Entscheid vom 15. Februar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. LTD,
2. B. LTD,
Beschwerdeführerinnen 1 – 2
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Paul Gully-
Hart und Benjamin Borsodi,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.149-150
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal (nachfolgend „Generalstaats-
anwaltschaft“) führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren
wegen Betrugs etc. Die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden gehen
davon aus, dass es im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 im Zusammen-
hang mit den Transfers von vier Fussballspielern zu sehr grossen und nicht
erklärbaren Kommissionszahlungen des Fussballklubs „C.“ an Offshore
Gesellschaften gekommen sein soll. Weil das Verhältnis zwischen den
Transfersummen und den bezahlten Kommissionen derart ungewöhnlich
(Kommissionen von teilweise fast 50 % im Verhältnis zur Transfersumme)
und die Art der Leistungen der Kommissionsempfänger derart undurchsich-
tig sein soll, gehen die portugiesischen Untersuchungsbehörden davon
aus, dass es sich bei diesen Kommissionszahlungen um ungerechtfertigte
Zahlungen handle, durch welche der „C.“ in seinem Vermögen geschädigt
worden sei. Diese Zahlungen seien ausnahmslos auf Schweizer Konten
der D. LLC, E. Ltd., B. Ltd mit Sitz in Irland, A. Ltd. mit Sitz in Gibraltar, F.
Ltd. mit Sitz in Israel und der G. Ltd. erfolgt.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft mit ei-
nem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2010 an die Schweiz. Die portugie-
sischen Behörden ersuchten um Bankenermittlungen bei der Bank H. in
Zürich und bei der Bank I. in Lugano hinsichtlich der Kontobeziehungen der
E. Ltd., B. Ltd., A. Ltd., G. Ltd. und D. LLC unter genauer Angabe der ent-
sprechenden Kontonummer für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum
31. Dezember 2006 bzw. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005.
Gleichzeitig beantragten sie ein Mitteilungsverbot gegenüber den von der
Rechtshilfemassnahme betroffenen Personen.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat die Prüfung und Ausfüh-
rung des Ersuchens am 16. April 2010 der Staatsanwaltschaft I des Kan-
tons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übertragen (Verfahrensak-
ten Staatsanwaltschaft, Urk. 4).
D. Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Staatsanwaltschaft der portu-
giesischen Generalstaatsanwaltschaft mit, der im Rechtshilfeersuchen vom
10. März 2010 geschilderte Sachverhalt erlaube die Prüfung der doppelten
Strafbarkeit nicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Zusam-
mengefasst ersuchte sie die portugiesischen Behörden die Sachverhalts-
darstellung derart zu ergänzen, dass Angaben zu den einzelnen Tathand-
lungen sowie zum Deliktszeitraum und konkrete Angaben, wodurch der
Tatverdacht begründet sei, zu entnehmen seien. Abschliessend wies sie
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daraufhin, dass im Rechtshilfesuchen ein konkreter Editionszeitrahmen ge-
nannt werden müsse, der in Korrelation zum Deliktszeitraum stehen müsse
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). In der Folge ergänzte die
Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ihre Sachver-
haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft, Urk. 8).
E. Mit Eintretensverfügung vom 30. März 2011 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und verfügte die Edition
der Bankunterlagen bei der Bank H. in Zürich und Bank I. in Lugano (act.
1.4). Gleichzeitig ordnete sie gegenüber den beiden Bankinstituten ein Mit-
teilungsverbot an (act. 1.4). Mit Schreiben vom 6. April 2011 und
2. Mai 2011 übermittelte die Bank H. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 10/1 und 13/1) und mit Schreiben vom 18. April 2011 bzw. 9. Mai 2011
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12/1 und 12/4) die Bank I. die
angeforderten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 hob die
Staatsanwaltschaft das in der Eintretensverfügung vom 30. März 2011 an-
geordnete Mitteilungsverbot auf und ersuchte die beiden Bankinstitute, die
Kontoinhaber entsprechend zu informieren (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft, Urk. 15 und 16).
F. Mit Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft in
die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend:
- Konto Nr. 1, lautend auf die B. Ltd.,
- Konto Nr. 2, lautend auf die A. Ltd.,
- Konto Nr. 3, lautend auf die G. Ltd., und
- Konto Nr. 4, lautend auf die E. Ltd.,
allesamt bei der Bank H. (act. 1.2).
