Entscheid vom 9. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Richard,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.193
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Sachverhalt:
A. Die zentrale Gerichtspolizei Finnlands führt im Zusammenhang mit der Ent-
führung des Frachtschiffes Arctic Sea am 24. Juli 2009 auf dessen Fahrt
von Finnland nach Algerien ein Strafverfahren wegen schwerer Entführung
und Erpressung (act. 1.6). Zur Unterstützung dieses Strafverfahrens ge-
langten die finnischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Novem-
ber 2009 an die Schweiz. Darin ersuchten sie um Herausgabe von diversen
Bankunterlagen (Eröffnungsunterlagen, Vertretungsvollmachten, Sitzungs-
protokolle des Verwaltungsrates der A. SA, soweit sich diese in Bankbesitz
befinden würden, Detailbelege ab 2004 bis dato und aktuelle Kontosaldi)
betreffend das Konto Nr. 1 der A. SA bei der Bank B. in Genf (act. 1.6).
B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 übertrug das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Ausführung
an die Bundesanwaltschaft (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ab-
griff 2). Diese trat mit Eintretensverfügung vom 25. Januar 2010 auf das
Rechtshilfeersuchen ein. Die Bundesanwaltschaft ordnete daraufhin mit
Verfügungen vom 25. Januar und 11. März 2010 die Edition der Bankunter-
lagen zur Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die A. SA, bei der Bank B. an.
Mit Schreiben vom 1. Februar und 22. März 2010 reichte die Bank B. die
angeforderten Kontounterlangen ein (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft,
Abgriff 3).
C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 schränkten die finnischen Behörden die
beantragten Rechtshilfemassnahmen auf die Kontoeröffnungsunterlagen
inklusive allfälliger Vollmachten ein und zogen in den übrigen Punkten ihr
Rechtshilfeersuchen zurück (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ab-
griff 5) .
D. Mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2011 ordnete die Bundesanwaltschaft die
rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen inklusive An-
gaben zu Vollmachten betreffend das auf die A. SA lautende Konto Nr. 1
bei der Bank B. und brachte dabei den üblichen Spezialitätsvorbehalt an
(act. 2).
E. Gegen diese Schlussverfügung vom 4. Juli 2011 erhebt die A. SA mit Ein-
gabe vom 4. August 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Schlussverfügung. Es soll festgestellt werden,
dass die Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter soll
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festgestellt werden, dass die Rechtshilfe zu verweigern sei, weil dieser
Steuerdelikte zugrunde liegen würden. Sodann sei festzustellen, dass die
Rechtshilfe auch aus dem Grund zu verweigern sei, weil die Ausführung
des Ersuchens wesentliche Interessen der Schweiz beinträchtigen würde
(act. 1 S. 3).
Mit Schreiben vom 22. August 2011 stellt das BJ den Antrag, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdegeg-
nerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2011 eben-
falls die kostenfällige Abweisung (act. 8). Mit Beschwerdereplik vom
15. September 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträ-
gen fest (act. 10). In der Folge verzichten sowohl das BJ mit Schreiben
vom 22. September 2011 wie auch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 30. September 2011 auf die Beschwerdeduplik (act. 12 und 13). Deren
Eingaben wurden mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 der Beschwerdefüh-
rerin zur Kenntnis zugestellt (act. 14). Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 er-
suchte der Referent das BJ um zusätzliche Auskünfte (act. 15), welche am
31. Mai 2012 erteilt wurden (act. 16, 16.1 und 16.2), und worüber die Be-
schwerdeführerin am 1. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt wurde mit der Mög-
lichkeit einer zusätzlichen Stellungnahme (act. 17). Davon hat sie mit Ein-
gabe vom 8. Juni 2012 fristgemäss Gebrauch gemacht (act. 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des
angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an-
dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer-
den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra-
che ergangen (act. 2). Von den Parteien hat sodann die Beschwerdegeg-
nerin ihre Eingaben konsequent auf Deutsch verfasst (act. 8 und 13), wäh-
renddem die Beschwerdeführerin und das BJ ihre Eingaben auf Franzö-
sisch eingereicht haben (act. 1, 7, 10 und 12). Unter diesen Umständen ist
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der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ebenfalls auf Deutsch auszufertigen.
