Entscheid vom 21. Februar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. CORP. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Mark
Livschitz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Däne-
mark
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Her-
ausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.205
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Wirtschaftskriminalität in Kopenha-
gen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) führte gegen den dänischen
Staatsangehörigen B. ein Strafverfahren wegen betrügerischen Bankrotts.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft mit Rechtshil-
feersuchen vom 4. Oktober 2006 an die Schweiz und ersuchte unter ande-
rem um die Sperre des Depots Nr. 1 der A. Corp. Ltd. in Z., woran B. wirt-
schaftlich Berechtigter ist, bei der Bank C. AG sowie um Herausgabe von
Bankunterlagen betreffend dieses Depots (Verfahrensakten Bundesanwalt-
schaft, Rubrik 1). Das Rechtshilfeersuchen erfolgte, nachdem die Bundes-
anwaltschaft in einem nationalen Verfahren gegen B. die vorgenannte
Bankbeziehung gesperrt, die Erhebung von Bankunterlagen angeordnet
und die Bank die Siegelung der Unterlagen verlangt hatte.
B. Nach einer summarischen Prüfung i.S.v. Art. 78 IRSG sowie Art. 14 IRSV
delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeer-
suchen mit Schreiben vom 27. November 2006 der Bundesanwaltschaft
zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2006 dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank C. AG un-
ter anderem an, Unterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf die A. Corp.
Ltd., sowie betreffend Konten, lautend auf B., sowie an denen dieser wirt-
schaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist he-
rauszugeben und das vorgenannte Konto zu sperren (Verfahrensakten
Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).
C. Mit Urteil vom 9. April 2010 sprach das Amtsgericht Kopenhagen B. des
betrügerischen Bankrotts und der Falschaussage vor Gericht schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Zu-
dem wurde erkannt, dass die bei der Bank C. AG gesperrten Vermögens-
werte an die Konkursmasse von B. herauszugeben sind. Dagegen legte B.
beim Oberlandesgericht Berufung ein. Im Rahmen der Hauptverhandlung
beantragte er, bis zur Vorlegung einer Entscheidung der Steuersachen sei
die Hauptverhandlung auszusetzen. Mit Urteil vom 8. September 2010 ver-
urteilte das dänische Landgericht Ost B. zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zu-
dem beschloss das Gericht, dass die Vermögenswerte betreffend Portfolio
Nr. 1, lautend auf die A. Corp. Ltd., an die Konkursmasse von B. herauszu-
geben seien (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4).
- 3 -
D. Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft
unter anderem die Herausgabe der Vermögenswerte (DKK 229'768'625,
umgerechnet rund CHF 37 Mio.) bezüglich Portfolio Nr. 1, lautend auf die
A. Corp. Ltd., bei der Bank C. AG an die Konkursmasse von B. sowie die
Herausgabe von Korrespondenz zwischen der Bank C. AG und der Bun-
desanwaltschaft, einer Portfolio-Valuation, von Halbjahresauszügen, von
Quartalsauszügen sowie einer Aktennotiz über Gespräche zwischen der
Bundesanwaltschaft und der Bank C. AG an die ersuchende Behörde
(act. 1.1).
E. Dagegen erhob die A. Corp. Ltd. mit Eingabe vom 15. August 2011 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragt Folgendes:
„1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren Nr. EA II.06.0226 voll-
umfänglich aufzuheben;
2. es sei das Herausgabegesuch der dänischen „Staatsadvokaten“ vollumfänglich abzuwei-
sen, und seien die von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte, näm-
lich das Konto/Depot unter Portfolio-Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der
Bank C. AG, Y.-Strasse in X., nicht an die ersuchende Behörde und auch nicht an die
„Konkursmasse“ von B. herauszugeben;
3. es sei das Rechtshilfeverfahren bis zum Entscheid des „Den Saerlige Klageret“ am däni-
schen Obersten Gerichtshof über das Rechtsmittel von B. (daselbst rechtshängig unter
Aktenzeichen G-060-11) gegen das Urteil und den Herausgabeentscheid des dänischen
Oberlandesgerichtes Ost vom 8. September 2010 zu sistieren;
4. Eventualiter, im Falle der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, seien Ver-
mögenswerte im Gegenwert von DKK (dänische Kronen) 101'965'198.- auf dem be-
schlagnahmten Konto/Depot bei der Bank C. AG in X. zu belassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der Beschwerdeführerin.“
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ beantragen mit Vernehm-
lassung vom 22. bzw. 29. September 2011 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde (act. 10, 12). Die Beschwerdeführerin hält mit Beschwerderep-
lik vom 18. November 2011 an ihren gestellten Begehren fest (act. 20). Das
BJ verzichtet auf eine Duplik (act. 24) während die Bundesanwaltschaft an
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ihren Anträgen festhält (act. 25), worüber die Beschwerdeführerin am
6. Dezember 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 26).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Dänemark sind in erster Li-
nie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), wel-
chem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkom-
men am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;
SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 62) massgebend.