G. Dagegen lassen die A. Ltd. (Beschwerdeführerin 1, Beschwerdeverfahren
RR.2011.149) und die B. Ltd. (Beschwerdeführerin 2, Beschwerdeverfah-
ren RR.2011.150) mit jeweils zwei separaten Eingaben vom 23. Juni 2011
durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Ebenso lassen die J. Ltd. zu-
sammen mit der E. Ltd. (RR.2011.151+152) und die K. Ltd. zusammen mit
der G. Ltd. (Beschwerdeverfahren RR.2011.153+154) durch dieselben
Rechtsvertreter mit jeweils separater Eingabe vom 23. Juni 2011 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen zur Hauptsache, die ange-
fochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen
vom 1. März 2010 samt Ergänzung vom 15. Juli 2010 sei vollumfänglich
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abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung der
Beschwerdeverfahren RR.2011.149, RR.2011.150, RR.2011.151+152 und
RR.2011.153+154 (act. 1).
In ihrer (jeweiligen) Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu-
treten sei. Was den Antrag auf Verfahrensvereinigung anbelange, so sei
diesem stattzugeben (act. 6). Das BJ beantragte in seiner Vernehmlassung
vom 19. Juli 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielten mit ihrer jeweiligen Replik vom
12. August 2011 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Sowohl die Be-
schwerdegegnerin wie auch das BJ verzichteten in der Folge auf eine
Beschwerdeduplik (act. 15 und 16). Darüber wurden die Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 2 am 30. August 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des
angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an-
dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer-
den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra-
che ergangen (act. 1.2). Zudem haben das BJ und die Beschwerdegegne-
rin ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das ergänzende Rechtshilfeer-
suchen liegt in der deutschen Übersetzung vor. Unter diesen Umständen
ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszuferti-
gen.
2. Die Beschwerde vom 23. Juni 2011 der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
enthalten identische Begehren und Begründungen. Aus prozessökonomi-
schen Gründen sind die Verfahren RR.2011.149 und RR.2011.150, daher
antragsgemäss zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des
Bundesgerichtes 6S.709 + 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60 –
62 vom 22. Juni 2000, E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
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verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Nr. 155 S. 54 f.). Demgegenüber kommt die beantragte Vereinigung
der vorliegenden Verfahren RR.2011.149 und RR.2011.150 mit den Be-
schwerdeverfahren RR.2011.151+152 und RR.2011.153+154 nicht in Fra-
ge, da sich in jenen Verfahren vorab andere rechtliche Fragen stellen.
3.
3.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am
8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12)
und sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er-
leichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den
Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila-
teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann
das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem-
ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-
ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung
gelangen. Unberührt bleiben auch in diesem Zusammenhang allfällige wei-
tergehende Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom-
men (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).
3.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-
gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II
134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
4.
4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organi-
- 6 -
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht
[BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 wurde am
24. Mai 2011 der Bank H. zugestellt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 19/2), welche in der Folge Mitteilung an die im Ausland domizilierten
Beschwerdeführerinnen machten (Art. 80n Abs. 1 i.V.m. Art. 80m Abs. 1 e
contrario IRSG). Die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2011 wurde
demnach innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben.
4.2
4.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen und nicht per se beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG;
BGE 116 Ib 106 E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3).
Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber
(Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130
E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
4.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet u.a. die rechtshilfeweise Her-
ausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die
Beschwerdeführerin 2, und das Konto Nr. 2, lautend auf die Beschwerde-
führerin 1, bei der Bank H. an.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind im Lichte der vorstehend zitierten
Rechtsprechung von der angeordneten Rechtshilfemassnahme in dem Um-
fang persönlich und direkt im Sinne von Art. 9a lit. a IRSV betroffen, in wel-
chem sie Inhaber der fraglichen Konten sind. Diesbezüglich gelten sie als
beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
5. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit
Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch-
tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
- 7 -
6. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In die-
sem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorge-
brachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig,
soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch FRANK SEE-
THALER/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
(Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).
7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
8.
8.1 Im Rahmen der Replik rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs (act. 13 S. 1 f.).
8.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29
ff. VwVG konkretisiert. Diese Bestimmungen kommen sowohl in Verfahren
vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwen-
dung (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das
Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausgabe von Bankunter-
lagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem ge-
mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den
Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfe-
ersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen,
welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3
S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E.
