Entscheid vom 26. September 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., zurzeit im in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Alain Joset,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Litauen
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.183 sowie RP.2011.35
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die litauischen Behörden ersuchten mit Meldung der Sirene Litauen vom
1. Februar 2011 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informa-
tionssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A.
(nachfolgend „A.“) zwecks Auslieferung an Litauen (act. 4.2). Diese Mel-
dung erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von
1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen bezüglich des Urteils des Amtsgerichts
Siauliai vom 6. April 2009 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss desselben Ge-
richts vom 28. Oktober 2010 wegen Diebstahls, Raub sowie Erpressung
(act. 4.7).
B. A. wurde am 7. Februar 2011 in Basel verhaftet und auf Anordnung des
Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungs-
haft versetzt (act. 4.1). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsan-
waltschaft Basel-Stadt vom 8. Februar 2011 sprach sich A. gegen eine ver-
einfachte Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) aus
(act. 4.3), worauf das BJ am 9. Februar 2011 einen Auslieferungshaftbefehl
gegen A. erliess (act. 4.4), welcher unangefochten blieb.
C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2011 ersuchte das Justizministerium der
Republik Litauen formell um Auslieferung A.s zur Vollstreckung einer Rest-
freiheitsstrafe von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen gestützt auf die Urteile
des Amtsgerichts Siauliai vom 6. April 2009, vom 1. April 2008 sowie vom
25. September 2006 (act. 4.7).
Dem Urteil des Amtsgerichts Siauliai vom 25. September 2006 liegen zu-
sammengefasst folgende Sachverhalte zugrunde (act. 4.7):
A. hat am 10. Januar 2006 in Siauliai, zusammen mit einem weiteren Täter,
das Opfer B. im Treppenhaus eines Hauses, unter Anwendung physischer
Gewalt, bestohlen. Dabei hat er dem Opfer einen Schlag ins Gesicht ver-
setzt, so dass dieses stürzte und die Täter dessen Brieftasche mit
LTL 488.-- (rund CHF 170.--) in bar entwenden konnten. Ausserdem wurde
A. für schuldig befunden, am 19. Januar 2006 sowie am 2., 3. sowie
4. Februar 2006 zusammen mit einer Gruppe von Komplizen in eine Schule
von Siauliai eingebrochen zu sein und diverses Eigentum der Schule sowie
von Mitarbeitern im Gesamtwert von ca. LTL 864.-- (rund CHF 302.--) ent-
wendet zu haben. Ausserdem wurde er dafür verurteilt, am 18./19. Febru-
ar 2006 in Siauliai das Opfer C. zusammen mit weiteren Tätern zusam-
mengeschlagen zu haben, weil dieses nicht das von den Tätern unter An-
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drohung physischer Gewalt geforderte Geld aufgetrieben und diesen abge-
liefert hatte. A. wurde für diese Taten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts von Siauliai vom 1. April 2008 wurde A. wegen
folgender Taten verurteilt (act. 4.7):
Am 2. September 2007 hat er D. in dessen Wohnung in Siauliai zusammen
mit einem weiteren Täter mit Händen und Füssen geschlagen und beraubt.
Sie hatten einen Fernseher und weitere Geräte im Wert von ca. LTL 500.--
(ca. CHF 174.--) sowie ein Identitätspapier des Opfers entwendet. A. wurde
dafür zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, wobei
ihm unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Siauliai vom 25. Sep-
tember 2006 eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auferlegt
wurde.
Dem Urteil des Amtsgerichts von Siauliai vom 6. April 2009 liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
A. hat am 24. Februar 2008 zusammen mit einem andern Täter E. in Siua-
liai beraubt. Dabei hat der Mittäter der Geschädigten Faustschläge ins Ge-
sicht versetzt, wodurch diese nicht unerheblich verletzt wurde und zu Bo-
den stürzte. Darauf entwendeten die Täter Eigentum und Bargeld im Ge-
samtwert von ca. LTL 908.-- (ca. CHF 317.--). A. wurde zu einer Freiheits-
strafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, wobei ihm unter Einbezug der
früheren Urteile eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auferlegt
wurde.
A. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts des Kreises Kaisiadorys vom
30. September 2009 bedingt entlassen, wobei die Vollstreckung der Rest-
strafe von 1 Jahr, 2 Monaten und 23 Tagen zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Da A. gegen die Bewährungsauflagen verstiess, wurde die Straf-
aussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts Siauliai vom
28. Oktober 2010 widerrufen und die Vollstreckung der Reststrafe von
1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen angeordnet (act. 4.7).