1.2 Falls das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt,
gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355
E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten in-
ternationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123
II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010
- 5 -
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga-
nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg-
lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem
1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer,
BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Verfügung vom 12. Juli 2011 wurde mit
Beschwerde vom 15. August 2011 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3 - 2.5;
TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin als Inhaberin der betroffenen
Bankverbindung ist im vorgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, weshalb
auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Steuerforderungen, welche
zum Konkurs von B. geführt hätten, seien fallen gelassen worden. Mit Ent-
scheid vom 10. Oktober 2011 habe das dänische Steuergericht die Steuer-
veranlagung von B. wesentlich reduziert. Die Steuerforderungen, welche
dessen Konkurs begründet hätten, seien aufgehoben worden, und er sei
nicht mehr insolvent. Somit entfalle jegliche Grundlage für eine Verurteilung
wegen eines Konkursdeliktes (act. 20, Ziff. 2 ff.). Aus schweizerischer Sicht
würde es alsdann an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung fehlen. Die
gegen B. geltend gemachten Steuerforderungen könnten allerhöchstens
mit einer Steuerhinterziehung zusammenhängen, welche nicht rechtshilfe-
fähig sei. Dass er durch angebliche Steuerhinterziehung auch noch in Kon-
kurs gefallen sei, dürfe nicht dazu führen, dass gestützt auf das Konkursde-
likt Vermögenswerte herausgegeben werden. Es bestehe Idealkonkurrenz
zwischen dem (angeblichen) Konkursdelikt und der (angeblichen) Steuer-
hinterziehung. Es sei willkürlich, sich das Konkursdelikt eigen zu machen,
um das Schweizer Verbot der Vollstreckung ausländischer Steuerforderun-
gen zu umgehen (act. 1, Ziff. III, Lit. E, N. 32 ff.).
3.2
3.2.1 Die Herausgabe von Vermögenswerten i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG sowie
die Herausgabe von Beweismitteln i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG stellen ei-
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ne Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 64 IRSG i.V.m. dem entsprechen-
den Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR muss daher die dem Rechtshilfe-
ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht
des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und
nicht dessen Rückzug erklärt, ist darauf abzustellen und von der Gültigkeit
der darin enthaltenen Angaben auszugehen (Urteil des Bundesgerichts
1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstraf-
gerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.99+111 vom
10. September 2007, E. 5; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 287 N. 307).
3.2.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu
prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-
fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen
Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch
weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist
vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1;
RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).
3.2.3 Der Schuldner, welcher zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum
Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder ver-
heimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver-
lustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 163 StGB). Bei der scheinbaren Vermögensver-
minderung werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzo-
- 7 -
gen und für den Schuldner oder Dritte beiseite geschafft (vgl. BGE 85 IV
217 E. 1 S. 218 f.)
3.3 Die Beschwerdeführerin vermischt vorliegend das Verfahren, welches vor
dem dänischen Finanzgerichtshof geführt wird, mit dem Strafverfahren, das
vor dem dänischen Oberlandesgericht behandelt wurde. Konstellationen,
bei welchen ein Sachverhaltskomplex sowohl ein verwaltungsrechtliches
als auch ein strafrechtliches Verfahren auslöst, kommen auch in der
Schweiz vor. Die unterschiedlichen Grundsätze, welche im schweizeri-
schen Verwaltungsverfahren (namentlich die Mitwirkungspflicht) und im
Strafverfahren (namentlich die Selbstbelastungsfreiheit) vorherrschen, kön-
nen beispielsweise im Insolvenzrecht (Mitwirkungspflichten: Art. 91, 222
SchKG, Strafbestimmungen: Art. 163 ff. StGB) zu Konflikten führen
(vgl. ZStrR 129/2011 S. 296 ff., 298, FN 6). Obwohl derselbe Sachverhalt
vorliegt, werden in einem solchen Fall zwei unabhängige Verfahren geführt,
und diese sind entsprechend auseinander zu halten. Im vorliegenden
Rechtshilfeverfahren ist gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im
Rechtshilfeersuchen vom 4. Oktober 2006 sowie die Ausführungen im dä-
nischen Urteil vom 8. September 2010 zu prüfen, ob die doppelte Strafbar-
keit erfüllt ist. Der Einwand, wonach Idealkonkurrenz vorliege, geht fehl, da
sich diese nur auf Strafbestimmungen bezieht (vgl. Art. 49 StGB).
