Entscheid vom 13. Februar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. LTD,
2. B. LTD
gelöscht am 8. Mai 2009,
beide vertreten durch die Rechstanwälte Paul Gully-
Hart und Benjamin Borsodi,
Beschwerdeführerinnen 1 – 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.151-152
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal (nachfolgend „Generalstaats-
anwaltschaft“) führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren
wegen Betrugs etc. Die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden gehen
davon aus, dass es im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 im Zusammen-
hang mit den Transfers der Spieler C., D., E. und F. zu sehr grossen und
nicht erklärbaren Kommissionszahlungen des Fussballklubs „G.“ an Offsho-
re Gesellschaften gekommen sein soll. Weil das Verhältnis zwischen den
Transfersummen und den bezahlten Kommissionen derart ungewöhnlich
(Kommissionen von teilweise fast 50 % im Verhältnis zur Transfersumme)
und die Art der Leistungen der Kommissionsempfänger derart undurchsich-
tig sein soll, gehen die portugiesischen Untersuchungsbehörden davon
aus, dass es sich bei diesen Kommissionszahlungen um ungerechtfertigte
Zahlungen handle, durch welche der Fussballklub „G.“ in seinem Vermögen
geschädigt worden sei. Diese Zahlungen seien ausnahmslos auf Schweizer
Konten der H. LLC, B. Ltd., I. Ltd. mit Sitz in Irland, J. Ltd. mit Sitz in Gibral-
tar, K. Ltd. mit Sitz in Israel und der L. Ltd. erfolgt.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft mit ei-
nem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2010 an die Schweiz. Die portugie-
sischen Behörden ersuchten um Bankenermittlungen bei der Bank M. in
Zürich und bei der Bank N. in Lugano hinsichtlich der Kontobeziehungen
der B. Ltd., I. Ltd., J. Ltd., L. LTD. und H. LLC unter genauer Angabe der
entsprechenden Kontonummer für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis
zum 31. Dezember 2006 bzw. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
2005. Gleichzeitig beantragten sie ein Mitteilungsverbot gegenüber den von
der Rechtshilfemassnahme betroffenen Personen.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat die Prüfung und Ausfüh-
rung des Ersuchens am 16. April 2010 der Staatsanwaltschaft I des Kan-
tons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übertragen (Verfahrensak-
ten Staatsanwaltschaft, Urk. 4).
D. Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Staatsanwaltschaft der portu-
giesischen Generalstaatsanwaltschaft mit, der im Rechtshilfeersuchen vom
10. März 2010 geschilderte Sachverhalt erlaube die Prüfung der doppelten
Strafbarkeit nicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Zusam-
mengefasst ersuchte sie die portugiesischen Behörden, die Sachverhalts-
darstellung derart zu ergänzen, dass Angaben zu den einzelnen Tathand-
lungen sowie zum Deliktszeitraum und konkrete Angaben, wodurch der
Tatverdacht begründet sei, zu entnehmen seien. Abschliessend wies sie
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daraufhin, dass im Rechtshilfeersuchen ein konkreter Editionszeitrahmen
genannt werden müsse, der in Korrelation zum Deliktszeitraum stehen
müsse (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). In der Folge ergänzte
die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ihre Sach-
verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Staatsan-
waltschaft, Urk. 8).
E. Mit Eintretensverfügung vom 30. März 2011 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und verfügte die Edition
der Bankunterlagen bei der Bank M. in Zürich und Bank N. in Lugano (act.
1.4). Gleichzeitig ordnete sie gegenüber den beiden Bankinstituten ein Mit-
teilungsverbot an (act. 1.4). Mit Schreiben vom 6. April 2011 und
2. Mai 2011 übermittelte die Bank M. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 10/1 und 13/1) und mit Schreiben vom 18. April 2011 bzw. 9. Mai 2011
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12/1 und 12/4) die Bank N. die
angeforderten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 hob die
Staatsanwaltschaft das in der Eintretensverfügung vom 30. März 2011 an-
geordnete Mitteilungsverbot und forderte die beiden Bankinstitute auf, die
Kontoinhaber entsprechend zu informieren (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft, Urk. 15 und 16).
F. Mit Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft in
die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend:
- Konto Nr. 1, lautend auf die I. Ltd.,
- Konto Nr. 2, lautend auf die J. Ltd.,
- Konto Nr. 3, lautend auf die L. LTD., und
- Konto Nr. 4, lautend auf die B. Ltd.,
allesamt bei der Bank M. (act. 1.2).