3.1).
- 8 -
8.3 Mit Eintretensverfügung vom 30. März 2011 untersagte die Beschwerde-
gegnerin der Bank H., die betroffenen Kontoinhaber über das Rechtshilfe-
ersuchen zu informieren. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 hob die Be-
schwerdegegnerin das Mitteilungsverbot auf und ersuchte die Bank H. auf,
u.a. die Beschwerdeführerinnen entsprechend zu informieren (Verfahrens-
akten Staatsanwaltschaft, Urk. 16). Noch am selben Tag erliess die Be-
schwerdegegnerin die Schlussverfügung. Die Beschwerdeführerinnen ha-
ben vom Rechtshilfeersuchen der portugiesischen Behörden frühestens
gleichzeitig mit Erlass der Schlussverfügung Kenntnis nehmen können.
Durch diese Vorgehensweise hat die Beschwerdegegnerin den Beschwer-
deführerinnen die Gelegenheit genommen, sich vorgängig an den Erlass
der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen zu äussern, und damit de-
ren rechtliches Gehör verletzt.
8.4 Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche
Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Be-
schwerdeführerinnen vorliegend Gelegenheit hatten, sich in diesem Verfah-
ren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihnen durch die
vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen
Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführen-
de Behörde geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführerinnen die Kosten
für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung
der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008
172 E. 2.3).
9.
9.1 Gegen die Herausgabe der Bankunterlagen bringen die Beschwerdeführe-
rinnen im Wesentlichen vor, auch die ergänzte Sachverhaltsdarstellung sei
lückenhaft und erfülle die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht.
Sie stellen sich auf den Standpunkt, das geschilderte Verhalten liesse sich
weder unter den Tatbestand der Veruntreuung noch der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung oder der Geldwäscherei subsumieren. Die blosse Zah-
lung von Kommissionen sei, selbst wenn es sich um hohe Beträge handle,
nicht strafbar. Es gebe in Portugal weder eine Regelung noch eine Praxis,
welche die Höhe der Kommissionen im Zusammenhang mit Spielertrans-
fers begrenzen würde. Die von der ausführenden Behörde verlangten An-
gaben zu den untersuchten Straftaten seien von der ersuchenden Behörde
nicht geliefert worden, weshalb das Rechtshilfeersuchen androhungsge-
mäss hätte abgewiesen werden müssen (act. 1 S. 10 ff.).
- 9 -
9.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie
dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an
das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde
allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben
ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom
28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass
die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei-
sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son-
dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
9.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass-
nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht
(ausführlich dazu NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erforder-
nis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Straf-
sachen, Bern 2010, S. 349 f.). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzes-
sorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur ange-
wendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen
hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk-
male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist
- 10 -
(vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen
Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates
somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen.
Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen
(BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006,
E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Ju-
ni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4
S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006,
E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 537 N. 584). Die Strafnormen
brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden
Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006
vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass
dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf-
verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des
Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni
2007, E. 1.3 dazu). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es,
wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen
Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbe-
stände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 46; Urteile des
Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17.
Juli 2007, E. 2.3.2).
9.4 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich-
ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer ist nicht nur,
wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer
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entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermö-
gensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17
E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Tatbe-
stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt. Der
Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsfüh-
rers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteres-
sen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten
Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter
die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige
Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Ab-
schlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die
ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren
Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N.
4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der
Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der
Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder
Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem
Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert
ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
9.5 Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2010 schildert die ersu-
chende Behörde im Einzelnen sechs Spielertransfers im Zeitraum zwischen
2003 und 2006, in deren Zusammenhang es zu sehr grossen und nicht er-
klärbaren Kommissionszahlungen des Fussballklubs C. an Offshore Ge-
sellschaften gekommen sein soll (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk.
8). Beim Transfer von drei Fussballspielern sollen die Kommissionen auf
das Konto Nr. 5 bei der Bank H., lautend auf die Beschwerdeführerin 2, und
auf das Konto Nr. 6, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, einbezahlt wor-
den sein.