3.4
3.4.1 Bezüglich der angeblichen Reduktion der Steuerveranlagung, wodurch die
Grundlage für die Verurteilung wegen eines Konkursdelikts entfallen sei,
führt die dänische Staatsanwaltschaft explizit aus, es könnten nicht alle
Kreditoren aus der Konkursmasse bezahlt werden. Der Entscheid vom
10. Oktober 2011 habe somit nicht zur Folge, dass das Konkursverfahren
aufgehoben werde. Deshalb werde am Rechtshilfeersuchen festgehalten
(act. 25.2). Nach dem Gesagten (vgl. supra E. 3.2.1) ist somit von der
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: B. wurde verdächtigt, Mitte Oktober
2005 den grössten Teil der Wertpapiere der von ihm beherrschten Gesell-
schaft D. ApS bei der Bank E. Limited, in W., unentgeltlich auf ein Wertpa-
pierdepot der – ebenfalls von ihm beherrschten – Gesellschaft F. ApS bei
derselben Bank umgebucht zu haben. Diese Wertpapiere seien am
27. März 2006 weitertransferiert worden auf ein Wertpapierdepot, ebenfalls
lautend auf die F. ApS, bei der Bank C. AG. Am 11. April 2006, nachdem
am 31. März 2006 die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen B. ange-
ordnet worden war, seien die Wertpapiere zum damaligen Wert von
- 8 -
DKK 244 Mio. schliesslich unentgeltlich auf ein Wertpapierdepot, lautend
auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. AG transferiert worden.
3.4.2 Dieses Verhalten kann prima facie unter den Tatbestand des betrügeri-
schen Konkurses nach Art. 163 StGB subsumiert werden und wäre auch in
der Schweiz strafbar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensicht-
lichen Lücken oder Widersprüche und vermag den gesetzlichen Anforde-
rungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG zu genügen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Grundlage für eine Verurteilung wegen
Konkursdelikten abstreitet, stellt diese Darstellung eine im Rechtshilfeersu-
chen unzulässige Gegenbehauptung dar und ist somit unbeachtlich
(BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010
vom 8. September 2010, E. 4.3; RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2).
Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend gegeben, und
die diesbezügliche Rüge geht demnach fehl.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es liege kein Einziehungsentscheid
i.S.v. Art. 74a IRSG vor. Der Herausgabebeschluss des dänischen Ober-
landesgerichts Ost vom 8. September 2010 stütze sich auf das dänische
Rechtspflegegesetz. Die dänischen Einziehungsbestimmungen befänden
sich aber im dänischen Strafgesetzbuch. Im Herausgabeentscheid des dä-
nischen Oberlandesgerichtes Ost werde auch keine eindeutige Zuordnung
des Eigentums an den herauszugebenden Vermögenswerten vorgenom-
men. Es heisse dort ausdrücklich, dass diese Vermögenswerte zunächst
einmal an die Konkursmasse herauszugeben seien. Eine solche Prozess-
disposition sei aber aus schweizerischer Sicht weder eine Einziehung noch
eine Herausgabe an den Berechtigten analog Art. 70 StGB. Die Konkurs-
masse habe keine Rechtspersönlichkeit und könne die Vermögenswerte
nur vorläufig admassieren. Die Beschwerdegegnerin begehe eine Rechts-
verletzung, indem sie die Herausgabe der Vermögenswerte an einen
Nichtberechtigten verfügt habe. Eine Konkursmasse sei zudem gar keine
Berechtigte i.S.v. Art. 74a IRSG (act. 1, Ziff. III, Lit. A. N. 22 ff.). Da es nun
zudem aufgrund des Entscheides des Steuergerichts vom 10. Okto-
ber 2011 gar keinen Konkurs mehr gebe, könnten die besagten Vermö-
genswerte nicht mehr der Konkursmasse überwiesen werden (act. 20, Ziff.