2.
2.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Finnland sind
in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), welchem beide Staa-
ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Ge-
mäss Art. 48 Abs. 2 SDÜ bleiben die zwischen den Vertragsparteien gel-
tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen
unberührt.
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner-
staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1;
129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welchen innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Or-
ganisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010,
Fassung in Kraft seit 1. Januar 2012 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die
Beschwerde vom 4. August 2011 gegen die Schlussverfügung vom 4. Juli
2011 wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
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Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-
he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2
S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S.
259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinwei-
sen).
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je-
weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 130 II 162 E. 1.3
S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach
der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmass-
nahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II
153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).
In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die Herausgabe von Bank-
unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontobe-
ziehung bei der Bank B. Als Inhaberin dieses Kontos ist die Beschwerde-
führerin von der Herausgabe der Bankunterlagen persönlich und direkt be-
troffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Sie ist
folglich zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre fristgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten ist.
4. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit
Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch-
tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar
grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht-
sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3;
RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331
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S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei-
lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
6.
6.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung der angefochtenen
Verfügung beschränke sich auf einen Absatz, welcher keine ausreichende
Begründung darstelle (act. 1 S. 9 f.). Mangels einer ausführlichen Begrün-
dung sei ein logischer Bezug zwischen den zu übermittelnden Bankunter-
lagen und dem zu untersuchenden Delikt nicht zu erkennen. Ebenso habe
die Beschwerdegegnerin es unterlassen, die Verhältnismässigkeit der an-
geordneten Rechtshilfemassnahme zu begründen (act. 1 S. 9 f.).
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch
eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen
Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkre-
tisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor
kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009,
S. 449 f. N. 486 f. i.V.m. S. 437 f. N. 472). Das Recht auf eine begründete
Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be-
gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlau-
ben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470).
Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Be-
gründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die
Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher
wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich
diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97
E. 2b).
- 7 -
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht
automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über-
prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II
132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010,
E. 5.2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
6.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin äussert sich die ange-
fochtene Schlussverfügung zu den einzelnen Rechtshilfevoraussetzungen,
namentlich zum Sachzusammenhang zwischen der finnischen Strafunter-
suchung und den zu übermittelnden Kontounterlagen sowie zur Verhält-
nismässigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahme (s. act. 2 S. 2 f.).
Auch wenn die Begründung sehr konzis ausgefallen ist, hat die Beschwer-
degegnerin insgesamt in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten
Anforderungen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt,
von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Der Begrün-
dungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung
war möglich. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den
Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestrit-
ten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den
Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist folglich unbegründet.
7.
7.1 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin unter verschiedenen Aspek-
ten die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 6, 10 ff.):
Nach Darstellung der Beschwerdeführerin habe die ersuchende Behörde
deren Behauptung, dass die Beschwerdeführerin irgendeinen Bezug zu
„activités d’armement de navire“ habe, nicht glaubhaft gemacht (act. 1
S. 10). Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die in den Büroräumlichkei-
ten der C. AB gestohlenen Geschäftsunterlagen etwas über die Geschäfts-
tätigkeiten der Beschwerdeführerin aussagen sollen (act. 1 S. 10). Die Be-
schwerdeführerin habe eine Geschäftsbeziehung zur C. AB, sei aber eine
davon getrennte Gesellschaft, die eigene Geschäfte tätige, welche von
denjenigen der C. AB klar getrennt seien (act. 1 S. 10 f.). Aus den russi-
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schen Strafverfahrensakten würde sich auch keine Verbindung zwischen
dem Einbruchdiebstahl in den Büroräumlichkeiten der C. AB Anfang 2009
und der Entführung im Sommer 2009 ergeben (act 1 S. 6). Die Beschwer-
deführerin finde auch keine Erwähnung in den russischen Strafverfahrens-
akten (act. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel „Faits“
sodann geltend, dass die Autoren der Straftaten, welche auf der Arctic Sea
begangen worden seien, in Russland bereits alle identifiziert, strafrechtlich
verfolgt und verurteilt worden seien, und jene absolut keinen Bezug zur Be-
schwerdeführerin ausgewiesen hätten (act. 1 S. 7). In diesem Zusammen-
hang reichte sie zum einen die erste Seite einer nicht amtlich beglaubigten
Kopie eines Urteils des Moskauer Gerichts vom 7. Mai 2010 betreffend D.