So habe der Fussballklub C. im Juni 2004 die Sportrechte an dem Fuss-
ballspieler L. für EUR 20 Mio. an den FC M. verkauft und gestützt auf die-
sen Transfer am 23. Juli 2004 eine Kommission in der Höhe von
EUR 1'759'875.-- auf das vorgenannte Konto der Beschwerdeführerin 1
einbezahlt. Zudem habe der Fussballklub C. im Juli 2004 die Sportrechte
an dem Fussballspieler N. für EUR 30 Mio. ebenfalls an den FC M. verkauft
und gestützt auf diesen Transfer am 26. August 2004 zum einen eine
Kommission in der Höhe von EUR 1'353'750.-- auf dasselbe Konto der Be-
schwerdeführerin 1 und zum anderen am 10. September 2004 eine weitere
Kommission in der Höhe von EUR 1'401'250.-- auf das auf die Beschwer-
deführerin 2 lautende Konto bei der Bank H. einbezahlt. Da bekannt sei,
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dass beide Geschäfte durch das Unternehmen O. des Unternehmers P.
gemacht worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kommissio-
nen in der Höhe von gesamthaft über EUR 4,5 Mio an die Beschwerdefüh-
rerin 2 und an die Beschwerdeführerin 1 bezahlt worden seien. Es sei auch
unklar, welche Leistung die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdefüh-
rerin 1 tatsächlich erbracht hätten, welche die Bezahlung von Kommissio-
nen rechtfertigen könnte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 8 S. 2
f.). Die ersuchende Behörde vermutet, dass diese Zahlungen zulasten des
Fussballklubs und zugunsten der Dirigenten des Fussballklubs und/oder
Dritten erfolgt seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 8 S. 1 f.).
In einem weiteren Fall habe der Fussballklub C. am 3. September 2004 80
% der Sportrechte an dem Fussballspieler Q. vom Fussballklub R. (Land
U.) für EUR 3 Mio. erworben und am gleichen Tag eine Kommission in der
Höhe von EUR 1,5 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 einbe-
zahlt. Hierzu hält die ersuchende Behörde fest, dass es keine Zweifel dar-
über gebe, dass die Kommission im Vergleich zum offiziellen Erwerbspreis
übertrieben hoch sei. Ausserdem sei aufgrund der bekannten Unterlagen
nicht nachzuvollziehen, welche Leistung erbracht worden sei, welche eine
solche Zahlung rechtfertigen könnte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 8 S. 5).
9.6 Beide Beschwerdeführerinnen anerkennen in tatsächlicher Hinsicht die
vorgeworfenen Transaktionen, verneinen aber den von der ersuchenden
Behörde erhobenen Vorwurf in rechtlicher Hinsicht. Mit ihren Bestreitungen
vermögen sie allerdings nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche aufzuzeigen, welche die vorstehende Sachverhaltsdarstellung der
ersuchenden Behörde im Sinne der Rechtsprechung sofort und insgesamt
entkräften würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Wie sich
nachfolgend zeigen wird, erlaubt die vorstehend wiedergegebene Sachver-
haltsdarstellung der ersuchenden Behörde insbesondere die Prüfung der
doppelten Strafbarkeit.
Die ersuchende Behörde verdächtigt die betreffenden verantwortlichen
Personen des Fussballklubs C., 2004 Zahlungen über mehrere Millionen
EUR ohne Rechtsgrund zugunsten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
veranlasst und in diesem Umfang den Fussballklub geschädigt zu haben.
Ein solches Verhalten kann bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres
nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden
und wäre somit auch in der Schweiz strafbar. Ob der Sachverhalt auch un-
ter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss bei diesem Ergeb-
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nis nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 9.3). Im Lichte dieser Erwä-
gungen erweisen sich die Einwendungen hinsichtlich der
Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Qualifikation als unbehelflich.
Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich die im Hinblick auf das
Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegründet
erweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der vo-
rinstanzlichen Gehörsverletzung (s. supra Ziff. 8.4) rechtfertigt es sich vor-
liegend, die Gebühr für beide Beschwerdeführerinnen zusammen auf
Fr. 5'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Regle-
ments). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2011.149 und RR.2011.150 werden vereinigt. Im Übrigen
wird der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Be-
schwerdeverfahren RR.2011.151+152 und RR.2011.153+154 abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
gesamthaft Fr. 6'000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer-
deführerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Paul Gully-Hart und Benjamin Borsodi,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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