G. Dagegen lassen die A. Ltd. (Beschwerdeführerin 1) zusammen mit der
B. Ltd. (Beschwerdeführerin 2) durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom
23. Juni 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts erheben. Mit jeweils separater Eingabe vom selben Tag lassen die
J. Ltd. (Beschwerdeverfahren RR.2011.149), die I. Ltd. (Beschwerdeverfah-
ren RR.2011.150) und die O. Ltd. zusammen mit der L. LTD. (Beschwerde-
verfahren RR.2011.153+154) durch dieselben Rechtsvertreter ebenfalls
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen zur Hauptsache, die ange-
fochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen
vom 1. März 2010 samt Ergänzung vom 15. Juli 2010 sei vollumfänglich
abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung mit
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den Beschwerdeverfahren RR.2011.149, RR.2011.150 und RR.2011.153-
154 (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
Was den Antrag auf Verfahrensvereinigung anbelange, so sei diesem statt-
zugeben (act. 6). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. Ju-
li 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Be-
schwerdeführerinnen hielten mit Replik vom 12. August 2011 an den ge-
stellten Anträgen fest (act. 13). Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch
das BJ verzichteten in der Folge auf eine Beschwerdeduplik (act. 15 und
16). Darüber wurden die Beschwerdeführerinnen am 30. August 2011 in
Kenntnis gesetzt (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des
angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an-
dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer-
den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra-
che ergangen (act. 1.2). Zudem haben das BJ und die Beschwerdegegne-
rin ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das ergänzende Rechtshilfeer-
suchen liegt in der deutschen Übersetzung vor. Unter diesen Umständen
ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszuferti-
gen.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am
8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12)
und sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
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19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er-
leichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den
Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila-
teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann
das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem-
ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-
ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung
gelangen. Unberührt bleiben auch in diesem Zusammenhang allfällige wei-
tergehende Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom-
men (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).
2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie-
gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II
134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
3.
3.1 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü-
gung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Ta-
gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organi-
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht
[BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 wurde am
24. Mai 2011 der Bank M. zugestellt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 19/2), welche in der Folge Mitteilung an die im Ausland domizilierten
Beschwerdeführer machten (Art. 80n Abs. 1 i.V.m. Art. 80m Abs. 1 e
contrario IRSG). Die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2011 wurde
demnach innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben.
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3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen und nicht per se beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG;
BGE 116 Ib 106 E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3).
Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be-
troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber
(Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130
E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge-
sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer-
delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person,
über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb
nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be-
weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell-
schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung
nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II
153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im
Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns be-
zeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Febru-
ar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom
31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom
11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere
Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden,
aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der frag-
lichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen
(BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164,
je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
3.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga-
be von Bankunterlagen betreffend vier verschiedene Konten bei der Bank
M. an, wobei das Konto Nr. 4 auf die Beschwerdeführerin 2 lautet.
Die Beschwerdeführerin 2 soll gemäss eigenen Angaben am 8. Mai 2009
im entsprechenden Handelsregister gelöscht worden sein (act. 1 S. 3, 9 f.).
Damit kann sie, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 6
S. 2 f.), mangels Rechts- und folglich Parteifähigkeit nicht mehr in eigenem
Namen Beschwerde erheben. Ein Nachweis dafür, dass die Beschwerde-
führerin 2 im Laufe des Beschwerdeverfahrens im entsprechenden Han-
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delsregister – wie von ihr angekündigt – wieder eingetragen worden wäre,
wurde nicht nachgereicht. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft
zu werden, wie sich ein solcher Vorgang prozessual auswirken würde.
Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde-
führerin 2 nicht einzutreten ist.
Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, wird deren Le-
gitimation damit begründet, dass sie die einzige Aktionärin der Beschwer-
deführerin 2 sein soll (act. 1 S. 10). Dass hier ein von der Rechtsprechung
vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 3.2.1), weshalb
sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte gleichwohl beschwerdelegitimiert
sein soll, hat sie aber nicht nachgewiesen. So weist die Beschwerdegegne-
rin zu Recht u.a. darauf hin, dass augrund der eingereichten Dokumente
nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Auflösung im-
mer noch die einzige Aktionärin und sie durch die Auflösung der Be-
schwerdeführerin 2 auch die Begünstigte war. Bereits bei diesem Beweis-
ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin 1 bezüglich
des vorgenannten Kontos die Beschwerdelegitimation fehlt, weshalb auf ih-
re Beschwerde nicht einzutreten ist.
Ist auf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen nicht einzutre-
ten, fehlt die Grundlage zur Prüfung ihrer im Beschwerdeverfahren gestell-
ten prozessualen Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
den Beschwerdeverfahren RR.2011.149, RR.2011.150 und
RR.2011.153+154.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr für beide Beschwerdeführerinnen zu-
sammen auf Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftung festzusetzen, unter An-
rechnung des in der Höhe von Fr. 4'000.-- geleisteten Kostenvorschusses
(Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 2'000.--
zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer-
deführerinnen den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Paul Gully-Hart und Benjamin Borsodi,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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