samt der ebenfalls nicht amtlich beglaubigten englischen Übersetzung ein
(act. 1.7). Zum anderen legte sie ein auf Englisch verfasstes Schreiben
vom 28. März 2011 einer Moskauer Anwaltskanzlei ein, welche E. zu seiner
Interessenwahrung im russischen Strafverfahren beauftragt gehabt habe
(act. 1.8 S. 1). Diesem Schreiben zufolge hätten sich im russischen Straf-
verfahren keine Bezüge zum Einbruchdiebstahl bei der C. AB oder zur Be-
schwerdeführerin ergeben (act. 1.8 S. 2). Die Beschwerdeführerin kommt
zum Schluss, die Würdigung des Sachverhalts bzw. die Begründung des
Tatverdachts sei absurd, wenig haltbar mit Blick auf die Logik unter Be-
rücksichtigung der Beweislage und offensichtlich willkürlich (act. 1 S. 11).
7.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweis-
ausforschung ab; dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen “auf’s Gera-
tewohl“. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur
Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung ei-
nes Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte)
durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Ver-
dachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.21/2006 vom 7. März 2006, E. 3.1). Zu diesem Aspekt wird im
Einzelnen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der beantrag-
ten Rechtshilfemassnahmen einzugehen sein (s. nachfolgend Ziff. 8).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba-
re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent-
halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung
erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht
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politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom 28. Juli 2010, E. 3.2 sowie
BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat
vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang
dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Entgegen der Annah-
me der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 10 f.) kann auch nicht verlangt wer-
den, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend
mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfra-
gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh-
men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden,
soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so-
fort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
7.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 27. November 2009 ist nachfolgende
Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (act. 1.6):
Das Frachtschiff Arctic Sea, das mit einer Holzlieferung vom finnischen Ha-
fen von Pietarsaari auf der Fahrt nach dem algerischen Hafen von Bedjaa
unterwegs gewesen sei, sei am 24. Juli 2009 samt den 15 russischen Be-
satzungsmitgliedern in schwedischen Gewässern entführt worden. Eine
Gruppe von 8 bis 12 maskierten und bewaffneten Männern soll es ge-
schafft haben, auf das Frachtschiff einzudringen und dieses samt Besat-
zung in ihre Gewalt zu bringen. Das Warnsystem Ship Security Alert Sys-
tem sei ausser Kraft gesetzt worden. Die Eindringlinge hätten Vesten und
Parkas mit der Aufschrift „Polizei“ getragen und vorgegeben, nach einer
Drogenlieferung zu suchen. Sie sollen die Besatzungsmitglieder danach
gefragt und einige auch angegriffen haben. Nach ungefähr 12 Stunden sol-
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len die Entführer das Frachtschiff auf einem motorisierten Schlauchboot
Richtung Osten verlassen haben, nachdem sie zuvor den Besatzungsmit-
gliedern mindestens zwei Mobiltelefone und einen Rettungsring wegge-
nommen hätten. Diese Entführung habe E., russischer Staatsangehöriger
und Generaldirektor der Gesellschaft C. AB, welche die Arctic Sea gechar-
tert habe, am 28. Juli 2009 dem Polizeikommissariat von Helsinki gemel-
det. Da sich der Vorfall auf schwedischen Gewässern zugetragen habe, sei
die Anzeige von E. am 29. Juli 2009 an die schwedischen Polizeiorgane
weitergeleitet worden. Diese hätten bestätigt, dass die angezeigte „Dro-
genkontrolle“ auf dem Frachtschiff nicht durch schwedische Behörden
durchgeführt worden sei.
