Entscheid vom 15. September 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Jean-Luc Bacher und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis B., vertreten durch Rechts-
anwalt Marcel Bosonnet,
Gesuchsteller/Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1
VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.160 sowie RP.2011.25
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwaltschaft
Turin“) gegen A., C., D. sowie E. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der
Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung führt;
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang gegen
D., C. sowie A. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Ver-
dachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des
Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Ga-
sen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstif-
tung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB) führte;
- A., C. sowie D. in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bundesstrafgerichts
vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Mona-
ten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurden;
- die Staatsanwaltschaft Turin mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 so-
wie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um die
Herausgabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaf-
tung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von
Bekennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumenten
inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzeigen, von
Einvernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespondenz der Ver-
hafteten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizerischen Telefonkar-
ten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, aller zweckdienli-
chen Informationen über die Bewegung der Inhaftierten ersuchte, und zudem
Auskunft über ihr Haftregime sowie um Einsicht in das schweizerische Straf-
verfahren beantragte;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italieni-
schen Rechtshilfeersuchen entsprach und sowohl die Anwesenheit der italie-
nischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von D.,
C. sowie A. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht bewilligte;
- C. vollumfänglich und A. teilweise dagegen Beschwerde erhoben; die II. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheiden vom 1. Dezem-
ber 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Be-
schwerden nicht eintrat;
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- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Heraus-
gabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen be-
züglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von A., C. und D.,
von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen
betreffend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftlichen Gutachten,
von Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen, des
Strafregisterauszuges von A., von Unterlagen bezüglich Rechtshilfe sowie ei-
nes Schreibens bezüglich Besuche bei F. in der Strafanstalt B. verfügte
(act. 1.2);
- A., D., C. sowie E. mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragen, der Entscheid
der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeer-
suchen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen; sie alle zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch
Rechtsanwalt Bosonnet ersuchen (act. 1);
- ihnen mit Schreiben vom 6. Juli 2011 (RP.2011.25 - 28 act. 2) bis am
18. Juli 2011 Frist zur Einreichung der betreffenden Formulare und der not-
wendigen Unterlagen gesetzt wurde; der Beschwerdeführer A. mit Schreiben
vom 5. August 2011 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückzog
(RP.2011.25 act. 7);
- ihm daraufhin mit Schreiben vom 11. August 2011 eine Frist bis zum 22. Au-
gust 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- gesetzt
wurde, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 10);
- der Kostenvorschuss mit Valutadatum vom 25. August 2011 auf dem Post-
konto des Bundesstrafgerichts einging (act. 12); der Beschwerdeführer A. mit
Schreiben vom 29. August 2011 aufgefordert wurde, bis zum
5. September 2011 den Beweis zu erbringen, dass der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde (act. 13); diese Frist antragsgemäss bis zum 15. Sep-
tember 2011 verlängert wurde (act. 15);
- der Beschwerdeführer A. mit Schreiben vom 13. September 2011 um Wie-
derherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht mit
der Begründung, seine Mutter habe den Kostenvorschuss verspätet einbe-
zahlt, dieses Verhalten jedoch weder ihm noch seinem Rechtsvertreter ange-
lastet werden könne, weil die Mutter auf die Dringlichkeit des Geschäfts hin-
gewiesen worden sei (act. 19);
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- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern
er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis-
ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Wiederherstellung dem-
nach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist; in materiel-
ler Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung
der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zunächst ein
Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen
Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann,
wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Person die Wah-
rung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich ver-
unmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; daneben auch subjek-
tive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen können (VOGEL in
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 6, 7, 10-12, 18;
MAITRE/THALMANN/(BOCHSLER) in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 7 - 10, 13 - 17); Arbeitsüberlastung kein un-
verschuldetes Versäumnis darstellt (vgl. MAITRE/ THALMANN [BOCHSLER],
a.a.O., Art. 24 N. 32, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- das Verhalten einer Hilfsperson dem Beschwerdeführer wie ein eigenes zu-
zurechnen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht ei-
nes Erfüllungsgehilfen bedient hat (MAITRE/ THALMANN [BOCHSLER], a.a.O.,
Art. 24 N. 11 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- vorliegendes Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen Voraussetzun-
gen erfüllt; die 30tägige Frist gewahrt und auch die versäumte Rechtshand-
lung durch Bezahlung des Kostenvorschusses fristgerecht nachgeholt wor-
den ist; auf das Gesuch demnach einzutreten ist;
- die Mutter als Hilfsperson des Gesuchstellers/Beschwerdeführers A. als
Grund für die verspätete Leistung des Kostenvorschusses angibt, an einem
Tag spät am Abend zu Hause angekommen zu sein und an zwei andern Ta-
gen habe arbeiten müssen (act. 19.4); dieses Verhalten dem Gesuchstel-
ler/Beschwerdeführer A. anzurechnen ist (vgl. supra);
- die aufgeführten Gründe für die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses
kein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne der vorgenannten Praxis
und Rechtsprechung darstellen, welche eine Wiederherstellung der Frist
rechtfertigen könnten; es im Übrigen dem Rechtsvertreter des Gesuchstel-
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lers/Beschwerdeführers A. möglich gewesen wäre, vor Ablauf der richterli-
chen Frist um Fristerstreckung (Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit.
b StBOG) nachzusuchen, ein solches Fristerstreckungsgesuch jedoch unter-
blieben ist;
- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses damit abzuweisen ist;
- infolge Abweisung des Gesuches auf die Beschwerde androhungsgemäss
nicht einzutreten ist (act. 10);
- der Gesuchsteller/Beschwerdeführer A. bei diesem Ausgang des Verfahrens
als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr
auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) unter
Anrechnung des (verspätet) geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--;
die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Gesuchstel-
ler/Beschwerdeführer A. den Restbetrag von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller/Beschwerde-
führer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Ge-
suchsteller/Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 15. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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