3).
4.2 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG die Be-
schlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstat-
tung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch Art. 33a
- 9 -
IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch den Erlass
von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss Art. 74a
Abs. 1 IRSG umfassen unter anderem das Erzeugnis oder den Erlös aus
einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen
Vorteil (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt
die Herausgabe in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll-
streckbaren Entscheid über die Einziehung oder Rückerstattung der Ver-
mögenswerte des ersuchenden Staates (vgl. BBl 1995 III S. 25). Die Her-
ausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt
gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang
zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus.
Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das we-
sentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straf-
tat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammen-
hang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelba-
re Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453
E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168
vom 21. Oktober 2009, E. 4.1).
4.3 Mit Beschluss im Anhang des Urteils vom 8. September 2010 wurde die
Herausgabe der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bei der Bank
C. AG an die Konkursmasse von B. verfügt. Zwar hat die Beschwerdefüh-
rerin ein ausserordentliches Rechtsmittel gegen das Strafurteil erhoben
(vgl. act. 1, Ziff. II, N. 14). Die Staatsanwaltschaft führte jedoch mit Schrei-
ben vom 27. Januar 2011 aus, der Beschluss des Oberlandesgerichts kön-
ne nicht weitergezogen werden (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft,
Rubrik 4). Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 teilte sie sodann mit, dass
es das ausserordentliche Appellationsgericht abgelehnt habe, das Strafver-
fahren von B. erneut zu behandeln (act. 27.1). Gestützt auf das im interna-
tionalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip ist von der Richtig-
keit dieser Angaben auszugehen. Das Urteil des dänischen Landgerichts
Ost vom 8. September 2010 stellt nach dem Gesagten einen rechtskräfti-
gen und vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 74a IRSG dar. Zwischen der
Straftat und den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin bei der Bank
C. AG besteht sodann ein hinreichender Zusammenhang. B. hat die besag-
ten Vermögenswerte, welche zur Herausgabe vorgesehen sind, mehrmals
umgebucht, bis sie schliesslich auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei
der Bank C. AG gesperrt wurden. Gemäss Aussage der dänischen Staats-
anwaltschaft seien zudem noch nicht alle Kreditoren aus der Konkursmas-
se befriedigt worden (vgl. supra E. 3.4.1). Da offensichtlich noch offene
- 10 -
Forderungen bestehen, steht einer Herausgabe der Vermögenswerte somit
grundsätzlich nichts entgegen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Herausgabe an eine Konkursmasse mög-
lich ist (E. 4.4) und wie das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Tei-
lung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zur Anwendung ge-
langt (E. 4.5).
4.4 Die angefochtene Schlussverfügung sieht die Herausgabe der Vermö-
genswerte an die Konkursmasse von B. vor. Gemäss Wortlaut von Art. 74a
IRSG erfolgt die Herausgabe von Vermögenswerten jedoch an die zustän-
dige ausländische Behörde. Aus der Botschaft ergibt sich auch keine ande-
re Möglichkeit, als die Vermögenswerte einem ausländischen Staat he-
rauszugeben (vgl. BBl 1995 III S. 25). Der Staat, in dem das Strafverfahren
durchgeführt wird, und in dem sich regelmässig auch die Geschädigten be-
finden, ist am besten geeignet, über die Verteilung von Vermögenswerten
zu entscheiden (vgl. BGE 123 II 595 E. 4 S. 601). Dadurch ist auch eine all-
fällige Rückgabe von Geldwerten – welche nach Rückerstattung an die Be-
rechtigten übrig bleiben (Art. 74a Abs. 1 IRSG) – an die Beschwerdeführe-
rin oder eine eventuelle Teilung nach TEVG gewährleistet. Soweit die an-
gefochtene Schlussverfügung die Herausgabe der Vermögenswerte an die
Konkursmasse von B. vorsieht, ist sie daher abzuändern.