In der Folge habe am 2. August 2009 E. per Telefon erfahren, dass sich auf
der Weiterfahrt der Arctic Sea 25 Soldaten des Frachtschiffes bemächtigt
haben sollen. Für das Frachtschiff und die Ladung sei ein Lösegeld von
EUR 1,5 Mio. gefordert worden. Die Person, welche die Drohungen ausge-
stossen habe, soll zu verstehen gegeben haben, dass die ganze Besat-
zung, E. und dessen Familie getötet würden, wenn das Lösegeld nicht be-
zahlt würde. Der Kontakt zum Frachtschiff sei ab dem Ärmelkanal unter-
brochen und am 4. August 2009 wieder hergestellt worden. Das Fracht-
schiff habe seine Fahrt an der Ostküste der Azoren und der Kapverden
vorbei Richtung Süden fortgesetzt. Es habe den Anschein gemacht, dass
das Schiff die Westafrikanische Küste hätte anlaufen wollen, allerdings ha-
be am 18. August 2009 die russische Flotte das Schiff angehalten und acht
Verdächtige festgenommen.
Gemäss den bisherigen Untersuchungen stehe zwar fest, dass der letti-
sche Staatsangehörige F. als Chef auf dem entführten Schiff agiert habe.
Er werde auch verdächtigt, einen Stimmentransformator eingesetzt zu ha-
ben, als er mit dem Satellitentelefon E. gedroht habe. Nach den finnischen
Behörden sei indes offensichtlich, dass F. die Entführung im Auftrage einer
oder mehreren Personen ausgeführt habe, welche noch nicht identifiziert
worden seien, und dass er die Komplizen zu einer Gruppe im Hinblick auf
die Entführung zusammengestellt habe. Ihren Verdacht begründen die fin-
nischen Behörden damit, dass die Entführung sich weder mit dem Wert der
Holzlieferung noch mit dem Wert des Frachtschiffes erklären lasse. Es sei
offensichtlich, dass die Entführung im Zusammenhang mit der Geschäftstä-
tigkeit von E. stehe (act. 1.6 S. 4). Die finnischen Behörden weisen auf den
Einbruchdiebstahl am Gesellschaftssitz der C. AB in Helsinki in der Nacht
vom 7. auf den 8. Januar 2009 hin. Es sei dabei der Tresor gestohlen wor-
den, welcher gemäss der Anzeige EUR 120'000.-- und Wertschriften sowie
Bankunterlagen enthalten habe. Die finnischen Behörden nehmen aller-
- 11 -
dings an, dass im Tresor sich vor allem Geschäftsunterlagen befunden hät-
ten, deren Hintergründe E. den finnischen Behörden gegenüber nicht habe
offen legen wollen. Gestützt auf vertrauliche Informationen, welche der fin-
nischen Polizei zugespielt worden seien, sollen sich unter den gestohlenen
Unterlagen Dokumente befinden, welche sich auf die Geschäftsbeziehun-
gen der C. AB zu der wahrscheinlich in Panama registrierten Beschwerde-
führerin und auf Geschäfte betreffend Schiffsausrüstungen, Transit-, Ver-
sand- und Frachtoperationen („activités d’armement de navires, des
opérations de transit, d’expéditions et d’affrètement“) beziehen würden. E.
habe seine Geschäftstätigkeit in Finnland 1996 und 1997 aufgenommen
und seit 2004 und 2005 eine unabhängigere Rolle eingenommen. Es könne
daher angenommen werden, dass seine früheren Geschäftspartner Rivalen
für ihn geworden seien und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen
entstanden sein könnten. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass
der Diebstahl der Geschäftsunterlagen – aufgrund der in den gestohlenen
Dokumenten enthaltenen Informationen – zur Entführung des Frachtschif-
fes geführt habe. Davon ausgehend sind die finnischen Behörden der Auf-
fassung, dass ihnen Auskünfte über die Eigentümer, die Geschäfte, die
Geschäfts- und Bankoperationen und die Beziehung mit den Gesellschaf-
ten, die sich mit Schiffsausrüstung sowie mit Transit-, Versand- und
Frachtoperationen befassen, erlauben würden, den oder die Auftraggeber
der Entführung zu identifizieren, auf den (wahren) Beweggrund für die Ent-
führung sowie auf Beweismaterial gegen die mutmasslichen Täter zu stos-
sen. Mit dieser Begründung beantragen sie die Herausgabe der Konto-
eröffnungsunterlagen samt Angaben zu Vollmachten betreffend das auf die
Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank B.