D. Das BJ erliess am 24. Juni 2011 einen Auslieferungsbefehl und bewilligte
die Auslieferung des Verfolgten an Litauen für die ihm gemäss Urteile vom
1. April 2008 sowie 6. April 2009 auferlegten Freiheitsstrafen (act. 1.3). Da-
gegen gelangte A. mit Beschwerde vom 27. Juli 2011 an die II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträgen (act. 1):
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„1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 24. Juni 2011
vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Republik Litauen um Auslieferung
von Herrn A., vom 14. Dezember 2010 und 19. Februar 2011 sei abzulehnen.
2. Evantualiter seien beim ersuchenden Staat ergänzende Informationen einzuholen
(vgl. Art. 80o Abs. 1 IRSG).
Der Republik Litauen seien folgende Fragen zu stellen:
a) Will die Republik Litauen ihr Auslieferungsgesuch entsprechend korrigieren, bzw.
zurücknehmen?
b) Will die Republik Litauen am Widerruf der Bewährung festhalten oder wird Herr-
n A. eine erneute Bewährungschance eingeräumt?
c) Wie könnte in diesem Fall die Erfüllung der Meldeauflagen gewährleistet werden,
ohne dass Herr A. von Herrn F. und dessen Kontaktpersonen aufgefunden wird?
d) Ist die Republik Litauen dazu bereit, eine Vollstreckung der Haftstrafe in der
Schweiz zu beantragen?
3. Über den psychischen Gesundheitszustand von Herrn A. sei ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen.
4. Unter o/e-Kostenfolge. Im Fall der Abweisung der Beschwerde sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2011 die kostenfälli-
ge Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält mit Beschwerdereplik vom
22. August 2011 an den gestellten Anträgen fest und reichte eine Honorar-
note seines Rechtsvertreters ein (act. 6), worüber das BJ mit Schreiben
vom 24. August 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Litauen sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für
die Auslieferung zwischen der Schweiz und Litauen die Bestimmungen der
Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
- 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe
massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der
vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An-
forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in-
nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59
SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG;
SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGe-
rOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2011,
welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Juni 2011 zu-
gestellt wurde, ist mit Beschwerde vom 27. Juli 2011 fristgerecht angefoch-
ten, weshalb darauf einzutreten ist.
- 6 -
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, bezüglich des Urteils vom 25. Septem-
ber 2006, womit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen wur-
de, sei die Verjährung eingetreten, weshalb dem Auslieferungsersuchen
dieses Urteil nicht zugrunde zu legen sei. Nach Abzug der Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verbliebe demnach noch eine Freiheitsstrafe von 10 Mo-
naten (act. 1, II., Ziff. 7). Von der Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Mona-
ten habe er bereits 1 Jahr und 7 Monate abgesessen, was 64,6 % entspre-
che. Ginge man nun davon aus, dass prozentual von der entscheidrelevan-
ten 10-monatigen Freiheitsstrafe bereits 64,6 % abgesessen seien, so
verblieben lediglich 3,5 Monate Reststrafe, welche auf die beiden letzten
Verurteilungen fielen. Die Auslieferungsvoraussetzungen gemäss Art. 2
Ziff. 1 EAUe seien somit nicht erfüllt. Sodann liege ein Bagatellfall i.S.v.
Art. 4 IRSG vor. Der Widerruf sei erfolgt, weil er gegen Bewährungsaufla-
gen verstossen habe; dies sei ein entschuldbares Verhalten, welches die
Durchführung des Auslieferungsverfahrens nicht rechtfertigte (act. 1, II.,
Ziff. 12).
3.2 Die Vertragsparteien sind laut Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet, ein-
ander Personen auszuliefern, welche von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des er-
suchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe und
Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahmen
angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betra-
gen (Art. 2 Ziff. 1 EAUE). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere ver-
schiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Ausliefe-
rung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie
nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, ins-
besondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse
bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe). Der Rechtshilferichter hat weder Tat-
noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi-
gung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshil-
feersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
(BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der
Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Sind jedoch, wie
vorliegend, in erster Linie das EAUe und das SDÜ anwendbar (vgl. E. 1),
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ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst darüber zu entscheiden,
ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EAUe und im
SDÜ findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4 IRSG (Prinzip des
Vorrangs des Völkerrechts). Die diesbezügliche Rüge erweist sich folglich
als unbegründet.