4.5 Gemäss Art. 74a Abs. 7 IRSG wird die Herausgabe der eingezogenen
Vermögenswerte grundsätzlich unter Vorbehalt des Abschlusses einer Tei-
lungsvereinbarung gestützt auf das TEVG bewilligt. Laut dessen Art. 12
Abs. 3 muss die Teilungsvereinbarung zwischen Staaten die Teilungsmo-
dalitäten und den Teilungsschlüssel enthalten. In der Regel sind die einge-
zogenen Vermögenswerte gleichmässig zwischen der Schweiz und dem
ausländischen Staat aufzuteilen. Von dieser Regel kann in begründeten
Fällen abgewichen werden und dabei auch eine Rückerstattung an den
ausländischen Staat vorgenommen werden, namentlich in Anbetracht der
Natur des Anlassdeliktes, des Ortes, wo sich die Vermögenswerte befin-
den, der Bedeutung der von den beteiligten Staaten geleisteten Beiträge an
die Untersuchung, der zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat
herrschenden Gepflogenheiten oder Zusicherungen des Gegenrechts so-
wie wegen des internationalen Kontextes und der Bedeutung der verletzten
Interessen des ausländischen Staates.
Im Zusammenhang mit der Teilung zwischen Kantonen und Bund sieht
Art. 4 Abs. 2 TEVG vor, dass vom zu teilenden Betrag Vermögenswerte
abzuziehen sind, welche der Richter den Geschädigten nach Art. 73 StGB
- 11 -
zugesprochen hat. Die Regelung, wonach vorgängig die Geschädigten ei-
ner Straftat zu befriedigen sind, muss ebenfalls für Vermögenswerte gelten,
welche an einen ausländischen Staat herauszugeben sind. Art. 12 Abs. 3
TEVG sieht namentlich vor, dass in Anbetracht der Natur des Anlassdelik-
tes die eingezogenen Vermögenswerte nicht gleichmässig zwischen der
Schweiz und dem ausländischen Staat aufzuteilen sind (vgl. BBl 2002
S. 474 mutatis mutandis). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies,
dass bezüglich derjenigen Vermögenswerten eine Teilung in Betracht
kommt, welche nach Befriedigung der noch offenen Forderungen (vgl.
supra E. 4.3) übrig bleiben. In diesem Sinne kann das BJ mit dem auslän-
dischen Staat Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Teilungsver-
einbarung aufnehmen (Art. 12 TEVG). Das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung ist in diesem Sinne zu korrigieren. Am Ausgang des Verfahrens
ändert dies jedoch nichts, weshalb die Korrektur auch keinen Einfluss auf
die Kostenverteilung hat (vgl. infra E. 6).
5. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches
Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par-
teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6;
ZIMMERMANN, a.a.O., S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2). Entsprechend dür-
fen dem ersuchenden Staat keine Akten des Beschwerdeverfahrens und
andere Rechtsschriften herausgegeben werden, welche die Parteien im
Rechtshilfeverfahren einreichen, da dadurch die Verteidigungsrechte der
Betroffenen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2010.255 vom 8. Juni 2011, E. 8; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 N. 309
unter Verweis auf die Rechtsprechung).
Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft
unter anderem die Herausgabe von Korrespondenz zwischen der Bank C.
AG und der Bundesanwaltschaft sowie einer Aktennotiz über Gespräche
zwischen der Bundesanwaltschaft und der Bank C. AG (vgl. supra Lit. F).
Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass die Aktennotiz sowie
die Korrespondenz nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sind.
Soweit Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung die
Herausgabe der vorgenannten Unterlagen betrifft, ist sie daher aufzuhe-
ben.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin im Umfang des geringfügigen teilweisen Obsiegens für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu
entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. als
angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr gelangt ebenfalls das BStKR zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie
Art. 22 Abs. 3 BStKR), wobei die hohen Vermögensinteressen bei der Be-
messung entsprechend Berücksichtigung finden (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b
BStKR). Unter Würdigung aller Umstände ist die reduzierte Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 19'000.-- festzusetzen unter Verrechnung des entspre-
chenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20’000.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den
Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der
Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 wird im Sinne der Erwägung 5 aufgeho-
ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 wer-
den wie folgt abgeändert:
„1. Dem ersuchenden Staat werden folgende Vermögenswerte herausge-
geben:
Portfolio Nr. 1, lautend auf A. Corp. Ltd., bei der Bank C. AG, Y.-Strasse
in X.
2. Die Bank C. AG wird angewiesen, bestehende Verfügungsberechtigun-
gen an den obgenannten Vermögenswerten zu löschen und die Vermö-
genswerte an den ersuchenden Staat herauszugeben. Die durch eine
Teilungsvereinbarung in Anwendung des Bundesgesetzes über die Tei-
lung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) erworbenen Rechte der
schweizerischen Behörden bleiben vorbehalten.“
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 19'000.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 20’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zu-
rückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 23. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Livschitz,
- Bundesanwaltschaft,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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