7.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet zur Hauptsache den von finnischen
Strafverfolgungsbehörden hergeleiteten Bezug zwischen ihr bzw. ihrer Ge-
schäftstätigkeit und der Entführung des Frachtschiffes, einschliesslich der
Erpressung. Ihre Bestreitungen betreffen zum einen die
Sachverhaltsdarstellung in einzelnen Punkten und zum anderen den sich
darauf stützenden Tatverdacht.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
bei der C. AB gestohlenen Geschäftsunterlagen etwas über ihre Geschäfts-
tätigkeiten aussagen sollen, stellt sie damit freilich lediglich die diesbezügli-
che Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen in Frage, ohne aber
über diese Bestreitungen hinaus offensichtliche Lücken, Irrtümer oder Wi-
dersprüche aufzuzeigen, welche die Darstellung der ersuchenden Behörde
sofort im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) entkräften würden. Solche Män-
gel sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil liefert die Beschwerdeführerin
- 12 -
mit ihren Ausführungen zu den personellen und geschäftlichen Verbindun-
gen zwischen ihr und der C. AB vielmehr die Argumente, welche für die
Schilderung der finnischen Behörde sprechen, namentlich dass sich im
Tresor der C. AB Geschäftsunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin
befunden haben sollen. So erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei in
Schiffsladung spezialisiert und arbeite regelmässig mit der C. AB zusam-
men, wobei E., der Gründer und Generaldirektor der C. AB, gleichzeitig
auch ihr Direktor sei (act. 1 S. 4, act. 1.5). Was das Vorbringen anbelangt,
die ersuchende Behörde habe ihre Behauptung, dass die Beschwerdefüh-
rerin irgendeinen Bezug zu „activités d’armement de navire“ habe, nicht
glaubhaft gemacht, kann die Beschwerdeführerin auf die Erklärung der Be-
schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Die Be-
schwerdegegnerin erläutert darin zutreffend den französischen Begriff
„armement“, welcher in der Schifffahrt für „Ausrüstung“ und nicht – wie von
ihr selber fälschlicherweise in der Eintretensverfügung noch angenommen
– für „Bewaffnung“ verwendet wird (act. 8 S. 1). So verstanden, stimmt die
Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde mit den eigenen Anga-
ben der Beschwerdeführerin überein, wonach sie in der Schiffsladung spe-
zialisiert sei (act. 1 S. 4).
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die von der ersuchenden Behörde ge-
lieferte Begründung des Tatverdachts als absurd, wenig haltbar mit Blick
auf die Logik unter Berücksichtigung der Beweislage und offensichtlich will-
kürlich. Wie vorstehend unter Ziff. 7.3 wiedergegeben, nennt die ersuchen-
de Behörde im Einzelnen die Indizien, weshalb sie die Drahtzieher der Ent-
führung sowie der Erpressung im Bereich des Tätigkeitsgebietes der ge-
schädigten Gesellschaft und der mit Letzterer kooperierenden Unterneh-
men, in erster Linie der Beschwerdeführerin, vermuten. Entgegen der Be-
schwerdeführerin erscheint die von der ersuchenden Behörde davon aus-
gehend aufgestellte Untersuchungshypothese, wenn nicht schon als nahe-
liegend, so zumindest im Grundsatz als nachvollziehbar. Darüber hinaus
kann von der ersuchenden Behörde, wie dies demgegenüber die Be-
schwerdeführerin fordert, nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die
finnischen Behörden noch zu Beginn ihrer Untersuchung stehen, deren ge-
nauere Zielrichtung sich erst im Verlaufe der Ermittlungen ergeben kann.
Eben so wenig kann von ihnen verlangt werden, dass sie die Tatvorwürfe
bzw. ihren Tatverdacht bereits abschliessend mit Beweisen belegen (s.
supra Ziff. 7.2). Was die Beschwerdeführerin einwendet, vermag die von
der ersuchenden Behörde dargelegten Verdachtsgründe weder in tatsäch-
licher Hinsicht noch in ihrer Stichhaltigkeit sofort im Sinne der Rechtspre-
- 13 -
chung (s.o.) zu entkräften. Inwiefern die in Russland offenbar bereits erfolg-
te Verurteilung der Personen, welche die Entführung materiell ausgeführt
haben, eine weiterführende Strafuntersuchung gegen die möglichen Auf-
traggeber der Entführung ausschliessen sollte, hat die Beschwerdeführerin
nicht dargelegt und geht auch nicht aus den ins Recht gelegten Unterlagen
hervor. Namentlich sind dem eingereichten Urteilsauszug über das Rubrum
hinaus weder Anklageschrift noch Erwägungen zum erstellten Sachverhalt
noch das Urteilsdispositiv zu entnehmen (s. act. 1.7). Wie aus den nachfol-
genden Erwägungen in Ziff. 8 hervorgehen wird, erlaubt die Sachverhalts-
schilderung der ersuchenden Behörde entgegen der Annahme der Be-
schwerdeführerin auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit.
Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb die vorstehend wiedergege-
bene Sachverhaltsdarstellung gemäss dem finnischen Rechtshilfeersuchen
zu Grunde zu legen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die angeordnete Rechtshilfemassnahme ver-
letze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 12).
Sie stellt sich auf den Standpunkt, ihr Konto weise absolut keinen Bezug
mit der Entführung des Frachtschiffes der C. AB auf, wie dies auch aus
dem in Russland geführten und abgeschlossenen Strafverfahren hervorge-
he (act. 1 S. 13). Das finnische Rechtshilfeersuchen stelle daher eine
fishing expedition dar (act. 1 S. 13 f.). Hinzu komme, dass die finnischen
Behörden ihre Rechtshilfeersuchen auf die Kontoeröffnungsunterlagen inkl.
Vollmachten eingeschränkt hätten (act. 1 S. 14). Bei den 271 Seiten Bank-
unterlagen, deren Übermittlung die Beschwerdegegnerin in der angefoch-
tenen Schlussverfügung angeordnet hätte, handle es sich offensichtlich
nicht um die verlangten Kontoeröffnungsunterlagen inkl. Vollmachten
(act. 10 S. 8). Indem die Beschwerdegegnerin die Herausgabe nicht ledig-
lich dieser Bankunterlagen angeordnet hätte, habe sie das Übermassverbot
verletzt (act. 1 S. 14).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge-
lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in
- 14 -
keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un-
tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine
unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“; zu deren Rechts-
grundlagen s. supra Ziff. 7.2) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemei-
nen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die
Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu-
sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass-
ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können
(sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen
Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil-
feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Gan-
zen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2;
1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. Septem-
ber 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi-
schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen-
stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be-
steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe
nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla-
gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das
ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der
sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls
mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten-
stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-
sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der
ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein-
wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom-
plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz
forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah-
ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3
- 15 -
S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006
vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Mit Schreiben vom 5. April 2011 ist die Beschwerdeführerin der vorstehend
erläuterten Obliegenheit nachgekommen (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, Abgriff 14).
8.3 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rüge die vorliegend
massgebliche Sachverhaltsdarstellung (s. supra Ziff. 7.3) nochmals bestrei-
tet und damit ihren Ausführungen einen anderen Sachverhalt zu Grunde
legt, gehen ihre Einwendungen bereits im Ansatz fehl. Aus den im Rechts-
hilfeersuchen angeführten Gründen vermutet die ersuchende Behörde vor-
liegend einen Zusammenhang zwischen der Entführung und der Ge-
schäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, welche nach übereinstimmender
Darstellung sowohl geschäftlich wie auch personell mit der geschädigten
Gesellschaft verbundenen ist. Der von den finnischen Behörden verfolgte
Ansatz bei der Klärung des Sachverhalts besteht erklärtermassen darin, die
geschäftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu
durchleuchten, worunter auch deren Kontobeziehung bei der Bank B. fällt
(act. 1.6 S. 4). Solch umfassende Abklärungen stellen vorliegend die einzi-
ge Möglichkeit dar, um den Vorgängen rund um die Entführung und Er-
pressung auf den Grund zu gehen, gerade weil deren vermutungsweise de-
liktischen Hintergründe bisher unklar geblieben sind. Dieses Vorgehen er-
scheint im Hinblick auf die Schwere der untersuchten Straftat und die Indi-
zienlage als gerechtfertigt. Aufgrund der hinreichend präzis umschriebenen
Verdachtsgründe kann dem Einwand, das Rechtshilfeersuchen stelle eine
Fishing Expedition dar, nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten kann die
Relevanz der Kontobeziehung der Beschwerdeführerin bzw. der betreffen-
den Kontoeröffnungsunterlagen samt Vollmachten für das finnische Straf-
verfahren vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Der Sachzusammen-
hang zwischen der finnischen Strafuntersuchung und den zu
übermittelnden Bankunterlagen ist somit ausreichend dargetan. Was die
geltend gemachte Verletzung des Übermassverbots anbelangt, so geht
auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl. So ordnete die Beschwer-
degegnerin unter Berücksichtigung des erfolgten Teilrückzugs des Rechts-
hilfeersuchens die rechtshilfeweise Herausgabe ausschliesslich der Konto-
eröffnungsunterlagen inklusive Vollmachten betreffend das Konto der Be-
schwerdeführerin an (s. act. 2 S. 2). Zusammenfassend steht fest, dass ei-
ne Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen ist.
