuldigten gegenüber die vorhandenen steuerrechtlichen Instru-
mente ausgeschöpft worden seien. Sodann sei das erwähnte Darlehen mit
Bezug auf die Umsatz- bzw. Mehrwersteuergesetzgebung ohne Einfluss.
- 12 -
Zwischen den beantragten Massnahmen und den behaupteten Straftaten
im Bereich der indirekten Steuern könne kein Zusammenhang bestehen,
weil die vorgeworfenen Widerhandlungen keinen Bezug zur Schweiz auf-
weisen (könnten). Die Erhebung des Umsatzes könne nur in Deutschland
erfolgen. Da die beantragten Massnahmen nicht geeignet seien, Auf-
schlüsse über allfällige Verletzungen im Bereich der indirekten Steuern zu
geben, könne auf das Rechtshilfeersuchen nicht eingetreten werden. Es
fehle jedenfalls an glaubhaft gemachten Verdachtsmomenten und die Aus-
führungen, wonach die erbetenen Unterlagen als Beweismittel von Bedeu-
tung sein könnten, hörten sich wenig überzeugt noch überzeugend an.
Demgegenüber hält die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Abteilung
für Internationales mit Schreiben vom 3. März 2010 fest, das im Rechtshil-
feersuchen geschilderte Vorgehen stelle nach schweizerischem Recht
einen Steuer- bzw. Abgabebetrug dar. Aufgrund der dem Ersuchen beilie-
genden Unterlagen werde der Sachverhalt nachvollziehbar und glaubhaft
dokumentiert. Dafür seien die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse
der deutschen Gesellschaften aussagekräftig. Auch der Verdacht, wonach
das Darlehen der Beschwerdeführerin Eigenkapital darstelle werde na-
mentlich durch die Aussagen der deutschen Banken untermauert (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 3.03).
3.4.2 Im Gegensatz zum BBA verlangt weder das IRSG noch das EUeR, dass
die ersuchenden Behörden vor Stellung eines Rechtshilfeersuchens die üb-
lichen Informationsquellen ausgeschöpft haben. Art. 25 Ziff. 2 BBA sieht
vor, dass günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein-
künfte zwischen den Vertragsparteien unberührt bleiben, und das inner-
staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Ge-
währung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (vgl. supra E. 1.2).
Der Einwand der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, wonach im vorliegenden Fall unklar sei, ob den Be-
schuldigten gegenüber die vorhandenen steuerrechtlichen Instrumente
ausgeschöpft worden seien, geht demnach fehl.
3.4.3 Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist prima facie sowohl bezüglich
den indirekten als auch der direkten Steuern erfüllt. Werden Tagesumsätze
in der Erfolgsrechnung nicht korrekt erfasst, erweist sich die Buchhaltung
als unvollständig. Der kaufmännischen Buchführung kommt Urkundenquali-
tät zu (vgl. supra E. 3.2.2). Haben die Beschuldigten den Steuerbehörden
gestützt auf unvollständige Buchhaltungsunterlagen, falsche Steuererklä-
rungen eingereicht und dadurch eine grundsätzlich geschuldete Abgabe
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nicht geleistet, hätten sie somit gemäss genannter Rechtsprechung eine
arglistige Täuschung begangen, und ihr Vorgehen wäre als Abgabebetrug
i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2010.42 vom 19. Januar 2011, E. 3.6). Die Rüge, wonach kein
strafbares Verhalten vorliegen würde, erweist sich daher als unbegründet.
4. Soweit die Beschwerdeführerin den in der angefochtenen Verfügung ange-
brachten Spezialitätsvorbehalt bemängelt (act. 1, Ziff. II, 5, S. 9), gehen ih-
re Einwände fehl. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ver-
tragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip
als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hin-
weis). Anhaltspunkte, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt missach-
ten könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches
Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par-
teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6;
ZIMMERMANN, a.a.O., S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2). Entsprechend dür-
fen dem ersuchenden Staat keine Akten des Beschwerdeverfahrens und
andere Rechtsschriften herausgegeben werden, welche die Parteien im
Rechtshilfeverfahren einreichen, da dadurch die Verteidigungsrechte der
Betroffenen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2010.255 vom 8. Juni 2011, E. 8; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 N. 309
unter Verweis auf die Rechtsprechung).
Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich somit, dass die Stellungnahmen
von Rechtsanwalt F. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden;
Dossier 1, act. 8 und 17), die Stellungnahmen der Steuerverwaltungen
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 3, act. 1 – 3),
der Erledigungsbericht der Kantonspolizei (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft Graubünden; Dossier 4, act. 1 – 5) sowie die Korrespondenz (Ver-
fahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden; Dossier 6, act. 1 – 6) nicht
an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Insofern ist die Be-
schwerde gutzuheissen, und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung ist im Hinblick auf die verfügte Herausgabe der vorgenannten Un-
terlagen aufzuheben.
- 14 -
6.
6.1 Weitere Einwände gegen die Rechtshilfe als die genannten (vgl. supra
E. 3.1) bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Zusammenfassend bleibt
festzuhalten, dass die Herausgabe der edierten Bankunterlagen mit Aus-
nahme der vorerwähnten internen Dokumente zulässig ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei er-
scheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt als angemessen
(Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge-
richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a,
Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR).
Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge des teilweisen Obsiegens – ist auf
insgesamt Fr. 4'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des in diesem Ver-
fahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3
lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwer-
deführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung
wird im Sinne der Erwägung 5 aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 4'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 31. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pius Huber
- Kanton Graubünden Staatsanwaltschaft Graubünden
- Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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