Für die Frage, ob auslieferungsfähige strafbare Handlungen nach Art. 2
Ziff. 1 Satz 2 EAUe vorliegen, ist die verhängte und nicht die noch zu ver-
büssende Freiheitsstrafe relevant (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judici-
aire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 505 N. 554
FN 3). Die Auslieferung des Beschwerdeführers wird für das Urteil vom
1. April 2008 sowie dasjenige vom 6. April 2009 bewilligt (act. 1.3). Mit Ers-
terem wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten
(Gesamtstrafe: 2 Jahre, 6 Monate), mit Letzterem zu einer solchen von ei-
nem Jahr und 3 Monaten (Gesamtstrafe: 2 Jahre und 10 Monate) verurteilt.
Zur verhängten Freiheitsstrafe im ersten Urteil vom 25. September 2006
(2 Jahre) hat das Amtsgericht Siauliai mit Urteil vom 1. April 2008 somit
6 Monate und mit Urteil vom 6. April 2009 nochmals 4 Monate hinzugefügt.
Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers für
diese beiden Freiheitsstrafen von insgesamt 10 Monaten bewilligt. Weitere
Strafen können vom ersuchenden Staat somit nicht mehr vollstreckt wer-
den. Das Mindestmass von vier Monaten gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe
ist indes erreicht, die diesbezügliche Rüge unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner Verfahrensmängel geltend. Er sei von
der Republik Litauen anzuhören, weshalb er seinen Auflagen nicht nachge-
kommen sei (act. 1, II, Ziff. 12). Zudem sei er an der mit Urteil vom 6. Ap-
ril 2009 verurteilten Tat zu Lasten der Geschädigten E. vom 24. Febru-
ar 2008 nicht beteiligt gewesen. Er sei gezwungen worden ein diesbezügli-
ches Geständnis abzugeben. Sein damaliger Strafverteidiger habe sich a-
ber nicht darum gekümmert, weshalb Art. 6 EMRK zur Anwendung zu brin-
gen sei (act. 1, II, Ziff. 13).
4.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit
verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 6
Abs. 2 EMRK gilt jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum
gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie hat das Recht, sich
selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu
lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Bei-
stand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechts-
pflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). In strafrechtlichen Angele-
- 8 -
genheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen
“über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen
Anklage“ entschieden wird. Wobei sich eine „strafrechtliche Anklage“ auf
eine Straftat, also eine rechtswidrige Handlung, welche den Tatbestand ei-
nes Strafgesetzes erfüllt, beziehen muss (FROWEIN/PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rh-
ein 2009, Art. 6 N. 25, m.H. auf die Rechtsprechung). Entscheidungen,
welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr
die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den
Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand
haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR,
Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch VILLIGER, Handbuch der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392
und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf der bedingten Ent-
lassung in Verletzung von Verfahrensrechten erfolgt sei, erweist sich nach
dem Gesagten als unzulässig. Die Voraussetzungen und das Verfahren
des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach litauischem
Recht, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde keiner Über-
prüfung zu unterziehen ist. Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer
nicht an den Taten beteiligt war, für welche er mit Urteil vom 6. April 2009
verurteilt wurde, stellt eine Tatfrage dar, welche vom Rechtshilferichter e-
benfalls nicht zu prüfen ist (vgl. supra E. 3.2). Falls der Beschwerdeführer
geltend machen will, er sei im litauischen Verfahren ungenügend verteidigt
worden, so hat er seine Rechte im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14
UNO-Pakt II in Litauen wahrzunehmen und eine allfällige ungenügende
Verteidigung zu beanstanden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 5.5.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, er werde durch Dritte be-
droht. Während seines Aufenthaltes in der Besserungsanstalt Z. habe er
sich bei F. verschuldet. Dieser habe ihm Ende August 2010 gedroht, Arme
und Beine zu brechen, falls er seine Schulden nicht innerhalb dreier Tage
begleiche. Daraufhin sei er, A., untergetaucht. Bei einer Rückkehr nach Li-
tauen müsse er nun damit rechnen, durch die Leute von F. misshandelt zu
werden. Da die politische und damit verbundene polizeiliche Infrastruktur in
Litauen noch nicht soweit entwickelt sei, dass der Staat seinen Schutz ge-
währleisten könne, dürfe er – analog zum Asylrecht – nicht ausgeliefert
werden (act. 1, II, Ziff. 9 ff.).