- 16 -
9.
9.1 Mit ihren Ausführungen, im russischen Strafverfahren seien die für die Ent-
führung und Erpressung verantwortlichen Personen identifiziert und verur-
teilt worden (act. 1 S. 5 f.), beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss
auch auf das Verbot der Doppelbestrafung.
9.2 Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b
EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfol-
gung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe ab-
zulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlun-
gen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafver-
fahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen
ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.
Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wur-
de in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshil-
fe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Ver-
fahrenseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsver-
zicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zu-
sammenhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann ge-
mäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Ver-
folgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das
Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2
kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im
Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz
aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.
Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den
Grundsatz “ne bis in idem“ nur diejenige Person berufen, welche im ersu-
chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts
1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich
des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf
den Grundsatz “ne bis in idem“ der Gewährung von Rechtshilfe widerset-
zen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht
wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als er-
suchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat
war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999,
E. 4; s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614). Die betreffende Person wird
beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung
erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August
1999, E. 4b).
- 17 -
9.3 Im Lichte dieser Erläuterungen braucht der Einwand der Beschwerdeführe-
rin in der Sache aus verschiedenen Gründen nicht geprüft zu werden. So
wurde bzw. wird die Beschwerdeführerin selber gemäss eigener Darstel-
lung weder im russischen noch im finnischen Strafverfahren als Täterin
strafrechtlich verfolgt und kann sich daher nach der Rechtsprechung (s.o)
nicht auf den Grundsatz “ne bis in idem“ berufen. Darüber hinaus wären mit
der geltend gemachten Verurteilung in Russland die vorstehend erläuterten
Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG (i.V.m. mit dem potestativen
Vorbehalt in lit. a zu Art. 2 EUeR) für eine allfällige Verweigerung von
Rechtshilfe vorliegend ohnehin nicht erfüllt. Aus dem Verbot der Doppelbe-
strafung kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nach
dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb ihre sinngemäss
erhobene Rüge abzuweisen ist.
10.
10.1 Gegen die Herausgabe der Beweismittel führt die Beschwerdeführerin
schliesslich an, den finnischen Behörde gehe es vielmehr um verdeckte
Steuerabklärungen (act. 1 S. 1). In Tat und Wahrheit wolle der ersuchende
Staat in Besitz von gewissen Dokumenten kommen, von denen er erwarte,
dass sie angebliche Steuerdelikte seitens des früher in Finnland und heute
in der Schweiz ansässigen E. ans Licht bringen würden (act. 1 S. 1). Finn-
land habe schon im Fall G. (s. Urteil des Bundesgerichts 1.A.161/2000 vom
15. Juni 2000) vor 15 Jahren das Spezialitätsprinzip missachtet und es sei
nicht auszuschliessen, dass sich dies vorliegend wiederhole. Die Vermu-
tung, dass der ersuchende Staat sich an den Spezialitätsvorbehalt halten
werde, müsse umgekehrt werden (act. 1 S. 12). Nichts lasse erkennen,
dass die finnischen Behörde ihre Gewohnheiten betreffend die Nichteinhal-
tung des Spezialitätsvorbehalts ändern würden (act. 1 S. 12). Im Eventual-
standpunkt beantragt sie die Einholung von Garantieerklärungen betreffend
die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 10 S. 2).
10.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die
Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare
Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen
zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen
werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be-
stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des
EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb-
nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge-
gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich
für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver-
wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu
Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1
- 18 -
i.V.m. Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 5.2).
10.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den
üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitäts-
prinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib
373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. Septem-
ber 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112
vom 19. Dezember 2007 E. 5.1).
10.4 Zur Frage der Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die finnischen Be-
hörde führt das BJ zunächst aus, dass der Fall G. (s. Urteil des Bundesge-
richts 1.A.161/2000 vom 15. Juni 2000) auf das Jahr 1998 zurückgehe. So-
dann weist es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen anderen Fall
zu nennen vermag, in welchem Finnland das Spezialitätsprinzip nicht res-
pektiert hätte (act. 7 S. 2). Aus diesem Grund könne es sich nicht um einen
notorischen Fall handeln, weshalb das völkerrechtliche Vertrauensprinzip
Vorrang habe (act. 7 S. 2).
10.5 Gestützt auf Art. 49 lit. b VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG wurde das
BJ mit Schreiben vom 23. Mai 2012 zur Beantwortung der Frage ersucht,
ob sich seit den im fraglichen Urteil des Bundesgerichts 1A.161/2000 vom
15. Juni 2000 genannten Fällen weitere Fälle ergeben haben, in denen sich
Finnland nach Wissen des BJ nicht an den üblichen Schweizer Speziali-
tätsvorbehalt gehalten hat (act. 15). In einem zweiten Punkt wurde das BJ
um Auskunft ersucht, ob es nach dem Fall, der dem Urteil des Bundesge-
richts zu Grunde gelegen hat, bei weiteren Rechtshilfegewährungen zu-
sätzliche Garantieerklärungen im Sinne von 1A.161/2000, E. 4g) bzw. 5
einverlangt und erhalten hat (act. 15).
In seinem Antwortschreiben vom 31. Mai 2012 erklärte das BJ zur ersten
Frage, dass dem BJ seit dem zitierten Urteil des Bundesgerichts kein einzi-
ger Fall signalisiert worden sei, in welchem Finnland das Spezialitätsprinzip
nicht respektiert hätte (act. 16). Zur zweiten Frage teilte das BJ unter Beila-
ge der entsprechenden Dokumente (act. 16.1 und 16.2) ausschliesslich mit,
es habe mit Schreiben vom 4. August 2000 beim finnischen Justizministeri-
um die Garantieerklärungen betreffend die Einhaltung des Spezialitätsprin-
zips durch die finnischen Behörden angefordert und das finnische Justizmi-
nisterium habe in der Folge mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 die ange-
forderten Garantieerklärungen übermittelt (act. 16).
- 19 -
10.6 Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Finnland –
über den mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Fall G. (s. Urteil des
Bundesgerichts 1.A.161/2000 vom 15. Juni 2000) hinaus – den Speziali-
tätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Ver-
folgung von nicht rechtshilfefähigen fiskalischen Delikten verwenden wird.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2012
zwar, dass die damals von den finnischen Behörden gemachten Garantie-
erklärungen ausreichend seien (act. 18). Sie vermag jedoch keinen Fall
nennen, in dem sich dies konkret ausgewirkt hätte (act. 18). Unter diesen
Umständen rechtfertigt sich die eventualiter beantragte Einholung aus-
drücklicher Zusicherungen nicht, wie dies demgegenüber noch im Urteil
des Bundesgerichts 1A.161/2000 vom 15. Juni 2000 der Fall war. A fortiori
folgt daraus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Aus-
schluss der Rechtshilfe zu begründen vermögen.
11. Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, es sei festzustellen,
dass die Rechtshilfe auch aus dem Grund zu verweigern sei, weil die Aus-
führung des Ersuchens wesentliche Interessen der Schweiz beinträchtigen
würde (act. 1 S. 3). Dieser Antrag und die betreffende Rüge bleiben in der
Folge unbegründet. Inwiefern die Gewährung von Rechtshilfe vorliegend
wesentliche Interessen der Schweiz beinträchtigen würde, ist auch nicht
ersichtlich.
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen der Beschwerdeführe-
rin gegen die angeordnete Rechtshilfemassnahme als unbegründet erwei-
sen. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung ist demnach abzuwei-
sen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge-
bühr auf Fr. 5’000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos-
tenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).
- 20 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Richard
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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