- 9 -
5.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche
das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts
1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das
IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von
Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslie-
ferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10
vom 16. Februar 2011, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusam-
menhang in einem Fall, welcher Frankreich betraf, festgehalten, die konkre-
te Gefahr einer (Blut-) Rache reiche nicht aus, um die vertraglichen Auslie-
ferungsverpflichtungen gemäss EAUe zu missachten, wenn der Verfolgte
nicht darlegen könne, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei,
ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe zu schützen (Ur-
teil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986, E. 2b; vgl. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.271 vom 29. Dezember 2010,
E. 2.2).
5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Litauen nicht in der La-
ge sei, ihn vor Tätlichkeiten durch F. hinreichend zu schützen, sind nicht
ausreichend, um eine Auslieferung verweigern zu können. Litauen ist seit
1. Mai 2004 Mitglied der EU und hat sowohl die EMRK als auch den UNO-
Pakt II ratifiziert. Die Beachtung der darin statuierten Garantien wird vermu-
tet, und es bestehen keine berechtigten Zweifel, dass Litauen nicht fähig
ist, den Beschwerdeführer namentlich gegen Folter, unmenschliche, grau-
same oder erniedrigende Behandlung zu schützen (vgl. Art. 3 EMRK sowie
Art. 7 und 10 Ziff. I UNO-Pakt II). Bezüglich des Hinweises auf das Asyl-
recht bleibt anzufügen, dass alle EU- und EFTA-Staaten als „safe count-
ries“ i.S.v. Art. 6a Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 34 AsylG gelten (vgl.
www.bfm.admin.ch). Auf ein entsprechendes Asylgesuch würde womöglich
nicht einmal eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6167/2009 vom 5. Oktober 2009). Die Beschwerde erweist sich daher
auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält sodann ein psychiatrisches Gutachten für un-
umgänglich (act. 1, II, Ziff. 15).
6.2 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (vgl. supra E. 1) noch
das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitli-
chen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu
sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behand-
lung erhält und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht
wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/1998 vom 19. Juni 1998, E. 4;
- 10 -
ZIMMERMANN, a.a.O., S. 654 N. 698). Die Auslieferung ist allerdings abzu-
lehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszulie-
fernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versor-
gung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden
Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3
EMRK darstellen würde (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d).
6.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer unter Angstzuständen leiden würde,
stellt seine Auslieferung noch keine menschenunwürdige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK dar. Von einer solchen könnte höchstens dann die
Rede sein, wenn damit zu rechnen ist, dass die litauischen Behörden den
Beschwerdeführer – seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend –
nicht angemessen behandeln und betreuen. Dafür bestehen jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8; die Auslieferung an Polen wurde trotz
des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes bewilligt). Die
diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet, die Einholung ei-
nes psychiatrischen Gutachtens erübrigt sich. Es steht dem Beschwerde-
führer indes frei, in Litauen erneut einen diesbezüglichen Antrag zu stellen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich mit Verweis auf Art. 80o
Abs. 1 IRSG, es sei in Erfahrung zu bringen, ob die Republik Litauen bereit
wäre, die Vollstreckung der Haftstrafe in der Schweiz zu beantragen (act. 1,
II, Ziff. 15).
7.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden,
wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus-
ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die
soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37
Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende
Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten
Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem
Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1
IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen
Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden
innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte
Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne
Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe-
rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen
das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver-
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weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; MOREILLON,
Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4).
7.3 Mit Litauen besteht eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe. Die Auslie-
ferung könnte nach dem Gesagten gestützt auf Art. 37 IRSG gar nicht ab-
gelehnt werden. Selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG könnte die
Schweiz die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die
Strafvollstreckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie aus-
drücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben
(BGE 120 Ib 120 E. 3c). Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, ist
diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Eine entsprechende Auskunft
i.S.v. Art. 80o Abs. 1 IRSG seitens der Schweiz ist nicht einzuholen.
8. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Litauen erweist sich nach dem
Gesagten als offensichtlich zulässig. Die eventualiter beantragte Beschaf-
fung von Informationen beim ersuchenden Staat sowie die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens erübrigen sich somit.
9. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde
offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg
hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vermutungsweise schwieri-
gen finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann aber gemäss Art. 5
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge-
richtsgebühr Rechnung getragen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das
BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung
aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset-
zen.
- 12 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewie-
sen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Bellinzona, 26. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Joset
- Bundesamt für Justiz Fachbereich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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